Rechtssatz RS0107739
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107739
Entscheidungsdatum
12.09.2006
Rechtssatz
Aus den §§ 145 und 198 ABGB geht die Absicht des Gesetzgebers hervor, daß bei der Entscheidung über die Obsorge beziehungsweise den Vormund der nähere Grad der Blutsverwandtschaft maßgeblich ist. Eine vom Gericht (rechtskräftig) angeordnete Obsorgeteilung zwischen Vater und Tante des Kindes kann schon aus Gründen des Kindeswohls zugunsten des Vaters in analoger Anwendung der zur Auflösung vom Pflegschaftsverträgen (§ 186a ABGB) entwickelten Grundsätzen abgeändert werden und nicht erst dann, wenn die Voraussetzungen für die Entziehung der teilweisen Obsorge der Tante (§ 176 ABGB) vorliegen.Aus den Paragraphen 145 und 198 ABGB geht die Absicht des Gesetzgebers hervor, daß bei der Entscheidung über die Obsorge beziehungsweise den Vormund der nähere Grad der Blutsverwandtschaft maßgeblich ist. Eine vom Gericht (rechtskräftig) angeordnete Obsorgeteilung zwischen Vater und Tante des Kindes kann schon aus Gründen des Kindeswohls zugunsten des Vaters in analoger Anwendung der zur Auflösung vom Pflegschaftsverträgen (Paragraph 186 a, ABGB) entwickelten Grundsätzen abgeändert werden und nicht erst dann, wenn die Voraussetzungen für die Entziehung der teilweisen Obsorge der Tante (Paragraph 176, ABGB) vorliegen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 170/97m
Entscheidungstext OGH 19.06.1997 6 Ob 170/97m
- 7 Ob 31/02p
Entscheidungstext OGH 27.02.2002 7 Ob 31/02p
nur: Aus den § 145 ABGB geht die Absicht des Gesetzgebers hervor, dass bei der Entscheidung über die Obsorge beziehungsweise den Vormund der nähere Grad der Blutsverwandtschaft maßgeblich ist. (T1)
- 7 Ob 144/02f
Entscheidungstext OGH 25.09.2002 7 Ob 144/02f
Vgl auch; Beisatz: Die Obsorge minderjähriger Kinder soll primär ihren leiblichen Eltern zustehen. (T2); Veröff: SZ 2002/123
- 5 Ob 196/06v
Entscheidungstext OGH 12.09.2006 5 Ob 196/06v
Vgl auch; Beisatz: In §187 ABGB (idF des KindRÄG2001) ist gesetzlich eindeutig (ua) ein Vorrang der Pflegeeltern gegenüber einer „anderen geeigneten Person" geregelt. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107739
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2020
Dokumentnummer
JJR_19970619_OGH0002_0060OB00170_97M0000_001