Entscheidungsgründe:
Am 16. Dezember 1980 wurde der im Eigentum der Gertrude P*** stehende Hälfteanteil der Liegenschaft EZ 80, Grundbuch Atzing, der beklagten Partei um das Meistbot von 6,1 Mio S zugeschlagen. Mit Verteilungsbeschluß des Erstgerichtes vom 10. Juni 1981, E 7046/79-41, (erster Rechtsgang) wurden rechtskräftig Vorzugsposten von S 314.368,68 und S 6.388,--, das sind zusammen S 320.756,68, zugewiesen. Mit Verteilungsbeschluß vom 21. November 1984, E 7046/79-63, (zweiter Rechtsgang) wurden S 5,600.000 der Ersteherin als Zessionarin zur vollständigen Berichtigung des zu Gunsten der Nebenintervenientin in COZ 56 einverleibten Höchstbetragspfandrechtes zugewiesen, während der Meistbotrest von S 179.243,32 der klagenden Partei zur teilweisen Berichtigung ihres zu COZ 65 einverleibten Höchstbetragspfandrechtes von S 3,000.000 zugewiesen wurde.
Die klagende Partei hatte gegen die Zuweisung zu COZ 56, soweit sie mit dem Teilbetrag von S 2,820.756,68 mit ihrer eigenen Forderung nicht zum Zuge kam, einen Widerspruch erhoben, mit dem sie auf den Rechtsweg verwiesen wurde.
Ihren Widerspruch hatte die klagende Partei in der am 12. März 1984, 16. April 1984 und 18. Juni 1984 durchgeführten Verteilungstagsatzung damit begründet, daß die beklagte Partei und ihr Geschäftsführer beim Kauf der Liegenschaften EZ 1351 und 1665, beide Grundbuch Liefering, und des im Eigentum des Karl P*** stehenden Hälfteanteils der Liegenschaft EZ 80, Grundbuch Atzing, die Verpflichtung übernommen hätten, mit dem Gesamtkaufpreis von S 33,000.000 für die Lastenfreistellung aller dieser Liegenschaften, also auch des versteigerten Hälfteanteiles von EZ 80 zu sorgen. Die Nebenintervenientin sei aus diesen S 33,000.000 (bzw. aus dem für den Hälfteanteil der EZ 80 Grundbuch Atzing an Karl P*** geschuldeten Kaufpreis von S 6,000.000) voll befriedigt worden. Im Zeitpunkt der Zession habe daher keine übertragbare Forderung mehr bestanden. Eine zusätzliche Zessionsvaluta sei nicht bezahlt worden und die Zession daher als unentgeltliches Rechtsgeschäft mangels Notariatsaktes oder überhaupt als Scheingeschäft unwirksam. Die klagende Partei brachte rechtzeitig die Klage nach § 232 EO ein und begehrte, ihr aus dem Meistbot insgesamt S 3,000.000, also zusätzlich S 2,820.756,68, zuzuweisen.Ihren Widerspruch hatte die klagende Partei in der am 12. März 1984, 16. April 1984 und 18. Juni 1984 durchgeführten Verteilungstagsatzung damit begründet, daß die beklagte Partei und ihr Geschäftsführer beim Kauf der Liegenschaften EZ 1351 und 1665, beide Grundbuch Liefering, und des im Eigentum des Karl P*** stehenden Hälfteanteils der Liegenschaft EZ 80, Grundbuch Atzing, die Verpflichtung übernommen hätten, mit dem Gesamtkaufpreis von S 33,000.000 für die Lastenfreistellung aller dieser Liegenschaften, also auch des versteigerten Hälfteanteiles von EZ 80 zu sorgen. Die Nebenintervenientin sei aus diesen S 33,000.000 (bzw. aus dem für den Hälfteanteil der EZ 80 Grundbuch Atzing an Karl P*** geschuldeten Kaufpreis von S 6,000.000) voll befriedigt worden. Im Zeitpunkt der Zession habe daher keine übertragbare Forderung mehr bestanden. Eine zusätzliche Zessionsvaluta sei nicht bezahlt worden und die Zession daher als unentgeltliches Rechtsgeschäft mangels Notariatsaktes oder überhaupt als Scheingeschäft unwirksam. Die klagende Partei brachte rechtzeitig die Klage nach Paragraph 232, EO ein und begehrte, ihr aus dem Meistbot insgesamt S 3,000.000, also zusätzlich S 2,820.756,68, zuzuweisen.
