Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist aufgrund des vollstreckbaren Anerkenntnisurteils des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 14.3.1985, 10 Cg 88/84, schuldig, der Beklagten S 295.000,-- samt 14 % Zinsen seit 1.3.1982 und Kosten zu bezahlen.
Zur Hereinbringung dieser Forderung - abzüglich Teilzahlungen von insgesamt S 6.500,--, die auf die Kostenforderung angerechnet wurden -, wurde auf Antrag der nunmehrigen Beklagten als betreibende Gläubigerin vom 13.1.1987 gegen die nunmehrige Klägerin als Verpflichtete mit Beschluß des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 14.1.1987, 12 E 254/87-1, Exekution durch Pfändung, Verwahrung und Verkauf beweglicher Sachen und Papiere gemäß § 296 EO bewilligt. Die Pfändung wurde am 10.2.1987 und am 2.6.1987 nicht vollzogen, weil der Vollzugsort versperrt war. Auf Antrag der betreibenden Gläubigerin vom 31.1.1994 fand am 21.3.1994 ein weiterer Vollzugsversuch statt, der erfolglos blieb, weil keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden.Zur Hereinbringung dieser Forderung - abzüglich Teilzahlungen von insgesamt S 6.500,--, die auf die Kostenforderung angerechnet wurden -, wurde auf Antrag der nunmehrigen Beklagten als betreibende Gläubigerin vom 13.1.1987 gegen die nunmehrige Klägerin als Verpflichtete mit Beschluß des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 14.1.1987, 12 E 254/87-1, Exekution durch Pfändung, Verwahrung und Verkauf beweglicher Sachen und Papiere gemäß Paragraph 296, EO bewilligt. Die Pfändung wurde am 10.2.1987 und am 2.6.1987 nicht vollzogen, weil der Vollzugsort versperrt war. Auf Antrag der betreibenden Gläubigerin vom 31.1.1994 fand am 21.3.1994 ein weiterer Vollzugsversuch statt, der erfolglos blieb, weil keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden.
Weiters wurde auf Antrag der nunmehrigen Beklagten als betreibende Gläubigerin vom 18.2.1987 "aufgrund der Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 14.1.1987, 12 E 254/87," zur Hereinbringung dieser Forderung mit Beschluß des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 4.3.1987, 12 E 2115/87, die Exekution gegen die nunmehrige Klägerin als Verpflichtete durch Pfändung der Dienstbezüge gemäß § 294a EO bewilligt; die Exekution blieb vorerst ergebnislos, weil der Hauptverband der Sozialversicherungsträger am 6.4.1987 eine negative Auskunft erteilte. Erst am 14.1.1993 beantragte die betreibende Gläubigerin eine neuerliche Einholung einer Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger; die Exekutionsbewilligung wurde dem nunmehr bekanntgegebenen Drittschuldner am 14.5.1993 zugestellt. Laut Drittschuldnererklärung vom 8.7.1993 bezieht die Verpflichtete ein monatliches laufendes Entgelt von S 11.766,-- netto aus einem Arbeitsverhältnis; durch Pfändung bzw Abtretung haben andere Personen Ansprüche auf die gepfändete Forderung erworben, wobei die Höhe der Forderungen mit S 157.549,21, S 33.785,56 und S 245.880,-- angegeben wurde.Weiters wurde auf Antrag der nunmehrigen Beklagten als betreibende Gläubigerin vom 18.2.1987 "aufgrund der Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 14.1.1987, 12 E 254/87," zur Hereinbringung dieser Forderung mit Beschluß des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 4.3.1987, 12 E 2115/87, die Exekution gegen die nunmehrige Klägerin als Verpflichtete durch Pfändung der Dienstbezüge gemäß Paragraph 294 a, EO bewilligt; die Exekution blieb vorerst ergebnislos, weil der Hauptverband der Sozialversicherungsträger am 6.4.1987 eine negative Auskunft erteilte. Erst am 14.1.1993 beantragte die betreibende Gläubigerin eine neuerliche Einholung einer Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger; die Exekutionsbewilligung wurde dem nunmehr bekanntgegebenen Drittschuldner am 14.5.1993 zugestellt. Laut Drittschuldnererklärung vom 8.7.1993 bezieht die Verpflichtete ein monatliches laufendes Entgelt von S 11.766,-- netto aus einem Arbeitsverhältnis; durch Pfändung bzw Abtretung haben andere Personen Ansprüche auf die gepfändete Forderung erworben, wobei die Höhe der Forderungen mit S 157.549,21, S 33.785,56 und S 245.880,-- angegeben wurde.
Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 24.2.1993, 11 E 17/93d-2, wurde der nunmehrigen Beklagten als betreibende Gläubigerin auf ihren Antrag vom 19.2.1993 zur Hereinbringung der Forderung laut Anerkenntnisurteil sowie der weiteren Exekutionskosten die Zwangsversteigerung der 111/18.944 Anteile der nunmehrigen Klägerin als Verpflichteten an der Liegenschaft EZ *****, GB K***** bewilligt.
Gegen diese Exekution erhob die Klägerin Einwendungen und begehrte das Urteil, der Anspruch der Beklagten aus dem Anerkenntnisurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 14.3.1985, 10 Cg 88/84, zu dessen Hereinbringung das Bezirksgericht Donaustadt mit Beschluß vom 14.2.1993, 11 E 17/93d, die Exekution durch Zwangsversteigerung bewilligt hat, sei bezüglich der Zinsenforderung von 14 % Zinsen aus S 295.000,-- für die Zeit vom 1.3.1982 bis 19.2.1990 erloschen. Ihre Einwendungen begründete die Klägerin damit, daß Forderungen von rückständigen Zinsen gemäß § 1480 ABGB in drei Jahren erlöschen; dies gelte auch für Zinsen, die im Urteil zugesprochen wurden. Die Beklagte habe die Exekution am 19.2.1993 beantragt; zu diesem Zeitpunkt seien die vor dem 19.2.1990 aufgelaufenen Zinsen verjährt gewesen. Dem stünden auch die Exekutionsbewilligungen des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 14.1.1987, 12 E 254/87, und vom 4.3.1987, 12 E 2115/87, nicht entgegen, weil die Beklagte nachher länger als drei Jahre untätig geblieben sei.Gegen diese Exekution erhob die Klägerin Einwendungen und begehrte das Urteil, der Anspruch der Beklagten aus dem Anerkenntnisurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 14.3.1985, 10 Cg 88/84, zu dessen Hereinbringung das Bezirksgericht Donaustadt mit Beschluß vom 14.2.1993, 11 E 17/93d, die Exekution durch Zwangsversteigerung bewilligt hat, sei bezüglich der Zinsenforderung von 14 % Zinsen aus S 295.000,-- für die Zeit vom 1.3.1982 bis 19.2.1990 erloschen. Ihre Einwendungen begründete die Klägerin damit, daß Forderungen von rückständigen Zinsen gemäß Paragraph 1480, ABGB in drei Jahren erlöschen; dies gelte auch für Zinsen, die im Urteil zugesprochen wurden. Die Beklagte habe die Exekution am 19.2.1993 beantragt; zu diesem Zeitpunkt seien die vor dem 19.2.1990 aufgelaufenen Zinsen verjährt gewesen. Dem stünden auch die Exekutionsbewilligungen des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 14.1.1987, 12 E 254/87, und vom 4.3.1987, 12 E 2115/87, nicht entgegen, weil die Beklagte nachher länger als drei Jahre untätig geblieben sei.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete ein, § 1480 ABGB sei hier nicht anzuwenden, weil die geltendgemachten Zinsen nicht der dreijährigen Verjährung unterliegen könnten; die Klägerin habe nicht vorgebracht, daß es sich hier tatsächlich um periodische Leistungen handle. Das Erstgericht gab der Klage hinsichtlich der Zinsenforderung von 14 % Zinsen aus S 295.000,-- für die Zeit vom 14.3.1985 bis 19.2.1990 statt und erklärte den Anspruch der Beklagten insoweit als erloschen; das Mehrbegehren, auch der Anspruch für die Zeit vom 1.3.1982 bis 13.3.1985 sei erloschen, wurde abgewiesen. Das Erstgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, die kurze Verjährungsfrist des § 1480 ABGB gelte auch für die im Urteil für die Zukunft zugesprochenen Zinsen. Die im Urteil für die Vergangenheit zugesprochenen Zinsen seien als Judikatsschuld zu werten; für sie gelte die 30-jährige Verjährungsfrist.Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete ein, Paragraph 1480, ABGB sei hier nicht anzuwenden, weil die geltendgemachten Zinsen nicht der dreijährigen Verjährung unterliegen könnten; die Klägerin habe nicht vorgebracht, daß es sich hier tatsächlich um periodische Leistungen handle. Das Erstgericht gab der Klage hinsichtlich der Zinsenforderung von 14 % Zinsen aus S 295.000,-- für die Zeit vom 14.3.1985 bis 19.2.1990 statt und erklärte den Anspruch der Beklagten insoweit als erloschen; das Mehrbegehren, auch der Anspruch für die Zeit vom 1.3.1982 bis 13.3.1985 sei erloschen, wurde abgewiesen. Das Erstgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, die kurze Verjährungsfrist des Paragraph 1480, ABGB gelte auch für die im Urteil für die Zukunft zugesprochenen Zinsen. Die im Urteil für die Vergangenheit zugesprochenen Zinsen seien als Judikatsschuld zu werten; für sie gelte die 30-jährige Verjährungsfrist.
