Begründung:
Zur Hereinbringung vollstreckbarer Forderungen von
S 4,633.125,95 sA und S 2,099.012,87 sA wurde der erstbetreibenden Bank vom Erstgericht am 5.März 1986 die Zwangsversteigerung der Liegenschaften EZ 456, EZ 1495, EZ 3057 und EZ 3248 je KG 04005 Gainfarn der erstverpflichteten Partei zu E 36/86, am 10.April 1986 die Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ 1485 KG 04035 Vöslau der erstverpflichteten Partei zu E 59/86 und am 24.April 1986 die Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ 660 KG 04005 Gainfarn der zweitverpflichteten Partei zu E 70/86 bewilligt. Anderen Gläubigern wurde die Zwangsversteigerung der Liegenschaften zur Hereinbringung vollstreckbarer Geldforderungen bewilligt, so auch der R*** Ö*** zur Hereinbringung vollstreckbarer Steuerforderungen. Diese Gläubiger traten den bereits eingeleiteten Versteigerungsverfahren bei (§ 139 Abs 2 EO).S 4,633.125,95 sA und S 2,099.012,87 sA wurde der erstbetreibenden Bank vom Erstgericht am 5.März 1986 die Zwangsversteigerung der Liegenschaften EZ 456, EZ 1495, EZ 3057 und EZ 3248 je KG 04005 Gainfarn der erstverpflichteten Partei zu E 36/86, am 10.April 1986 die Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ 1485 KG 04035 Vöslau der erstverpflichteten Partei zu E 59/86 und am 24.April 1986 die Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ 660 KG 04005 Gainfarn der zweitverpflichteten Partei zu E 70/86 bewilligt. Anderen Gläubigern wurde die Zwangsversteigerung der Liegenschaften zur Hereinbringung vollstreckbarer Geldforderungen bewilligt, so auch der R*** Ö*** zur Hereinbringung vollstreckbarer Steuerforderungen. Diese Gläubiger traten den bereits eingeleiteten Versteigerungsverfahren bei (Paragraph 139, Absatz 2, EO).
Zum Gutsbestand der zu versteigernden Liegenschaft der erstverpflichteten Partei EZ 1485 KG 04035 Vöslau gehören die Grundstücke 1369 (Weingarten) mit 3.636 m2 Fläche, 1389/1 (Garten) mit 1.007 m2 Fläche, 1389/4 (Weingarten) und 205 Baufläche mit dem Haus Waldandachtstraße 15 in 2540 Bad Vöslau. In dem der Zwangsversteigerung zugrunde gelegten Schätzungsgutachten vom 22. Dezember 1986, GZ E 59/86-11, sind diese Grundstücksnummern richtig angeführt und dahin beschrieben, daß es sich bei dem Grundstück 1369 um einen ausgehackten Weingartengrund (Grundwert
3.636 m2 a S 20,-- = S 72.720,--) und bei dem Grundstück 1389/1 um einen mit dem Bauflächengrundstück 205 räumlich und wirtschaftlich verbundenen, teils für den Heurigenbetrieb, teils privat genutzten Garten (Grundwert 1.007 m2 a S 250,-- = S 251.750,--) handelt. Schon bei der am 13.Jänner 1987 ergangenen Aufforderung zur Vorlage der Versteigerungsbedingungen und der Bekanntgabe des Schätzungswertes mit S 7,644.400,-- unterlief dem Erstgericht bei der Bezeichnung der Liegenschaftsbestandteile der offenbare Schreibfehler, daß das Grundstück 1389/1 Garten als "Parz 1369/1 Garten" angeführt wurde. Die erstbeklagte Partei übernahm in die von ihr vorgelegten Versteigerungsbedingungen diese fehlerhafte Angabe des zum Grundbuchskörper gehörenden Grundstücks 1389/1.
Am 17.April 1987 ordnete das Erstgericht nach § 22 EO die Verbindung des Vollzuges der Zwangsversteigerungen zu E 36/86, E 59/86 und E 70/86 an; am 29.September 1987 genehmigte es die Versteigerungsbedingungen auf Grund des Ergebnisses der Verhandlung und setzte fest, daß alle Liegenschaften erst einzeln und dann als wirtschaftliche Einheit versteigert und der Zuschlag an den oder die Bieter erfolge, wodurch der höhere Erlös erzielt werde. Der seinerzeit unterlaufene Schreibfehler wurde nicht erkannt und daher auch in der Urschrift und den Ausfertigungen des Versteigerungsediktes vom 29.September 1987, GZ E 36/86-35, eine "Parz 1369/1 Garten" (statt richtig Grundstück 1389/1) als zum Gutsbestand der EZ 1485 KG Vöslau gehörig angegeben. Am 16.November 1987 fand die Versteigerung der Liegenschaften statt. Als die Liegenschaft EZ 1485 KG Vöslau ausgeboten wurde, wies die Rechtsvertreterin der am Erwerb interessiertenAm 17.April 1987 ordnete das Erstgericht nach Paragraph 22, EO die Verbindung des Vollzuges der Zwangsversteigerungen zu E 36/86, E 59/86 und E 70/86 an; am 29.September 1987 genehmigte es die Versteigerungsbedingungen auf Grund des Ergebnisses der Verhandlung und setzte fest, daß alle Liegenschaften erst einzeln und dann als wirtschaftliche Einheit versteigert und der Zuschlag an den oder die Bieter erfolge, wodurch der höhere Erlös erzielt werde. Der seinerzeit unterlaufene Schreibfehler wurde nicht erkannt und daher auch in der Urschrift und den Ausfertigungen des Versteigerungsediktes vom 29.September 1987, GZ E 36/86-35, eine "Parz 1369/1 Garten" (statt richtig Grundstück 1389/1) als zum Gutsbestand der EZ 1485 KG Vöslau gehörig angegeben. Am 16.November 1987 fand die Versteigerung der Liegenschaften statt. Als die Liegenschaft EZ 1485 KG Vöslau ausgeboten wurde, wies die Rechtsvertreterin der am Erwerb interessierten
H*** Baugesellschaft mbH auf die fehlerhafte Bezeichnung des Grundstücks mit "Nr 1369/1" statt "1389/1" hin. Der Richter stellte fest, daß keiner der Anwesenden Zweifel an der Identität der zu versteigernden Liegenschaft hatte und daß es sich um einen offenbaren Schreibfehler handelte.
