Rechtssatz RS0011237
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011237
Entscheidungsdatum
25.10.2016
Rechtssatz
Angabe der Einlagezahl - und nicht auch der sämtlichen Bestandteile des Grundbuchskörper - reichen als Inhalt der Titelurkunde für den Eigentumserwerb aus. (Hier: Übergabsvertrag)
Entscheidungstexte
- 5 Ob 71/87
Entscheidungstext OGH 15.12.1987 5 Ob 71/87
Veröff: SZ 60/273 (Anm v Hofmeister S 117) = EvBl 1988/90 S 456 = NZ 1988,111 = JBl 1988,531
- 3 Ob 106/88
Entscheidungstext OGH 05.10.1988 3 Ob 106/88
Vgl auch; Beisatz: Hier: Bezeichnung der zur Versteigerung gelangenden Liegenschaft im Versteigerungsedikt. (T1)
Veröff: RZ 1990,18
- 5 Ob 36/94
Entscheidungstext OGH 27.04.1994 5 Ob 36/94
Beisatz: Hier: Es schadet nicht, wenn in einem Schenkungsvertrag das im A 2-Blatt für das Grundstück ersichtlich gemachte dingliche Recht, das mit dem Eigentumsrecht an dem Grundbuchskörper verbunden ist, nicht angeführt wurde. (T2)
- 5 Ob 198/02g
Entscheidungstext OGH 03.12.2002 5 Ob 198/02g
Auch; Beisatz: Es genügt bei Liegenschaften die Angabe der Einlagezahl, wenn damit der Vertragsgegenstand eindeutig bezeichnet ist. (T3)
Beisatz: Werden weitere Beschreibungen des Gutsbestandes (überflüssigerweise) hinzugefügt, kommt es zufolge § 94 Abs 1 Z 3 GBG darauf an, ob durch dabei unterlaufene Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten Zweifel daran begründet sind, dass das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden gedeckt ist. (T4)
- 5 Ob 195/08z
Entscheidungstext OGH 09.12.2008 5 Ob 195/08z
Beis wie T4; Beisatz: Hier: Die korrekte Wiedergabe des Grundbuchstands ändert daran nichts, weil sie ausdrücklich nur der Darstellung der Belastungen diente, nicht jedoch der Beschreibung des Kaufobjekts. (T5)
- 5 Ob 35/15f
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 5 Ob 35/15f
Vgl; Beisatz: Bei Hinterlegung einer Urkunde, welche die Übertragung des Eigentums an einem Superädifikat bewirken soll, muss das Superädifikat eindeutig identifiziert werden. Dies kann durch die Vorlage eines Plans oder durch eine Beschreibung des Bauwerks nach (beispielsweise) seiner Bauweise, Größe oder Umfang der verbauten Fläche in der Urkunde erfolgen. Die Bezeichnung als „Superädifikat“ reicht nicht aus. (T6); Veröff: SZ 2015/26
- 5 Ob 221/15h
Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 221/15h
Auch
- 5 Ob 95/16f
Entscheidungstext OGH 25.10.2016 5 Ob 95/16f
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0011237
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2017
Dokumentnummer
JJR_19871215_OGH0002_0050OB00071_8700000_002