Der Rekurs ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Die vom Erstgericht im Jahr 1993 angeordnete geteilte Obsorge zwischen dem unehelichen Vater und der Tante des Kindes kann nicht auf eine ausdrückliche Gesetzesregelung gestützt werden. Nach dem Tod der unehelichen Mutter wäre eine Teilung der Obsorge gemäß § 145 Abs 1 ABGB iVm § 166 ABGB nur zwischen dem überlebenden Elternteil und den Großeltern des Kindes in Frage gekommen. Wenn diesen Personen aus Gründen des Kindeswohls die Obsorge nicht übertragen hätte werden können, wäre gemäß § 187 ABGB die Bestellung eines Vormundes zu veranlassen gewesen (EFSlg 68.912). Ein Jugendwohlfahrtsträger ist mit der Obsorge zu betrauen, wenn das Kindeswohl beim bisher Obsorgeberechtigten gefährdet und die Obsorge daher zu entziehen ist (§ 176a ABGB). Dieser Fall lag nach dem Tod der unehelichen Mutter nicht vor. Es ging um die notwendig gewordene Erstzuteilung der Obsorge und die Entscheidung über die konkurrierenden Anträge des unehelichen Vaters, der väterlichen Großeltern sowie der Tante des Kindes, der nach dem Willen der verstorbenen Mutter zumindest die Pflege des Kindes zukommen sollte. Die Tante hätte wohl zum Vormund bestellt werden können, die angestrebte Teilung der Obsorge war jedoch nach dem Gesetz nicht auf die vom Erstgericht verfügte Weise möglich. Das angestrebte Ergebnis hätte nur in der Form erreicht werden können, daß dem unehelichen Vater die Obsorge zur Gänze übertragen worden wäre, dieser gleichzeitig einen Pflegevertrag mit der Tante abgeschlossen hätte und dies vom Gericht auch genehmigt worden wäre (§ 186 Abs 1 iVm § 137a ABGB) und daß sodann auf Antrag der Tante (Pflegemutter) dieser die Obsorge im Teilbereich der Pflege und Erziehung übertragen worden wäre (§ 186a Abs 1 ABGB). Die vom Erstgericht verfügte Teilung der Obsorge erwuchs in Rechtskraft. Verfahrensgegenständlich ist nun eine Abänderung dieser Entscheidung. Strittig sind die Voraussetzungen hiefür. Das Rekursgericht hat den Sachverhalt nach den vom Obersten Gerichtshof zu Pflegeverträgen entwickelten Grundsätzen beurteilt und hält eine Entziehung der teilweisen Obsorge der Tante und die Übertragung dieser Obsorge an den unehelichen Vater schon aus Gründen des Kindeswohls für zulässig (§ 186a Abs 3 ABGB). Die Tante des Kindes steht demgegenüber auf dem Standpunkt, daß eine Entziehung der Obsorge im Teilbereich der Pflege und Erziehung nur im hier nicht vorliegenden Fall einer Gefährdung des Kindeswohls durch die Tante, also unter den Voraussetzungen des § 176 ABGB, in Frage käme. Dazu hat der erkennende Senat folgendes erwogen:Die vom Erstgericht im Jahr 1993 angeordnete geteilte Obsorge zwischen dem unehelichen Vater und der Tante des Kindes kann nicht auf eine ausdrückliche Gesetzesregelung gestützt werden. Nach dem Tod der unehelichen Mutter wäre eine Teilung der Obsorge gemäß Paragraph 145, Absatz eins, ABGB in Verbindung mit Paragraph 166, ABGB nur zwischen dem überlebenden Elternteil und den Großeltern des Kindes in Frage gekommen. Wenn diesen Personen aus Gründen des Kindeswohls die Obsorge nicht übertragen hätte werden können, wäre gemäß Paragraph 187, ABGB die Bestellung eines Vormundes zu veranlassen gewesen (EFSlg 68.912). Ein Jugendwohlfahrtsträger ist mit der Obsorge zu betrauen, wenn das Kindeswohl