Das Anbot der am 12.November 1987 in das Handelsregister eingetragenen Heidelinde H*** & Co Gesellschaft m.b.H. bei der gemeinsamen Versteigerung der Liegenschaften EZ 456, 660, 1495 und 3248 je KG Gainfarn und EZ 1485 KG Vöslau lautete zuletzt auf S 13,600.000,-- und überstieg damit die bei der Einzelversteigerung dieser Liegenschaften erzielten Meistbote von zusammen S 7,695.000,--. Die gesondert versteigerte Liegenschaft EZ 3057 KG Gainfarn wurde der Heidelinde H*** & Co
Gesellschaft m.b.H. um das Meistbot von S 370.000,-- zugeschlagen. Gegen die Erteilung des Zuschlags für die übrigen versteigerten Liegenschaften an die Meistbietende erhoben die Verpflichteten und die überbotene Interessentin H*** Baugesellschaft mbH Widerspruch, weil im Versteigerungsedikt unter Bezeichnung der Liegenschaft anstelle der richtigen Grundstücksnummer "1389/1" irrtümlich die Angabe "1369/1" aufscheine.
Das Erstgericht wies den Widerspruch ab und erteilte der Meistbietenden um das Meistbot von S 13,600.000,-- den Zuschlag an den gemeinsam versteigerten Liegenschaften, weil der offenbare Schreibfehler bedeutungslos sei. Nach der Entscheidung der Grundverkehrs-Bezirkskommission für den Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Baden, daß die Erteilung des Zuschlages an die Meistbietende den Bestimmungen des NÖ GVG 1973 entspricht, fertigte das Gericht seinen Beschluß aus (§ 13 Abs 4 NÖ GVG 1973). Das Rekursgericht änderte über den Rekurs der Verpflichteten, die behaupteten, durch die fehlerhafte Bezeichnung der zur Versteigerung gelangenden Liegenschaft seien Interessenten vom Bieten abgehalten und dadurch geringere Versteigerungserlöse erzielt worden, den Beschluß in die Versagung des Zuschlages ab. Das Rekursgericht vertrat in Ansicht, der Widerspruch sei nach § 184 Abs 1 Z 6 EO zu beachten. Der Gegenstand des Versteigerungsverfahrens werde durch den Inhalt der Versteigerungsbedingungen und das Versteigerungsedikt festgelegt. Gegenstand der Versteigerung sei daher das Grundstück "1369/1" gewesen und nicht das zugeschlagene Grundstück "1389/1". Das Meistbot habe sich daher auf ein anderes Grundstück bezogen als das in den Versteigerungsbedingungen und im Edikt genannte Grundstück "1369/1", so daß über den berechtigt erhobenen Widerspruch der Zuschlag zu versagen sei.Das Erstgericht wies den Widerspruch ab und erteilte der Meistbietenden um das Meistbot von S 13,600.000,-- den Zuschlag an den gemeinsam versteigerten Liegenschaften, weil der offenbare Schreibfehler bedeutungslos sei. Nach der Entscheidung der Grundverkehrs-Bezirkskommission für den Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Baden, daß die Erteilung des Zuschlages an die Meistbietende den Bestimmungen des NÖ GVG 1973 entspricht, fertigte das Gericht seinen Beschluß aus (Paragraph 13, Absatz 4, NÖ GVG 1973). Das Rekursgericht änderte über den Rekurs der Verpflichteten, die behaupteten, durch die fehlerhafte Bezeichnung der zur Versteigerung gelangenden Liegenschaft seien Interessenten vom Bieten abgehalten und dadurch geringere Versteigerungserlöse erzielt worden, den Beschluß in die Versagung des Zuschlages ab. Das Rekursgericht vertrat in Ansicht, der Widerspruch sei nach Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 6, EO zu beachten. Der Gegenstand des Versteigerungsverfahrens werde durch den Inhalt der Versteigerungsbedingungen und das Versteigerungsedikt festgelegt. Gegenstand der Versteigerung sei daher das Grundstück "1369/1" gewesen und nicht das zugeschlagene Grundstück "1389/1". Das Meistbot habe sich daher auf ein anderes Grundstück bezogen als das in den Versteigerungsbedingungen und im Edikt genannte Grundstück "1369/1", so daß über den berechtigt erhobenen Widerspruch der Zuschlag zu versagen sei.
Diesen abändernden Beschluß des Rekursgerichtes bekämpfen die erstbetreibende Partei und die beigetretene betreibende Partei R*** Ö*** mit ihren nach § 78 EO und den §§ 528 Abs 2 und 502 Abs 4 Z 2 ZPO zulässig erhobenen Revisionsrekursen. Sie streben die Wiederherstellung der erstrichterlichen Entscheidung an.Diesen abändernden Beschluß des Rekursgerichtes bekämpfen die erstbetreibende Partei und die beigetretene betreibende Partei R*** Ö*** mit ihren nach Paragraph 78, EO und den Paragraphen 528, Absatz 2 und 502 Absatz 4, Ziffer 2, ZPO zulässig erhobenen Revisionsrekursen. Sie streben die Wiederherstellung der erstrichterlichen Entscheidung an.