Das Klagebegehren sei daher hinsichtlich der im Urteil für die Vergangenheit zugesprochenen Zinsen abzuweisen.
Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Parteien nicht Folge und bestätigte dieses Urteil; es sprach aus, daß der Wert des jeweiligen Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und "die Revision" gegen diese Entscheidung im Hinblick auf die klare Sach- und Rechtlage nicht zulässig sei. Das Berufungsgericht führte rechtlich aus, die dreijährige Verjährungsfrist des § 1480 ABGB gelte auch für solche Zinsen, die durch Urteil für die Zukunft zugesprochen wurden. Sinn dieser Bestimmung sei unter anderem, der allzu großen Anhäufung von Leistungen bei längerem Zuwarten des Gläubigers vorzubeugen. Der Lauf dieser Verjährungsfrist werde dadurch unterbrochen, daß der Gläubiger aufgrund des Titels Exekution beantragt. Dies sei hier durch die Exekutionsführung zu 12 E 254/87 und 12 E 2115/87 des Bezirksgerichtes Donaustadt nur zwei Jahre nach Ergehen des Exekutionstitels, somit vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist geschehen. Der mit Beschluß vom 25.5.1987 bewilligte Antrag auf neuerlichen Vollzug sei jedoch der letzte Exekutionsakt gewesen, den die Beklagte aufgrund des Exekutionstitels vor Einbringung des gegenständlichen Antrags auf Bewilligung der Zwangsversteigerung gesetzt habe. Nach diesem letzten Exekutionsschritt habe die dreijährige Verjährungsfrist neu zu laufen begonnen. Die Beklagte habe erst am 19.2.1993, somit lange nach Ablaufen der aufgrund der Exekutionsführung neuerlich begonnenen dreijährigen Frist, den nächsten Exekutionsschritt gesetzt. Zu diesem Zeitpunkt seien alle nach dem Urteil vom 14.3.1985 fällig gewordenen Zinsen mit Ausnahme derjenigen Zinsen, die spätestens drei Jahre vor dem Exekutionsantrag, somit nach dem 19.2.1990 fällig geworden waren, sowie jener, die bei Fällung des Exekutionstitels bereits fällig gewesen waren, verjährt gewesen. Für die bereits bei Urteilsfällung fälligen Zinsen gelte die 30-jährige Verjährungsfrist des § 1478 ABGB.Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Parteien nicht Folge und bestätigte dieses Urteil; es sprach aus, daß der Wert des jeweiligen Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und "die Revision" gegen diese Entscheidung im Hinblick auf die klare Sach- und Rechtlage nicht zulässig sei. Das Berufungsgericht führte rechtlich aus, die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1480, ABGB gelte auch für solche Zinsen, die durch Urteil für die Zukunft zugesprochen wurden. Sinn dieser Bestimmung sei unter anderem, der allzu großen Anhäufung von Leistungen bei längerem Zuwarten des Gläubigers vorzubeugen. Der Lauf dieser Verjährungsfrist werde dadurch unterbrochen, daß der Gläubiger aufgrund des Titels Exekution beantragt. Dies sei hier durch die Exekutionsführung zu 12 E 254/87 und 12 E 2115/87 des Bezirksgerichtes Donaustadt nur zwei Jahre nach Ergehen des Exekutionstitels, somit vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist geschehen. Der mit Beschluß vom 25.5.1987 bewilligte Antrag auf neuerlichen Vollzug sei jedoch der letzte Exekutionsakt gewesen, den die Beklagte aufgrund des Exekutionstitels vor Einbringung des gegenständlichen Antrags auf Bewilligung der Zwangsversteigerung gesetzt habe. Nach diesem letzten Exekutionsschritt habe die dreijährige Verjährungsfrist neu zu laufen begonnen. Die Beklagte habe erst am 19.2.1993, somit lange nach Ablaufen der aufgrund der Exekutionsführung neuerlich begonnenen dreijährigen Frist, den nächsten Exekutionsschritt gesetzt. Zu diesem Zeitpunkt seien alle nach dem Urteil vom 14.3.1985 fällig gewordenen Zinsen mit Ausnahme derjenigen Zinsen, die spätestens drei Jahre vor dem Exekutionsantrag, somit nach dem 19.2.1990 fällig geworden waren, sowie jener, die bei Fällung des Exekutionstitels bereits fällig gewesen waren, verjährt gewesen. Für die bereits bei Urteilsfällung fälligen Zinsen gelte die 30-jährige Verjährungsfrist des Paragraph 1478, ABGB.