Die beklagte Partei und die auf ihrer Seite dem Verfahren beigetretene Nebenintervenientin beantragten die Abweisung des Klagebegehrens.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es ging nach teilweiser Beweiswiederholung im wesentlichen von folgenden Tatsachenfeststellungen aus:
Im Jahr 1980 schuldeten Karl P***, Gertrude P*** und Karl Dietmar P*** als Solidarschuldner der Nebenintervenientin etwas mehr als 27 Mio. S.
Für diese Kreditforderungen der Nebenintervenientin hafteten unter anderem folgende Liegenschaften.
1. EZ 80, Grundbuch Atzing, je zur Hälfte im Eigentum der Gertrude P*** (über deren Vermögen der Konkurs eröffnet war) und des Karl P***.
2. EZ 1351, Grundbuch Liefering, je zur Hälfte im Eigentum der Gertrude P*** und des Karl P***.
3. EZ 1665, Grundbuch Liefering, im Eigentum des Karl Dietmar P***.
Gemäß der Pfandbestellungsurkunde vom 1. März 1976 hafteten diese drei Liegenschaften (sowie eine weitere Liegenschaft) bis zum Höchstbetrag von S 5,600.000 (das ist das Pfandrecht COZ 56 der EZ 80) für jeden schon gewährten und alle in Zukunft zu gewährenden Kredite und alle aus der Geschäftsverbindung der Kreditnehmer mit der Nebenintervenientin schon erwachsenen oder in Zukunft erwachsenden Forderungen aus welchem Rechtstitel immer. Auf den Liegenschaften EZ 1351 und 1665, je Grundbuch Liefering, haftete weiters ein Höchstbetragspfandrecht von 21 Mio S (erwähnt im Schreiben vom 22. August 1980).
Im Jahr 1980 kam es zu Verhandlungen über einen Verkauf der drei angeführten Liegenschaften an die beklagte Partei und ihren Geschäftsführer. Auch der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Gertrude P*** und die Nebenintervenientin waren daran interessiert, Käufer zu finden.
Die beklagte Partei und ihr Geschäftsführer boten zunächst einen Gesamtkaufpreis von 33 Mio S an.
Die Nebenintervenientin teilte mit Schreiben vom 1. Juli 1980 mit, sie sei mit dieser Summe einverstanden, wenn die Käufer außer den Forderungen der Nebenintervenientin, der B*** und des B*** B*** & Comp. alle weiteren auf der Liegenschaft haftenden Lasten, darunter die Höchstbetragshypothek der klagenden Partei von 3 Mio S, zusätzlich übernähmen. Die Nebenintervenientin wies darauf hin, daß die Entscheidung von den Grundstückseigentümern und nicht von ihr als bloßer Pfandgläubigerin zu treffen sei, und bot weiters die Übernahme von Kosten von S 300.000 an. Die beklagte Partei und ihr Geschäftsführer machten mit Schreiben vom 22. August 1980 folgendes Gegenangebot: Sie würden die Liegenschaft EZ 1351, Grundbuch Liefering, um S 25,638.464 die Liegenschaft EZ 1665, Grundbuch Liefering, um S 1,361.536 und den Hälfteanteil des Karl P*** an der Liegenschaft EZ 80, Grundbuch Atzing, um 6 Mio S kaufen, was einen Gesamtkaufpreis von 33 Mio S ergibt. Vom Kaufpreis würden 13 Mio S sofort erlegt, weitere 20 Mio S seien von der Nebenintervenientin zu kreditieren, wobei das oben erwähnte Höchstbetragspfandrecht auf der Liegenschaft EZ 1351 Grundbuch Liefering mittels Schuldübernahme des Geschäftsführers der beklagten Partei haften solle. Aus dem Betrag von 13 Mio S habe die Nebenintervenientin die Forderungen der B*** und des B*** B*** & Comp. abzudecken (für welches Höchstbetragspfandrechte von zweimal 7 Mio S und S 4,400.000 hafteten). Es sei vorgesehen, daß die beklagte Partei den Hälfteanteil der Gertrude P*** an der Liegenschaft EZ 80 Grundbuch Atzing im anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren erwerbe, die Nebenintervenientin aber das Pfandrecht COZ 56 im Höchstbetrag von S 5,600.000 der beklagten Partei zediere (was im Ergebnis bedeutete, daß die beklagte Partei diesen Teilbetrag nicht als Meistbot erlegen mußte). Weiters müsse die Nebenintervenientin die angebotenen Kosten von S 300.000 tragen. Die Nebenintervenientin war mit diesem Gegenanbot gemäß ihrem Schreiben vom 26. August 1980 einverstanden.
