Rechtssatz RS0003818
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003818
Entscheidungsdatum
08.09.1982
Rechtssatz
Es reicht für die Pfändbarkeit einer Schmerzensgeldforderung infolge Anerkennung nicht schon aus, daß sie vom Schuldner im Zuge von Verhandlungen mit den Geschädigten teilweise als zu Recht zu bestehend angesehen wird; es ist vielmehr erforderlich, daß die Forderung vertraglich (zweiseitiges Rechtsgeschäft) anerkannt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0003818
Dokumentnummer
JJR_19820908_OGH0002_0030OB00106_8200000_001