Die Revisionsrekurse sind aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, sie sind aber nicht berechtigt.
Die österreichische Rechtsordnung sieht vor, dass die Obsorge minderjähriger Kinder primär ihren leiblichen Eltern zustehen soll. Dies ergibt sich hinsichtlich eines ehelichen Kindes aus § 144 ABGB, hinsichtlich eines unehelichen Kindes aus § 166 erster Satz ABGB, in dem angeordnet ist, dass die Mutter allein mit der Obsorge betraut ist. Auch beim unehelichen Kind können aber beide Elternteile, die in häuslicher Gemeinschaft leben, vereinbaren, dass in Hinkunft beide mit der Obsorge betraut sind (§ 167 ABGB). Im Falle der Aufhebung der (ehelichen) Gemeinschaft kann es dazu kommen, dass nur ein Elternteil mit der alleinigen Obsorge betraut wird (§§ 177 und 177a ABGB für das eheliche Kind und § 167 Abs 1 iVm §§ 177 und 177a ABGB für das uneheliche Kind). Das Gesetz trifft auch Vorsorge für jene Fälle, in denen die Obsorge von den leiblichen Eltern nicht ausgeübt wird oder nicht ausgeübt werden kann. Dazu gehören auch die Bestimmungen der §§ 186, 186a ABGB. Das Gericht kann nämlich einem Pflegeelternpaar (Pflegeelternteil) auf seinen Antrag die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise übertragen, wenn das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist und die Übertragung dem Wohl des Kindes entspricht (§ 186a Abs 1 ABGB). Aus der Bestimmung, dass die Übertragung der Obsorge an Pflegeeltern ohne die Zustimmung der bisher mit der Obsorge betrauten Eltern oder Großeltern nur verfügt werden darf, wenn sie das Wohl des Kindes nicht gefährdet, ergibt sich bereits, dass ein Pflegeelternteil nicht gemeinsam (mit gleichen Rechten und Pflichten) mit einem Elternteil mit der Obsorge betraut werden kann, sondern nur statt des Elternteils. Dafür spricht auch der in den Erläuternden Bemerkungen genannte Beispielsfall der tödlich verunglückten Eltern (EB RV 296 BlgNR 21. GP, 70). Das Gesetz sieht also nicht vor, dass neben einem Elternteil ein Pflegeelternteil gemeinsam nach dem Modell der leiblichen Eltern mit der Obsorge betraut werden kann. Stiefelternteile können als Pflegeelternteil nur dann betraut werden, wenn dem leiblichen Elternteil im selben Umfang die Obsorge nicht mehr zusteht. Dies ist schon aus dem Grund sachlich gerechtfertigt, weil der leibliche Elternteil biologisch gesehen natürlicherweise primär mit der Obsorge betraut sein soll. Lediglich zum Wohl des Kindes können bei Fehlen dieser Obsorge auch andere Personen als Eltern, nämlich Großeltern oder Pflegeeltern , wenn zu diesen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll, mit der Obsorge betraut werden. Ist aber wie hier die Mutter des unehelich geborenen Kindes allein obsorgeberechtigt, so besteht kein Bedarf, einer anderen Person, mit der nur eine rein faktische Nahebeziehung besteht, Obsorgerechte zu übertragen. Das Kindeswohl ist durch die bestehende Rechtsbeziehung bereits gewahrt.Die österreichische Rechtsordnung sieht vor, dass die Obsorge minderjähriger Kinder primär ihren leiblichen Eltern zustehen soll. Dies ergibt sich hinsichtlich eines ehelichen Kindes aus Paragraph 144, ABGB, hinsichtlich eines unehelichen Kindes aus Paragraph 166, erster Satz ABGB, in dem angeordnet ist, dass die Mutter allein mit der Obsorge betraut ist. Auch beim unehelichen Kind können aber beide Elternteile, die in häuslicher Gemeinschaft leben, vereinbaren, dass in Hinkunft beide mit der Obsorge betraut sind (Paragraph 167, ABGB). Im Falle der Aufhebung der (ehelichen) Gemeinschaft kann es dazu kommen, dass nur ein Elternteil mit der alleinigen Obsorge betraut wird (Paragraphen 177 und 177 a ABGB für das eheliche Kind und Paragraph 167, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 177 und 177 a ABGB für das uneheliche Kind). Das Gesetz trifft auch Vorsorge für jene Fälle, in denen die Obsorge von den leiblichen Eltern nicht ausgeübt wird oder nicht ausgeübt werden kann. Dazu gehören auch die Bestimmungen der Paragraphen 186, 186 a, ABGB. Das Gericht kann nämlich einem Pflegeelternpaar (Pflegeelternteil) auf seinen Antrag die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise übertragen, wenn das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist und die Übertragung dem Wohl des Kindes entspricht (Paragraph 186 a, Absatz eins, ABGB). Aus der Bestimmung, dass die Übertragung der Obsorge an Pflegeeltern ohne die Zustimmung der bisher mit der Obsorge betrauten Eltern oder Großeltern nur verfügt werden darf, wenn sie das Wohl des Kindes nicht gefährdet, ergibt sich bereits, dass ein Pflegeelternteil nicht gemeinsam (mit gleichen Rechten und Pflichten) mit einem Elternteil mit der Obsorge betraut werden kann, sondern nur statt des Elternteils. Dafür spricht auch der in den Erläuternden Bemerkungen genannte Beispielsfall der tödlich verunglückten Eltern (EB Regierungsvorlage 296 BlgNR 21. GP, 70). Das Gesetz sieht also nicht vor, dass neben einem Elternteil ein Pflegeelternteil gemeinsam nach dem Modell der leiblichen Eltern mit der Obsorge betraut werden kann. Stiefelternteile können als Pflegeelternteil nur dann betraut werden, wenn dem leiblichen Elternteil im selben Umfang die Obsorge nicht mehr zusteht. Dies ist schon aus dem Grund sachlich gerechtfertigt, weil der leibliche Elternteil biologisch gesehen natürlicherweise primär mit der Obsorge betraut sein soll. Lediglich zum Wohl des Kindes können bei Fehlen dieser Obsorge auch andere Personen als Eltern, nämlich Großeltern oder Pflegeeltern , wenn zu diesen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll, mit der Obsorge betraut werden. Ist aber wie hier die Mutter des unehelich geborenen Kindes allein obsorgeberechtigt, so besteht kein Bedarf, einer anderen Person, mit der nur eine rein faktische Nahebeziehung besteht, Obsorgerechte zu übertragen. Das Kindeswohl ist durch die bestehende Rechtsbeziehung bereits gewahrt.
Die Frage, ob die Lebensgefährtin der Mutter ein Pflegeelternteil im Sinne des § 186 ABGB ist, kann daher hier dahingestellt bleiben.Die Frage, ob die Lebensgefährtin der Mutter ein Pflegeelternteil im Sinne des Paragraph 186, ABGB ist, kann daher hier dahingestellt bleiben.