Rechtsanwalt Dr. W*** vertrat in den Verhandlungen mit der Nebenintervenientin nicht nur die beklagte Partei und ihren Geschäftsführer, sondern auch die Eheleute Gertrude und Karl P***. Im Sinne dieser getroffenen Vereinbarungen kam es zum Abschluß folgender Kaufverträge:
1. Mit Kaufvertrag vom 26. August 1980 (Beilage C) verkaufte Karl P*** seine ideelle Hälfte an der EZ 80, Grundbuch Atzing, um 6 Mio S an die beklagte Partei. Im Punkt III quittiert der Verkäufer, den Kaufpreis durch Zahlung an die grundbücherlich gesicherten Pfandgläubiger erhalten zu haben.1. Mit Kaufvertrag vom 26. August 1980 (Beilage C) verkaufte Karl P*** seine ideelle Hälfte an der EZ 80, Grundbuch Atzing, um 6 Mio S an die beklagte Partei. Im Punkt römisch drei quittiert der Verkäufer, den Kaufpreis durch Zahlung an die grundbücherlich gesicherten Pfandgläubiger erhalten zu haben.
2. Mit Kaufvertrag vom selben Tag (Beilage F) verkaufte Karl Dietmar P*** die Liegenschaft EZ 1665, Grundbuch Liefering, um
S 1,600.000 an die beklagte Partei. In Punkt III quittiert der Verkäufer den Erhalt des Kaufpreises, mit dem ein Teil der grundbücherlich sichergestellten Forderungen der Nebeintervenientin berichtigt worden seien.S 1,600.000 an die beklagte Partei. In Punkt römisch drei quittiert der Verkäufer den Erhalt des Kaufpreises, mit dem ein Teil der grundbücherlich sichergestellten Forderungen der Nebeintervenientin berichtigt worden seien.
3. Mit Kaufvertrag vom selben Tag (Beilage G) verkaufte Karl P*** die ihm gehörige ideelle Hälfte der EZ 1351, Grundbuch Liefering, um S 10,400.000 an den Geschäftsführer der beklagten Partei. Der Verkäufer quittiert den Erhalt des Kaufpreises, mit dem die Pfandforderung der B*** FÜR A*** UND W*** AG zur Gänze und die Pfandforderung der Nebenintervenientin teilweise berichtigt worden seien. In einem Nachtrag, welcher vom Berufungsgericht nicht wiedergegeben wurde, wird festgehalten, daß der Käufer den Kaufpreis nicht in bar erlegt, sondern durch Übernahme einer Kreditforderung der Nebenintervenientin in Höhe des Kaufpreises leistet.
4. Mit Kaufvertrag vom 6. Oktober und 30. Oktober 1980, konkursgerichtlich genehmigt mit Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 3. November 1980 zu S 83/78, (Beilage F) verkaufte Dr. Hartmut R*** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Gertrude P*** die ihr gehörige Hälfte der Liegenschaft EZ 1351 Grundbuch Liefering um 15 Mio S zu 2/3 an den Geschäftsführer der beklagten Partei und zu 1/3 an die beklagte Partei. In Punkt XII wird festgehalten, daß die Käufer den Kaufpreis im Betrag von4. Mit Kaufvertrag vom 6. Oktober und 30. Oktober 1980, konkursgerichtlich genehmigt mit Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 3. November 1980 zu S 83/78, (Beilage F) verkaufte Dr. Hartmut R*** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Gertrude P*** die ihr gehörige Hälfte der Liegenschaft EZ 1351 Grundbuch Liefering um 15 Mio S zu 2/3 an den Geschäftsführer der beklagten Partei und zu 1/3 an die beklagte Partei. In Punkt römisch zwölf wird festgehalten, daß die Käufer den Kaufpreis im Betrag von
S 9,600.000 durch Übernahme einer Kreditforderung der Nebenintervenientin entrichten werden, und die Käufer nahmen zur Kenntnis, daß vom Kaufpreis vor Zuweisung an die Pfandgläubiger Sondermassekosten zu 6 E 13/79 des Bezirksgerichtes Salzburg beglichen werden müssen.
