[13] 1.1 Streitigkeiten über die Verweigerung des Netzzugangs entscheidet gemäß § 22 Abs 1 ElWOG die Regulierungsbehörde; in allen „übrigen Streitigkeiten“ zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern „über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen“ entscheiden die Gerichte (§ 22 Abs 2 Z 1 ElWOG 2010), wobei das Gesetz in diesem Umfang eine sukzessive Anrufungszuständigkeit vorsieht (RS0118326 [T1]; vgl auch RS0119839). [13] 1.1 Streitigkeiten über die Verweigerung des Netzzugangs entscheidet gemäß Paragraph 22, Absatz eins, ElWOG die Regulierungsbehörde; in allen „übrigen Streitigkeiten“ zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern „über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen“ entscheiden die Gerichte (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, ElWOG 2010), wobei das Gesetz in diesem Umfang eine sukzessive Anrufungszuständigkeit vorsieht (RS0118326 [T1]; vergleiche auch RS0119839).
[14] 1.2 Zu einer Klage auf Entfernung eines (nach den Behauptungen des dortigen Klägers ohne seine Zustimmung von der Beklagten verlegten) Versorgungskabels hat der Oberste Gerichtshof bereits entschieden, dass diese nicht in die sukzessive Kompetenz der Regulierungsbehörde fällt; für solche Ansprüche fehlt es am erforderlichen Zusammenhang mit dem Netznutzungsverhältnis (10 Ob 19/15i mwN). Dies gilt auch hier.
[15] 2.1 Gemäß § 37 Abs 1 EO kann ein Dritter Widerspruch gegen die Exekution erheben, wenn er an einem davon betroffenen Gegenstand ein Recht behauptet, das die Vornahme der Exekution unzulässig machen würde. Die Exszindierungsgründe sind in der Exekutionsordnung nicht näher determiniert; als solche können daher alle nach materiellem Recht bestehenden, sowohl dinglichen als auch obligatorischen Rechte – sofern die Sachen und Rechte nicht im Eigentum des Verpflichteten stehen – geltend gemacht werden, wenn sie durch eine Exekutionsführung beeinträchtigt werden (RS0118352; Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 § 37 Rz 7; Geroldinger/Holzner in Deixler-Hübner, EO § 37 Rz 48). Von der Exekution ist ein Gegenstand auch dann betroffen, wenn nicht auf ihn Exekution geführt wird, sondern dort exekutive Handlungen vorgenommen werden sollen (RS0110679). Das einer Exszindierungsklage stattgebende Urteil hat zur Folge, dass die Exekution einzustellen ist (§ 37 Abs 4 EO). [15] 2.1 Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, EO kann ein Dritter Widerspruch gegen die Exekution erheben, wenn er an einem davon betroffenen Gegenstand ein Recht behauptet, das die Vornahme der Exekution unzulässig machen würde. Die Exszindierungsgründe sind in der Exekutionsordnung nicht näher determiniert; als solche können daher alle nach materiellem Recht bestehenden, sowohl dinglichen als auch obligatorischen Rechte – sofern die Sachen und Rechte nicht im Eigentum des Verpflichteten stehen – geltend gemacht werden, wenn sie durch eine Exekutionsführung beeinträchtigt werden (RS0118352; Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 Paragraph 37, Rz 7; Geroldinger/Holzner in Deixler-Hübner, EO Paragraph 37, Rz 48). Von der Exekution ist ein Gegenstand auch dann betroffen, wenn nicht auf ihn Exekution geführt wird, sondern dort exekutive Handlungen vorgenommen werden sollen (RS0110679). Das einer Exszindierungsklage stattgebende Urteil hat zur Folge, dass die Exekution einzustellen ist (Paragraph 37, Absatz 4, EO).
