Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht bezeichneten Gründen zulässig. Er ist auch berechtigt.
Nach neuerer höchstgerichtlicher Rechtsprechung und einem überwiegenen Teil der Lehre genügt bei Liegenschaften die Angabe der Einlagezahl, wenn damit der Vertragsgegenstand eindeutig bezeichnet ist (NZ 1988, 111 [Hofmeister] = SZ 60/273; NZ 1995, 93; Hofmeister zu NZ 1988, 117; Hoyer zu NZ 1995, 335; Hinteregger in Schwimann² Rz 3 zu § 433 mwN, Feil, Grundbuchsgesetz³ Rz 1 zu § 32 GBG; aA Spielbüchler in Rummel² Rz 3 zu § 433 ABGB).Nach neuerer höchstgerichtlicher Rechtsprechung und einem überwiegenen Teil der Lehre genügt bei Liegenschaften die Angabe der Einlagezahl, wenn damit der Vertragsgegenstand eindeutig bezeichnet ist (NZ 1988, 111 [Hofmeister] = SZ 60/273; NZ 1995, 93; Hofmeister zu NZ 1988, 117; Hoyer zu NZ 1995, 335; Hinteregger in Schwimann² Rz 3 zu Paragraph 433, mwN, Feil, Grundbuchsgesetz³ Rz 1 zu Paragraph 32, GBG; aA Spielbüchler in Rummel² Rz 3 zu Paragraph 433, ABGB).
Davon zu unterscheiden ist die Frage, wie bei zwar richtiger Angabe der Einlagezahl aber bei unrichtiger oder unvollständiger Angabe von Grundstücksnummern, unrichtigem Flächenausmaß oder sonstigen unrichtigen Bezeichnungen des Gutsbestands vorzugehen ist. Der erkennende Senat hat in NZ 1995, 335 ausgesprochen, dass ein Kaufvertrag über ein der Grundstücksnummer nach bezeichnetes Grundstück nicht die Eintragung des Eigentums decke, wenn es im Kaufvertrag als 4.239 m² großer Lagerplatz beschrieben wurde, im Grundbuch jedoch als landwirtschaftlich genutzte Fläche mit einer Größe von 9.258 m² ausgewiesen war. Im dortigen Anlassfall war allerdings die Änderung der Fläche in Vorbereitung, es fehlte jedoch an einer grundbücherlich wirksamen Abschreibung der Restfläche, sodass die Stattgebung des Eintragungsbegehrens dazu geführt hätte, dass die Einschreiterin grundbücherliches Eigentum am Gesamtgrundstück erworben hätte. Hoyer (aaO) stimmte der Entscheidung insoweit zu, als tatsächlich Zweifel am Gegenstand des urkundlich festgehaltenen Parteiwillens bestünden, die der Grundbuchsrichter zu relevieren habe. Ganz allgemein genügten jedoch Einlagezahl und Grundstücksnummer zur grundbuchsrechtlichen Bezeichnung, weshalb darüber hinausgehende Angaben der Parteien als unschädlich anzusehen seien.
Dem stimmt der erkennende Senat mit der auch in NZ 1995, 335 gemachten Einschränkung zu. Die Angabe der EZ in der Urkunde, aufgrund derer eine Einverleibung stattfinden soll, ist immer dann ausreichend, wenn der Vertragsgegenstand damit eindeutig bezeichnet ist. Diesfalls erübrigen sich weitere Beschreibungen des Gutsbestandes. Werden solche (überflüssigerweise) hinzugefügt, kommt es zufolge § 94 Abs 1 Z 3 GBG darauf an, ob durch dabei unterlaufene Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten Zweifel daran begründet sind, dass das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden gedeckt ist. Zum Unterschied zu der in NZ 1995, 335 gegebenen Sachlage - die Änderung der Fläche war in Vorbereitung, eine wirksame Abschreibung der Restfläche noch nicht erfolgt - lässt der vorliegende Fall solche Zweifel nicht aufkommen. Die minimale Flächendifferenz von 48 m² und die richtige Bezeichnung des Grundstücks lassen die unvollständigen Angaben über die Kulturgattung (§ 2 Abs 2 GUG) vernachlässigen. In Zusammenhalt mit der uneingeschränkten Einverleibungsbewilligung (maßgeblich ist stets die Gesamtheit aller Vertragsbestimmungen: NZ 1987, 354 [Hofmeister]; dazu kann auch die Aufsandungserklärung herangezogen werden: NZ 1990, 100 [Hofmeister]), lässt sich trotz der Mängel in der Beschreibung des Gutsbestands der vertragliche Inhalt eindeutig ermitteln. Die nicht begründeten Zweifel der Vorinstanzen sind damit unangebracht. In Stattgebung der Revision der Antragstellerin war ihr Begehren um Einverleibung zu bewilligen.Dem stimmt der erkennende Senat mit der auch in NZ 1995, 335 gemachten Einschränkung zu. Die Angabe der EZ in der Urkunde, aufgrund derer eine Einverleibung stattfinden soll, ist immer dann ausreichend, wenn der Vertragsgegenstand damit eindeutig bezeichnet ist. Diesfalls erübrigen sich weitere Beschreibungen des Gutsbestandes. Werden solche (überflüssigerweise) hinzugefügt, kommt es zufolge Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG darauf an, ob durch dabei unterlaufene Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten Zweifel daran begründet sind, dass das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden gedeckt ist. Zum Unterschied zu der in NZ 1995, 335 gegebenen Sachlage - die Änderung der Fläche war in Vorbereitung, eine wirksame Abschreibung der Restfläche noch nicht erfolgt - lässt der vorliegende Fall solche Zweifel nicht aufkommen. Die minimale Flächendifferenz von 48 m² und die richtige Bezeichnung des Grundstücks lassen die unvollständigen Angaben über die Kulturgattung (Paragraph 2, Absatz 2, GUG) vernachlässigen. In Zusammenhalt mit der uneingeschränkten Einverleibungsbewilligung (maßgeblich ist stets die Gesamtheit aller Vertragsbestimmungen: NZ 1987, 354 [Hofmeister]; dazu kann auch die Aufsandungserklärung herangezogen werden: NZ 1990, 100 [Hofmeister]), lässt sich trotz der Mängel in der Beschreibung des Gutsbestands der vertragliche Inhalt eindeutig ermitteln. Die nicht begründeten Zweifel der Vorinstanzen sind damit unangebracht. In Stattgebung der Revision der Antragstellerin war ihr Begehren um Einverleibung zu bewilligen.