beim bisher Obsorgeberechtigten gefährdet und die Obsorge daher zu entziehen ist (Paragraph 176 a, ABGB). Dieser Fall lag nach dem Tod der unehelichen Mutter nicht vor. Es ging um die notwendig gewordene Erstzuteilung der Obsorge und die Entscheidung über die konkurrierenden Anträge des unehelichen Vaters, der väterlichen Großeltern sowie der Tante des Kindes, der nach dem Willen der verstorbenen Mutter zumindest die Pflege des Kindes zukommen sollte. Die Tante hätte wohl zum Vormund bestellt werden können, die angestrebte Teilung der Obsorge war jedoch nach dem Gesetz nicht auf die vom Erstgericht verfügte Weise möglich. Das angestrebte Ergebnis hätte nur in der Form erreicht werden können, daß dem unehelichen Vater die Obsorge zur Gänze übertragen worden wäre, dieser gleichzeitig einen Pflegevertrag mit der Tante abgeschlossen hätte und dies vom Gericht auch genehmigt worden wäre (Paragraph 186, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 137 a, ABGB) und daß sodann auf Antrag der Tante (Pflegemutter) dieser die Obsorge im Teilbereich der Pflege und Erziehung übertragen worden wäre (Paragraph 186 a, Absatz eins, ABGB). Die vom Erstgericht verfügte Teilung der Obsorge erwuchs in Rechtskraft. Verfahrensgegenständlich ist nun eine Abänderung dieser Entscheidung. Strittig sind die Voraussetzungen hiefür. Das Rekursgericht hat den Sachverhalt nach den vom Obersten Gerichtshof zu Pflegeverträgen entwickelten Grundsätzen beurteilt und hält eine Entziehung der teilweisen Obsorge der Tante und die Übertragung dieser Obsorge an den unehelichen Vater schon aus Gründen des Kindeswohls für zulässig (Paragraph 186 a, Absatz 3, ABGB). Die Tante des Kindes steht demgegenüber auf dem Standpunkt, daß eine Entziehung der Obsorge im Teilbereich der Pflege und Erziehung nur im hier nicht vorliegenden Fall einer Gefährdung des Kindeswohls durch die Tante, also unter den Voraussetzungen des Paragraph 176, ABGB, in Frage käme. Dazu hat der erkennende Senat folgendes erwogen:
Aus mehreren Gesetzesbestimmungen ist abzuleiten, daß der Gesetzgeber in der Frage der Obsorge dem Grad der Blutsverwandtschaft einen hohen Stellenwert zumißt. Der schon zitierte § 145 Abs 1 ABGB, der gemäß § 166 ABGB auch für uneheliche Kinder Anwendung findet, sieht vor, daß das Gericht im Fall des Todes eines Elternteils unter Beachtung des Wohls des Kindes zu entscheiden hat, ob die Obsorge ganz oder teilweise dem anderen Elternteil oder dem und welchem Großelternpaar (Großelternteil) zukommen soll (RZ 1991/80 mwN). Es wurde schon ausgesprochen, daß bei gleich günstigen Verhältnissen dem Elternteil (als näherem Blutsverwandten) der Vorzug zu geben ist (JBl 1994, 608). Aus der zitierten Gesetzesstelle ist jedenfalls abzuleiten, daß die Obsorge nur den nächsten Blutsverwandten in gerader Linie zukommen soll, nicht aber Seitenverwandten. Der Vorrang des Elternteils gegenüber Großeltern kann schon mit der gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 145 Abs 1 ABGB unter dem Gesichtspunkt des Grundrechtes auf Familienleben (Art 8 EMRK) begründet werden. Dieses Recht steht nicht nur intakten Familien mit einem Elternpaar und Kindern zu, es gilt auch für das Recht auf Zusammenleben zwischen einem (dem überlebenden) Elternteil und den Kindern. Dies muß umso mehr für den Fall