Die von den Käufern bar bezahlten 13 Mio S wurden wie folgt
verwendet:
Zahlung an die B*** S 10,250.000
Kosten des Masseverwalters S 830.000
B*** B*** & Comp. S 500.000
Kosten RA Dr.W*** S 300.000
Zahlung an die Nebenintervenientin S 1,120.000
das sind zusammen S 13.000.000
Mit der am 5. September 1980 von der Nebenintervenientin, am 21. Oktober 1980 von Karl P*** und am 13. November 1980 vom Masseverwalter im Konkurs der Gertrude P*** gefertigten Vereinbarung trat die Nebenintervenientin ihre in Höhe von S 5,600.000, existent gewordene Kreditforderung und das zu COZ 56 und EZ 80 Grundbuch Atzing eingetragene Höchstbetragspfandrecht der beklagten Partei ab. Die Nebenintervenientin bestätigte in dieser Vereinbarung den "Empfang der Zessionsvaluta". Sie stimmte dieser Abtretung dadurch zu, daß sie im Verteilungsverfahren der Anmeldung der beklagten Partei nicht widersprach.
Die beklagte Partei und ihr Geschäftsführer hatten an sich kein Interesse am Erwerb der Liegenschaft EZ 80, Grundbuch Atzing, gehabt. Die von der Nebenintervenientin angebotene Forderungszession in Höhe von S 5,600.000 erschien aber als zusätzlicher Wert (wie schon erwähnt, ersparte sich die beklagte Partei als Ersteherin diesen Teil des Meistbotes), der ihnen schließlich den Kaufpreis von insgesamt 33 Mio S für die Liegenschaften akzeptabel erscheinen ließ.
Durch die Zahlung der 33 Mio S wurden die Forderungen der Nebenintervenientin nicht zur Gänze bezahlt, da vereinbarungsgemäß zuerst weitere Pfandgläubiger aus diesem Betrag zu befriedigen waren. Unter Berücksichtigung der erhaltenen S 21,120.000 (die obigen S 1,120.000 in bar und 20 Mio S als Kreditvaluta) war vielmehr noch ein S 5,600.000 übersteigender Forderungsbetrag offen. Es ist nicht erwiesen, daß der Kaufpreis von 6 Mio S (im Kaufvertrag betreffend den Hälfteanteil des Karl P*** an EZ 80 Grundbuch Atzing) von den Vertragsteilen zur Tilgung des Höchstbetragspfandrechtes COZ 56 auf der Gesamtliegenschaft bestimmt war.
Auf Grund dieser Feststellungen war das Berufungsgericht der Ansicht, daß durch die Gesamtvorgänge beim Verkauf der drei Liegenschaften die klagende Partei nicht benachteiligt worden sei. Der Nebenintervenientin habe es freigestanden, den Kaufpreis im Sinne der getroffenen Vereinbarungen zu verwenden. Falls es im Ergebnis dazu gekommen sein sollte, daß die Nebenintervenientin aus der versteigerten Liegenschaft einen zu hohen Erlös beansprucht habe, sei die klagende Partei auf die Rechte nach § 222 EO zu verweisen. Die Zession sei nicht unwirksam, ihr Titel sei die Gesamtvereinbarung, so daß ein Teil des Gesamtkaufpreises als Entgelt der Zession anzusehen sei. Anhaltspunkte dafür, daß die Nebenintervenientin jemals auf den Teilbetrag von S 5,600.000 aus dem strittigen Höchstbetragspfandrecht verzichtet habe, lägen nicht vor.Auf Grund dieser Feststellungen war das Berufungsgericht der Ansicht, daß durch die Gesamtvorgänge beim Verkauf der drei Liegenschaften die klagende Partei nicht benachteiligt worden sei. Der Nebenintervenientin habe es freigestanden, den Kaufpreis im Sinne der getroffenen Vereinbarungen zu verwenden. Falls es im Ergebnis dazu gekommen sein sollte, daß die Nebenintervenientin aus der versteigerten Liegenschaft einen zu hohen Erlös beansprucht habe, sei die klagende Partei auf die Rechte nach Paragraph 222, EO zu verweisen. Die Zession sei nicht unwirksam, ihr Titel sei die Gesamtvereinbarung, so daß ein Teil des Gesamtkaufpreises als Entgelt der Zession anzusehen sei. Anhaltspunkte dafür, daß die Nebenintervenientin jemals auf den Teilbetrag von S 5,600.000 aus dem strittigen Höchstbetragspfandrecht verzichtet habe, lägen nicht vor.