Der betreibenden Partei wurde gegen die verpflichtete Partei vom Erstgericht auf Grund des Urteiles des BG Gloggnitz vom 22. 7. 1981, 2 C 82/81, zur Hereinbringung der Forderung von 9013.20 S samt Anhang die Exekution durch Pfändung der der verpflichteten Partei gegen die Drittschuldner Johannes S und I Versicherungs-AG auf Grund des Vorfalles vom 6. 2. 1981 mit dem PKW Alfa Romeo, Kennzeichen N 475.298, angeblich zustehenden Forderung für Schmerzengeld, welches bereits von den Drittschuldnern ausdrücklich anerkannt worden sei, im Betrag von 15 000 S mehr oder weniger und Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung bewilligt.Der betreibenden Partei wurde gegen die verpflichtete Partei vom Erstgericht auf Grund des Urteiles des BG Gloggnitz vom 22. 7. 1981, 2 C 82/81, zur Hereinbringung der Forderung von 9013.20 S samt Anhang die Exekution durch Pfändung der der verpflichteten Partei gegen die Drittschuldner Johannes S und römisch eins Versicherungs-AG auf Grund des Vorfalles vom 6. 2. 1981 mit dem PKW Alfa Romeo, Kennzeichen N 475.298, angeblich zustehenden Forderung für Schmerzengeld, welches bereits von den Drittschuldnern ausdrücklich anerkannt worden sei, im Betrag von 15 000 S mehr oder weniger und Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung bewilligt.
Die verpflichtete Partei beantragte am 6. 10. 1981 die Einstellung dieser Exekution im wesentlichen mit der Begründung, die gepfändete Schmerzengeldforderung sei weder durch Vertrag noch durch Vergleich anerkannt worden und daher gemäß § 291 EO unpfändbar.Die verpflichtete Partei beantragte am 6. 10. 1981 die Einstellung dieser Exekution im wesentlichen mit der Begründung, die gepfändete Schmerzengeldforderung sei weder durch Vertrag noch durch Vergleich anerkannt worden und daher gemäß Paragraph 291, EO unpfändbar.
Mit Beschluß ON 5 wies das Erstgericht den Einstellungsantrag in Ansehung der Forderung der verpflichteten Partei gegen den Drittschuldner I Versicherungs-AG ab (Punkt 1 des Beschlusses). In Ansehung der Schmerzengeldforderung der verpflichteten Partei gegen Johannes S wurde die betreibende Partei zur Äußerung über den Einstellungsantrag aufgefordert (Punkt 2 des Beschlusses).Mit Beschluß ON 5 wies das Erstgericht den Einstellungsantrag in Ansehung der Forderung der verpflichteten Partei gegen den Drittschuldner römisch eins Versicherungs-AG ab (Punkt 1 des Beschlusses). In Ansehung der Schmerzengeldforderung der verpflichteten Partei gegen Johannes S wurde die betreibende Partei zur Äußerung über den Einstellungsantrag aufgefordert (Punkt 2 des Beschlusses).
Mit Beschluß ON 8 stellte das Erstgericht, insoweit unangefochten, die Exekution in Ansehung der Forderung der verpflichteten Partei gegen den Drittschuldner Johannes S gemäß § 39 Abs. 1 Z 6 EO ein.Mit Beschluß ON 8 stellte das Erstgericht, insoweit unangefochten, die Exekution in Ansehung der Forderung der verpflichteten Partei gegen den Drittschuldner Johannes S gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO ein.
Mit Beschluß ON 10 hob das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes ON 5 in seinem Punkt 1 auf und verwies die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung zurück.
Das Erstgericht wies den Einstellungsantrag der verpflichteten Partei vom 6. 10. 1981 in Ansehung der Forderung der verpflichteten Partei gegen den Drittschuldner I Versicherungs-AG neuerlich ab. Es vertrat auf Grund des festgestellten Sachverhaltes die Ansicht, das in Exekution gezogene Schmerzengeld sei jedenfalls dem Gründe nach anerkannt worden und daher gemäß § 291 EO pfändbar.Das Erstgericht wies den Einstellungsantrag der verpflichteten Partei vom 6. 10. 1981 in Ansehung der Forderung der verpflichteten Partei gegen den Drittschuldner römisch eins Versicherungs-AG neuerlich ab. Es vertrat auf Grund des festgestellten Sachverhaltes die Ansicht, das in Exekution gezogene Schmerzengeld sei jedenfalls dem Gründe nach anerkannt worden und daher gemäß Paragraph 291, EO pfändbar.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß dahin ab, daß die Exekution in Ansehung der Pfändung der der verpflichteten Partei gegen den Drittschuldner I Versicherungs-AG zustehenden Schmerzengeldforderung im Betrage von 15 000 S mehr oder weniger gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 EO eingestellt wurde. Das Rekursgericht vertrat hiezu auf Grund des festgestellten Sachverhalts zusammenfassend die Ansicht, eine vertragliche (oder vergleichsweise) Anerkennung der Schmerzengeldforderung gegen die I Versicherungs-AG sei nicht erwiesen; der Anspruch sei auch nicht gerichtlich geltend gemacht worden; unter gerichtlicher Geltendmachung iS des § 291 EO sei jene mit Klage zu verstehen, nicht aber der bloße Anschluß als Privatbeteiligter in einem Strafverfahren; überdies sei der Geschädigte im vorliegenden Fall vom Strafgericht auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden. Die Forderung sei daher nach § 291 EO unpfändbar.Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß dahin ab, daß die Exekution in Ansehung der Pfändung der der verpflichteten Partei gegen den Drittschuldner römisch eins Versicherungs-AG zustehenden Schmerzengeldforderung im Betrage von 15 000 S mehr oder weniger gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, EO eingestellt wurde. Das Rekursgericht vertrat hiezu auf Grund des festgestellten Sachverhalts zusammenfassend die Ansicht, eine vertragliche (oder vergleichsweise) Anerkennung der Schmerzengeldforderung gegen die römisch eins Versicherungs-AG sei nicht erwiesen; der Anspruch sei auch nicht gerichtlich geltend gemacht worden; unter gerichtlicher Geltendmachung iS des Paragraph 291, EO sei jene mit Klage zu verstehen, nicht aber der bloße Anschluß als Privatbeteiligter in einem Strafverfahren; überdies sei der Geschädigte im vorliegenden Fall vom Strafgericht auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden. Die Forderung sei daher nach Paragraph 291, EO unpfändbar.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei nicht Folge.