der Konkurrenz zwischen dem Elternteil und einem Seitenverwandten gelten.Aus mehreren Gesetzesbestimmungen ist abzuleiten, daß der Gesetzgeber in der Frage der Obsorge dem Grad der Blutsverwandtschaft einen hohen Stellenwert zumißt. Der schon zitierte Paragraph 145, Absatz eins, ABGB, der gemäß Paragraph 166, ABGB auch für uneheliche Kinder Anwendung findet, sieht vor, daß das Gericht im Fall des Todes eines Elternteils unter Beachtung des Wohls des Kindes zu entscheiden hat, ob die Obsorge ganz oder teilweise dem anderen Elternteil oder dem und welchem Großelternpaar (Großelternteil) zukommen soll (RZ 1991/80 mwN). Es wurde schon ausgesprochen, daß bei gleich günstigen Verhältnissen dem Elternteil (als näherem Blutsverwandten) der Vorzug zu geben ist (JBl 1994, 608). Aus der zitierten Gesetzesstelle ist jedenfalls abzuleiten, daß die Obsorge nur den nächsten Blutsverwandten in gerader Linie zukommen soll, nicht aber Seitenverwandten. Der Vorrang des Elternteils gegenüber Großeltern kann schon mit der gebotenen verfassungskonformen Auslegung des Paragraph 145, Absatz eins, ABGB unter dem Gesichtspunkt des Grundrechtes auf Familienleben (Artikel 8, EMRK) begründet werden. Dieses Recht steht nicht nur intakten Familien mit einem Elternpaar und Kindern zu, es gilt auch für das Recht auf Zusammenleben zwischen einem (dem überlebenden) Elternteil und den Kindern. Dies muß umso mehr für den Fall der Konkurrenz zwischen dem Elternteil und einem Seitenverwandten gelten.
Auch aus § 198 ABGB ist die Absicht des Gesetzgebers klar ersichtlich. Diese Gesetzesstelle sieht vor, daß im Fall mangelnder letztwilliger Bestimmung eines Vormundes oder der letztwilligen Bestimmung eines ungeeigneten Vormundes der nächste geeignete Verwandte (§ 41 ABGB) zum Vormund des Kindes zu bestellen ist. Der Gesetzgeber räumt somit sowohl bei der Obsorgeentscheidung als auch bei der Vormundbestellung (wenn für die Obsorge geeignete nächste Blutsverwandte in gerader Linie fehlen) dem Grad der Verwandtschaft entscheidende Bedeutung ein. Auch der erkennende Senat hat im Sinne der ständigen Rechtsprechung bereits ausgesprochen, daß den Eltern primär das Obsorgerecht ihrer Kinder zukommt und daß dem Verlangen des unehelichen Vaters (gegenüber dem konkurrierenden Antrag des Ehemanns der verstorbenen Mutter, also des Stiefvaters des Kindes) nach dem Tod der bisher allein obsorgeberechtigten Mutter zu entsprechen und die Obsorge dem Vater nur bei einem Mißbrauch des Erziehungsrechtes zu verweigern sei (6 Ob 521/93 = ÖA 1993, 149). Die dargelegte Absicht des Gesetzgebers über den Vorrang der nächsten Blutsverwandten zwingt trotz der Rechtskraft der Entscheidung über die geteilte Obsorge zur Auffassung, daß der uneheliche Vater die Übertragung der Obsorge in vollem Umfang schon dann erreichen kann, wenn dies dem Kindeswohl entspricht und nicht erst dann, wenn (überdies) das Kindeswohl bei Fortdauer der Obsorge der Tante im Teilbereich der Pflege und Erziehung gefährdet wäre. Die verfügte Teilung der Obsorge zwischen dem unehelichen Vater und der Tante des Kindes war keine Obsorgeentscheidung nach § 145 Abs 1 ABGB, die nur unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen über die Entziehung der Obsorge abgeändert werden könnte. Das Ergebnis der Entscheidung