Rechtssatz RS0116924
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116924
Entscheidungsdatum
18.02.2021
Norm
ABGB §186
ABGB §186a
ABGB idF nach dem KindNamRÄG 2013 §185
Rechtssatz
Das Gesetz sieht also nicht vor, dass neben einem Elternteil ein Pflegeelternteil gemeinsam nach dem Modell der leiblichen Eltern (mit gleichen Rechten und Pflichten) mit der Obsorge betraut werden kann. Stiefelternteile können als Pflegeelternteil nur dann betraut werden, wenn dem leiblichen Elternteil im selben Umfang die Obsorge nicht mehr zusteht. Ist aber wie hier die Mutter des unehelich geborenen Kindes allein obsorgeberechtigt, so besteht kein Bedarf, einer anderen Person, mit der nur eine rein faktische Nahebeziehung besteht, Obsorgerechte zu übertragen. (Hier: Lebensgefährtin der Mutter)
Entscheidungstexte
- 7 Ob 144/02f
Entscheidungstext OGH 25.09.2002 7 Ob 144/02f
Veröff: SZ 2002/123
- 3 Ob 165/11b
Entscheidungstext OGH 14.12.2011 3 Ob 165/11b
Vgl
- 7 Ob 124/11b
Entscheidungstext OGH 30.11.2011 7 Ob 124/11b
Auch; Beisatz: Keine Änderung der Rechtslage durch das FamRÄG 2009. (T1); Veröff: SZ 2011/140
- 6 Ob 1/21x
Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 1/21x
Vgl; Beisatz: Daran wird auch für die Rechtslage nach dem KindNamRÄG 2013 festgehalten. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116924
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Dokumentnummer
JJR_20020925_OGH0002_0070OB00144_02F0000_001