[16] 2.2 Gemäß § 20 Abs 1 des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, BGBl 1968/71, fallen elektrische Leitungsanlagen dadurch, dass sie mit einer unbeweglichen Sache in Verbindung gebracht werden, nicht in das Eigentum des Grundstückseigentümers. Auf diese Anlagen und das zur Instandhaltung und zum Betrieb derselben gehörende Material „findet eine abgesonderte Exekution nicht statt“ (§ 20 Abs 2 leg cit); dies im „Interesse einer klaglosen Stromversorgung“ (ErlRV 625 BlgNR XI. GP 13). Eine wortgleiche Regelung enthält das Bundesgesetz vom 6. Februar 1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968, BGBl 1968/70). Nach der Auffassung des Gesetzgebers soll es vermieden werden, dass elektrische Leitungsanlagen mit ihrer Errichtung in das Eigentum des Grundstückseigentümers fielen, was sowohl für das die Leitung betreibende Unternehmen als auch im Hinblick auf Haftungsfragen für den Grundstückseigentümer zu unerwünschten und wirtschaftlich unbefriedigenden Konsequenzen führen würde (ErlRV 625 BlgNR 11. GP 13; dazu P. Bydlinski/Stefula, Zur sachenrechtlichen Qualifikation von Leitungsnetzen, JBl 2003, 69 [72]). Gleichgültig, ob man zu diesen Bestimmungen eine Einzelanalogie zieht oder die besondere Interessenlage der Beteiligten bei der Auslegung des § 297 ABGB berücksichtigt, kommt man zum Ergebnis, dass der Grundstückseigentümer nicht Eigentümer des über sein Grundstück verlaufenden Netz-Teilstücks wird (P. Bydlinski/Stefula, JBl 2003, 69 [85]); vielmehr werden die einzelnen Leitungs-Teilstücke Bestandteile des Gesamtleitungsnetzes (P. Bydlinski/Stefula, JBl 2003, 69 [87]; dazu auch Neubauer/Onz/Mendel, Starkstromwegerecht, § 22 StWG Rz 7). Der Oberste Gerichtshof hat dementsprechend bereits klargestellt, dass das Leitungsnetz Bestandteil (Zubehör) der betreffenden Hauptanlage ist und damit im Eigentum des an dieser Anlage Berechtigten steht (6 Ob 60/07b = RS0122548 = RS0009915 [T5]). [16] 2.2 Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, BGBl 1968/71, fallen elektrische Leitungsanlagen dadurch, dass sie mit einer unbeweglichen Sache in Verbindung gebracht werden, nicht in das Eigentum des Grundstückseigentümers. Auf diese Anlagen und das zur Instandhaltung und zum Betrieb derselben gehörende Material „findet eine abgesonderte Exekution nicht statt“ (Paragraph 20, Absatz 2, leg cit); dies im „Interesse einer klaglosen Stromversorgung“ (ErlRV 625 BlgNR römisch elf. Gesetzgebungsperiode 13, ). Eine wortgleiche Regelung enthält das Bundesgesetz vom 6. Februar 1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968, BGBl 1968/70). Nach der Auffassung des Gesetzgebers soll es vermieden werden, dass elektrische Leitungsanlagen mit ihrer Errichtung in das Eigentum des Grundstückseigentümers fielen, was sowohl für das die Leitung betreibende Unternehmen als auch im Hinblick auf Haftungsfragen für den Grundstückseigentümer zu unerwünschten und wirtschaftlich unbefriedigenden Konsequenzen führen würde (ErlRV 625 BlgNR 11. Gesetzgebungsperiode 13, ; dazu P. Bydlinski/Stefula, Zur sachenrechtlichen Qualifikation von Leitungsnetzen, JBl 2003, 69 [72]). Gleichgültig, ob man zu diesen Bestimmungen eine Einzelanalogie zieht oder die besondere Interessenlage der Beteiligten bei der Auslegung des Paragraph 297, ABGB berücksichtigt, kommt man zum Ergebnis, dass der Grundstückseigentümer nicht Eigentümer des über sein Grundstück verlaufenden Netz-Teilstücks wird (P. Bydlinski/Stefula, JBl 2003, 69 [85]); vielmehr werden die einzelnen Leitungs-Teilstücke Bestandteile des Gesamtleitungsnetzes (P. Bydlinski/Stefula, JBl 2003, 69 [87]; dazu auch Neubauer/Onz/Mendel, Starkstromwegerecht, Paragraph 22, StWG Rz 7). Der Oberste Gerichtshof hat dementsprechend bereits klargestellt, dass das Leitungsnetz Bestandteil (Zubehör) der betreffenden Hauptanlage ist und damit im Eigentum des an dieser Anlage Berechtigten steht (6 Ob 60/07b = RS0122548 = RS0009915 [T5]).