entsprach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten. Auch ohne Einhaltung der hiefür vorgesehenen einzelnen Verfahrensschritte (Übertragung der vollen Obsorge an den unehelichen Vater; Abschluß eines Pflegevertrages; Übertragung der Obsorge im Teilbereich der Pflege und Erziehung an die Tante und Pflegemutter) ist die nunmehr vorliegende Konkurrenz der Interessen des unehelichen Vaters und der Tante des Kindes in analoger Anwendung des § 186a Abs 3 ABGB zu lösen. Eine Änderung der Obsorgeverhältnisse zugunsten des Vaters ist daher schon zulässig, wenn Gründe des Kindeswohls dafür sprechen. Das Rekursgericht hat zutreffend in seinem Aufhebungsbeschluß zur Ergänzung des Sachverhalts die vom Obersten Gerichtshof zur Auflösung von Pflegeverträgen entwickelten Grundsätze unter Zitierung der Entscheidung 7 Ob 657/90 (= JBl 1991, 515) für maßgeblich erklärt. In dieser auch in SZ 63/165 veröffentlichten Entscheidung wurde neben den vom Rekursgericht richtig wiedergegebenen Grundsätzen ausgeführt, daß ein Pflegschaftsvertrag aufgehoben werden könne, wenn seine Aufrechterhaltung dem Interesse des Kindes zuwiderlaufen würde. Anders als im Fall des § 176 ABGB sei eine Gefährdung des Kindeswohls nicht erforderlich. Es sei daher auch eine Aufhebung des Vertrages möglich, wenn Pflegeeltern ihre Aufgabe zur vollen Zufriedenheit erfüllten. Dies gilt aus den dargelegten Gründen auch hier. Wenn das Rekursgericht den Sachverhalt noch für ergänzungsbedürftig hielt, kann dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten, weil das Rekursgericht nicht von einer falschen Rechtsansicht ausging. Entgegen der Auffassung der Rekurswerberin ist die Sache keineswegs im Sinne einer Abweisung des Antrages des Vaters aus dem Grund spruchreif, weil festgestellt wurde, daß sich der Vater berufsbedingt von Montag bis Donnerstag nicht bei seiner Familie aufhält und in dieser Zeit das Kind von der Lebensgefährtin des Vaters betreut werden müsse. Zu dieser Frage hat der Oberste Gerichtshof schon dahin Stellung genommen, daß der Umstand der Berufstätigkeit des Vaters und die dadurch notwendig werdende Fremdpflege keinen Grund bilden, dem Vater die Obsorge auch nur teilweise zu versagen (1 Ob 544, 545/91 = RZ 1991/80). Dem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß ist daher nicht Folge zu geben.Auch aus Paragraph 198, ABGB ist die Absicht des Gesetzgebers klar ersichtlich. Diese Gesetzesstelle sieht vor, daß im Fall mangelnder letztwilliger Bestimmung eines Vormundes oder der letztwilligen Bestimmung eines ungeeigneten Vormundes der nächste geeignete Verwandte (Paragraph 41, ABGB) zum Vormund des Kindes zu bestellen ist. Der Gesetzgeber räumt somit sowohl bei der Obsorgeentscheidung als auch bei der Vormundbestellung (wenn für die Obsorge geeignete nächste Blutsverwandte in gerader Linie fehlen) dem Grad der Verwandtschaft entscheidende Bedeutung ein. Auch der erkennende Senat hat im Sinne der ständigen Rechtsprechung bereits ausgesprochen, daß den Eltern primär das Obsorgerecht ihrer Kinder zukommt und daß dem Verlangen des unehelichen Vaters (gegenüber dem konkurrierenden Antrag des Ehemanns der verstorbenen Mutter, also des Stiefvaters des Kindes) nach dem Tod der bisher allein obsorgeberechtigten Mutter zu entsprechen und die Obsorge dem Vater nur bei einem Mißbrauch