Begründung:
Die Eltern der Minderjährigen blieben aufgrund eines pflegschaftsgerichtlich genehmigten Vergleichs vom 26. November 2004 weiterhin gemeinsam mit der Obsorge für ihre mj Tochter betraut.
Am 3. August 2007 teilte die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft dem Pflegschaftsgericht mit, dass sie „als zuständiger Jugendwohlfahrtsträger" wegen sonstiger Gefährdung dem Verbleib der mj Cara beim Vater nach dem Besuchswochenende zugestimmt habe, und stellte den Antrag, gemäß § 215 ABGB der Mutter die Obsorge im erforderlichen Teilbereich zu entziehen und dem Vater zu übertragen (ON 980).Am 3. August 2007 teilte die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft dem Pflegschaftsgericht mit, dass sie „als zuständiger Jugendwohlfahrtsträger" wegen sonstiger Gefährdung dem Verbleib der mj Cara beim Vater nach dem Besuchswochenende zugestimmt habe, und stellte den Antrag, gemäß Paragraph 215, ABGB der Mutter die Obsorge im erforderlichen Teilbereich zu entziehen und dem Vater zu übertragen (ON 980).
Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters vom 12. September 2007 (ON 1014), gemäß § 145 Abs 2 ABGB festzustellen, dass die Obsorge auf ihn übergegangen sei bzw ihm vorläufig die alleinige Obsorge zustehe, ab, weil kein Fall des § 145 Abs 1 ABGB vorliege, woran die vorläufige Maßnahme des Jugendamts nach § 215 ABGB nichts geändert habe; im anhängigen Verfahren nach § 177a ABGB sei noch keine Entscheidung ergangen.Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters vom 12. September 2007 (ON 1014), gemäß Paragraph 145, Absatz 2, ABGB festzustellen, dass die Obsorge auf ihn übergegangen sei bzw ihm vorläufig die alleinige Obsorge zustehe, ab, weil kein Fall des Paragraph 145, Absatz eins, ABGB vorliege, woran die vorläufige Maßnahme des Jugendamts nach Paragraph 215, ABGB nichts geändert habe; im anhängigen Verfahren nach Paragraph 177 a, ABGB sei noch keine Entscheidung ergangen.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der Mutter sei die Obsorge bisher noch nicht entzogen worden. Der Jugendwohlfahrtsträger habe zwar verfügt, das Kind aus deren Obhut zu nehmen, und die erforderlichen gerichtlichen Verfügungen beantragt. Damit sei der Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 215 Abs 1 ABGB kraft Gesetzes vorläufig mit der Obsorge betraut. Seine im Rahmen der Interimskompetenz ergriffene Maßnahme sei bis zur gerichtlichen Entscheidung wirksam und bedürfe keiner deckungsgleichen vorläufigen Maßnahme [gemeint wohl: des Pflegschaftgerichts]. Auch sei eine eventuell von der Mutter ausgehende Gefahr dadurch beseitigt. Dem Erstgericht sei beizupflichten, dass kein Fall des § 145 Abs 1 ABGB vorliege.Der Mutter sei die Obsorge bisher noch nicht entzogen worden. Der Jugendwohlfahrtsträger habe zwar verfügt, das Kind aus deren Obhut zu nehmen, und die erforderlichen gerichtlichen Verfügungen beantragt. Damit sei der Jugendwohlfahrtsträger gemäß Paragraph 215, Absatz eins, ABGB kraft Gesetzes vorläufig mit der Obsorge betraut. Seine im Rahmen der Interimskompetenz ergriffene Maßnahme sei bis zur gerichtlichen Entscheidung wirksam und bedürfe keiner deckungsgleichen vorläufigen Maßnahme [gemeint wohl: des Pflegschaftgerichts]. Auch sei eine eventuell von der Mutter ausgehende Gefahr dadurch beseitigt. Dem Erstgericht sei beizupflichten, dass kein Fall des Paragraph 145, Absatz eins, ABGB vorliege.