Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, nicht zulässig.
Die Anwendung österr. Rechts für die Frage, ob die Exszindierungsklägerin Eigentum an den gepfändeten Gegenständen erworben hatte, ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig.
Gemäß § 1 Abs 1 lit d NotAktG ist die Gültigkeit einer Schenkung ohne körperliche Übergabe von der Errichtung eines Notariatsakts abhängig; wird ein solcher nicht errichtet, kommt ein gültiger Schenkungsvertrag nur bei wirklicher Übergabe zustande. Bloß aus einem mündlichen, ohne wirkliche Übergabe geschlossenen Schenkungsvertrag erwächst dem Geschenknehmer kein Klagerecht (§ 943 ABGB).Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NotAktG ist die Gültigkeit einer Schenkung ohne körperliche Übergabe von der Errichtung eines Notariatsakts abhängig; wird ein solcher nicht errichtet, kommt ein gültiger Schenkungsvertrag nur bei wirklicher Übergabe zustande. Bloß aus einem mündlichen, ohne wirkliche Übergabe geschlossenen Schenkungsvertrag erwächst dem Geschenknehmer kein Klagerecht (Paragraph 943, ABGB).
Die "wirkliche Übergabe" ist ein sinnfälliger, nach außen hin erkennbarer Akt, aus dem der ernstliche Wille des Schenkenden hervorgeht, die Sache sofort und vorbehaltlos in den Besitz zu übertragen. Diese Voraussetzungen erfüllt nicht das Besitzkonstitut nach § 428 erster Fall ABGB (Besitzauftragung; Schubert in Rummel³, § 943 ABGB Rz 1 mwN), weil es keine äußere Veränderung bewirkt (Koziol/Welser12 II 179). Diese Ansicht entspricht nach wie vor der stRsp des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0011143), wonach wirkliche Übergabe iS des Gesetzes die körperliche Übergabe, die Übergabe durch Zeichen, die Besitzauflassung, die Besitzanweisung, nicht aber das Besitzkonstitut (die Besitzauftragung) ist.Die "wirkliche Übergabe" ist ein sinnfälliger, nach außen hin erkennbarer Akt, aus dem der ernstliche Wille des Schenkenden hervorgeht, die Sache sofort und vorbehaltlos in den Besitz zu übertragen. Diese Voraussetzungen erfüllt nicht das Besitzkonstitut nach Paragraph 428, erster Fall ABGB (Besitzauftragung; Schubert in Rummel³, Paragraph 943, ABGB Rz 1 mwN), weil es keine äußere Veränderung bewirkt (Koziol/Welser12 römisch zwei 179). Diese Ansicht entspricht nach wie vor der stRsp des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0011143), wonach wirkliche Übergabe iS des Gesetzes die körperliche Übergabe, die Übergabe durch Zeichen, die Besitzauflassung, die Besitzanweisung, nicht aber das Besitzkonstitut (die Besitzauftragung) ist.
Von diesem Grundsatz ist der Oberste Gerichtshof in den vereinzelt gebliebenen Entscheidungen 3 Ob 575/91 (= JBl 1992, 792 [insoweit zust Schwimann] = NZ 1992, 230 [abl Hofmeister] = ecolex 1992, 161 [krit Puck] = IPRAX 1993, 333 [Schwimann 337]), 2 Ob 587/91 [= JBl 1992, 791] - beide zu einem identischen Sachverhalt - und zuletzt 2 Ob 274/01k (= JBl 2002, 451 [abl Wagner] = ecolex 2002, 347 = NZ 2002/80) im Einzelfall abgewichen, wobei ausdrücklich betont wurde, dass die Bejahung einer Besitzauftragung (Besitzkonstitut) als für die wirkliche Übergabe genügend nur die Ausnahme und keineswegs die Regel darstellen dürfe (so 2 Ob 274/01k) bzw. dass in einem "besonders gelagerten Fall" das Besitzkonstitut als wirkliche Übergabe ausreicht (so 3 Ob 575/91).
In diesen Sonderfällen hatte jeweils der Erbe nach dem Schenker den Eigentumsübergang an den Beschenkten bestritten. Einer Auseinandersetzung mit der Zulässigkeit der in diesen Entscheidungen vorgenommenen teleologischen Reduktion des Formgebots (s hiezu die ablehnenden Entscheidungsglossen zuletzt von Wagner zu der E 2 Ob 274/01k in JBl 2002, 451, aber auch schon zu der E 3 Ob 575/91 von Hofmeister in NZ 1992, 230 und Puck in ecolex 1992, 161) bedarf es im hier zu beurteilenden, anders gelagerten Fall nicht. Gesetzliche Formgebote bestehen auch aus Gründen der Rechtssicherheit. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass im hier vorliegenden Fall der Exszindierungskläger den Eigentumserwerb nicht bewiesen hat, weil nach den festgestellten Umständen des Einzelfalls das Besitzkonstitut bei einer Schenkung nicht als wirkliche Übergabe ausreicht, folgt durchaus den Grundsätzen der stRsp des Obersten Gerichtshofs, von der abzugehen kein Anlass besteht. Ein qualifiziert geäußerter Schenkungswille fehlt eben hier, zumal nicht einmal ein schriftlicher Schenkungsvertrag vorliegt, sondern nur die beiden, nicht von der nun klagenden Geschenkgeberin gefertigte Bestätigungen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.