[17] 2.3 In ihrer Revision ziehen die Beklagten das Eigentumsrecht der Klägerin am Verteilernetz letztlich nicht mehr in Zweifel („Recht am Kabel, das gar nicht strittig ist“). Sie argumentieren, durch die Exekutionsführung werde „das Eigentumsrecht am Kabel als solchem (...) nicht tangiert“. Dabei übersehen sie jedoch, dass die – wenngleich fachgerechte – Entfernung des Kabels als Bestandteil des Verteilernetzes sehr wohl einen Eingriff in das Eigentumsrecht der Klägerin am Leitungsnetz bedeutet und dass dadurch zweifellos auch die Funktion der Leitungsanlage beeinträchtigt würde. Das Argument der Beklagten, nach der „fachgerechten Entfernung“ werde das Kabel „zur Gänze an die Klägerin zurückgestellt“ und „nicht verwertet“, weshalb eine „Beeinträchtigung des Eigentumsrechts de facto nicht“ stattfinde, übergeht die Tatsache, dass auch die Entfernung eines Kabels als Bestandteil des Verteilernetzes einen Eingriff in die Rechte der Klägerin als Eigentümerin der gesamten Anlage bedeutet.
[18] 2.4 Das Argument, durch diese Entscheidung komme es zu einer „allgemeinen Verpflichtung zur Duldung von Stromleitungen“ (als Zuleitung zu einer anderen Liegenschaft), trifft nicht zu: Fest steht nämlich, dass die Zweitbeklagte beim Abschluss ihres Strombezugsvertrags im März 2011 mit der Tochtergesellschaft der Klägerin zur Betriebsführung über das Verteilernetz der Klägerin die Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptierte, nach denen sie sich unter anderem ausdrücklich verpflichtete, dem Netzbetreiber die Zu- und Fortleitung elektrischer Energie und die Herstellung und Änderung des Netzanschlusses anderer Netzkunden über sein Grundstück in der bereits bestehenden oder geplanten örtlichen Niederspannungsbauweise gegen angemessene Entschädigung sowie Ersatz der Flurschäden zu gestatten. An diese Vereinbarung ist auch der Erstbeklagte infolge jahrelang vertragskonformen Verhaltens gebunden (§ 863 ABGB). Damit besteht eine vertragliche Grundlage für die Duldung der Zuleitung des Stroms über das Grundstück der Beklagten zum Haus der Verpflichteten. Den Übergang der vertraglich eingeräumten Rechte auf die Klägerin haben die Beklagten nie bestritten. [18] 2.4 Das Argument, durch diese Entscheidung komme es zu einer „allgemeinen Verpflichtung zur Duldung von Stromleitungen“ (als Zuleitung zu einer anderen Liegenschaft), trifft nicht zu: Fest steht nämlich, dass die Zweitbeklagte beim Abschluss ihres Strombezugsvertrags im März 2011 mit der Tochtergesellschaft der Klägerin zur Betriebsführung über das Verteilernetz der Klägerin die Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptierte, nach denen sie sich unter anderem ausdrücklich verpflichtete, dem Netzbetreiber die Zu- und Fortleitung elektrischer Energie und die Herstellung und Änderung des Netzanschlusses anderer Netzkunden über sein Grundstück in der bereits bestehenden oder geplanten örtlichen Niederspannungsbauweise gegen angemessene Entschädigung sowie Ersatz der Flurschäden zu gestatten. An diese Vereinbarung ist auch der Erstbeklagte infolge jahrelang vertragskonformen Verhaltens gebunden (Paragraph 863, ABGB). Damit besteht eine vertragliche Grundlage für die Duldung der Zuleitung des Stroms über das Grundstück der Beklagten zum Haus der Verpflichteten. Den Übergang der vertraglich eingeräumten Rechte auf die Klägerin haben die Beklagten nie bestritten.