des Erziehungsrechtes zu verweigern sei (6 Ob 521/93 = ÖA 1993, 149). Die dargelegte Absicht des Gesetzgebers über den Vorrang der nächsten Blutsverwandten zwingt trotz der Rechtskraft der Entscheidung über die geteilte Obsorge zur Auffassung, daß der uneheliche Vater die Übertragung der Obsorge in vollem Umfang schon dann erreichen kann, wenn dies dem Kindeswohl entspricht und nicht erst dann, wenn (überdies) das Kindeswohl bei Fortdauer der Obsorge der Tante im Teilbereich der Pflege und Erziehung gefährdet wäre. Die verfügte Teilung der Obsorge zwischen dem unehelichen Vater und der Tante des Kindes war keine Obsorgeentscheidung nach Paragraph 145, Absatz eins, ABGB, die nur unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen über die Entziehung der Obsorge abgeändert werden könnte. Das Ergebnis der Entscheidung entsprach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten. Auch ohne Einhaltung der hiefür vorgesehenen einzelnen Verfahrensschritte (Übertragung der vollen Obsorge an den unehelichen Vater; Abschluß eines Pflegevertrages; Übertragung der Obsorge im Teilbereich der Pflege und Erziehung an die Tante und Pflegemutter) ist die nunmehr vorliegende Konkurrenz der Interessen des unehelichen Vaters und der Tante des Kindes in analoger Anwendung des Paragraph 186 a, Absatz 3, ABGB zu lösen. Eine Änderung der Obsorgeverhältnisse zugunsten des Vaters ist daher schon zulässig, wenn Gründe des Kindeswohls dafür sprechen. Das Rekursgericht hat zutreffend in seinem Aufhebungsbeschluß zur Ergänzung des Sachverhalts die vom Obersten Gerichtshof zur Auflösung von Pflegeverträgen entwickelten Grundsätze unter Zitierung der Entscheidung 7 Ob 657/90 (= JBl 1991, 515) für maßgeblich erklärt. In dieser auch in SZ 63/165 veröffentlichten Entscheidung wurde neben den vom Rekursgericht richtig wiedergegebenen Grundsätzen ausgeführt, daß ein Pflegschaftsvertrag aufgehoben werden könne, wenn seine Aufrechterhaltung dem Interesse des Kindes zuwiderlaufen würde. Anders als im Fall des Paragraph 176, ABGB sei eine Gefährdung des Kindeswohls nicht erforderlich. Es sei daher auch eine Aufhebung des Vertrages möglich, wenn Pflegeeltern ihre Aufgabe zur vollen Zufriedenheit erfüllten. Dies gilt aus den dargelegten Gründen auch hier. Wenn das Rekursgericht den Sachverhalt noch für ergänzungsbedürftig hielt, kann dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten, weil das Rekursgericht nicht von einer falschen Rechtsansicht ausging. Entgegen der Auffassung der Rekurswerberin ist die Sache keineswegs im Sinne einer Abweisung des Antrages des Vaters aus dem Grund spruchreif, weil festgestellt wurde, daß sich der Vater berufsbedingt von Montag bis Donnerstag nicht bei seiner Familie aufhält und in dieser Zeit das Kind von der Lebensgefährtin des Vaters betreut werden müsse. Zu dieser Frage hat der Oberste Gerichtshof schon dahin Stellung genommen, daß der Umstand der Berufstätigkeit des Vaters und die dadurch notwendig werdende Fremdpflege keinen Grund bilden, dem Vater die Obsorge auch nur teilweise zu versagen (1 Ob 544, 545/91 = RZ 1991/80). Dem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß ist daher nicht Folge zu geben.
Die Rekursbeantwortung des Vaters war mangels Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens zurückzuweisen.