[19] 2.5 Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten wird durch den Erfolg der Exszindierungsklage kein „unerträglicher Rechtszustand“ geschaffen und weder „das Sachenrecht“ noch „die Rechtskraft“ der im Titelverfahren ergangenen Entscheidungen „umgangen“. Die Klägerin verhindert durch die Exszindierung den Eingriff in ihr Eigentumsrecht am Leitungsnetz sowie in die ihr vertraglich eingeräumten Leitungsrechte, der durch die Exekutionsführung des (nur) gegen die Verpflichtete gerichteten Beseitigungstitels vorgenommen würde. Dies entspricht dem Wesen der Exszindierung nach § 37 EO, die verhindern soll, dass durch eine formell gesetzmäßig ablaufende Exekution materiell rechtswidrig in die Rechtssphäre eines Dritten eingegriffen wird (vgl Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 § 37 Rz 1 bis 3 und 5). [19] 2.5 Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten wird durch den Erfolg der Exszindierungsklage kein „unerträglicher Rechtszustand“ geschaffen und weder „das Sachenrecht“ noch „die Rechtskraft“ der im Titelverfahren ergangenen Entscheidungen „umgangen“. Die Klägerin verhindert durch die Exszindierung den Eingriff in ihr Eigentumsrecht am Leitungsnetz sowie in die ihr vertraglich eingeräumten Leitungsrechte, der durch die Exekutionsführung des (nur) gegen die Verpflichtete gerichteten Beseitigungstitels vorgenommen würde. Dies entspricht dem Wesen der Exszindierung nach Paragraph 37, EO, die verhindern soll, dass durch eine formell gesetzmäßig ablaufende Exekution materiell rechtswidrig in die Rechtssphäre eines Dritten eingegriffen wird vergleiche Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 Paragraph 37, Rz 1 bis 3 und 5).
[20] 3.1 Die Revisionswerber verweisen schließlich auf eine „Freilassungserklärung“ aus dem Jahr 1986 sowie darauf, dass „keine entsprechende Dienstbarkeit“ bestehe, aufgrund derer die Beklagten „zur Duldung der Stromleitung“ auf ihrer Liegenschaft verpflichtet seien. Allerdings wurden die Strombezugsverträge erst 1993 abgeschlossen und das fragliche Stromkabel erst 1993/1994 verlegt, weshalb der Inhalt einer „Freilassungserklärung“ im Zusammenhang mit der Grundstücksteilung 1986 für erst später erworbene Eigentums- und/oder Leitungsrechte nicht von Bedeutung seien und dem Eingriff in die Rechte der Klägerin durch die nunmehr von den Beklagten als Betreibende geführte Exekution nicht erfolgreich entgegengehalten werden kann. [20] 3.1 Die Revisionswerber verweisen schließlich auf eine „Freilassungserklärung“ aus dem Jahr 1986 sowie darauf, dass „keine entsprechende Dienstbarkeit“ bestehe, aufgrund derer die Beklagten „zur Duldung der Stromleitung“ auf ihrer Liegenschaft verpflichtet seien. Allerdings wurden die Strombezugsverträge erst 1993 abgeschlossen und das fragliche Stromkabel erst 1993 aus 1994, verlegt, weshalb der Inhalt einer „Freilassungserklärung“ im Zusammenhang mit der Grundstücksteilung 1986 für erst später erworbene Eigentums- und/oder Leitungsrechte nicht von Bedeutung seien und dem Eingriff in die Rechte der Klägerin durch die nunmehr von den Beklagten als Betreibende geführte Exekution nicht erfolgreich entgegengehalten werden kann.
[21] 3.2 Aus welchem Grund der Verbleib der Stromleitung – wie die Revision behauptet – einen „erheblichen Nachteil“ für die Beklagten bedeuten können sollte, ist nicht erkennbar.
[22] 4. Auf die Behauptung, dass die Klagsführung als rechtsmissbräuchlich anzusehen sei, ist schon wegen des Neuerungsverbots (§ 482 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO) nicht einzugehen. [22] 4. Auf die Behauptung, dass die Klagsführung als rechtsmissbräuchlich anzusehen sei, ist schon wegen des Neuerungsverbots (Paragraph 482, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO) nicht einzugehen.
[23] 5. Die Revision erweist sich damit insgesamt als nicht berechtigt. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. [23] 5. Die Revision erweist sich damit insgesamt als nicht berechtigt. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.