Aus der Begründung:
Dem Revisionsrekurs muß Berechtigung zuerkannt werden. Dem Rekursgericht muß zunächst insoweit beigepflichtet werden, als es die Geltendmachung der Kosten der Strafverteidigung in dem vorliegenden zivilrechtlichen Schadenersatzprozeß für zulässig erachtet. Da der Ersatz der Verteidigungskosten von einem im Strafverfahren Freigesprochenen begehrt wird und dieser Kostenanspruch sich nicht gegen einen Privat- oder Subsidiarankläger richtet, fallen die Ersatzansprüche nicht unter § 381 StPO., es steht für sie der Zivilrechtsweg offen (vgl. Hoegel, JBl. 1895 S. 532).Dem Revisionsrekurs muß Berechtigung zuerkannt werden. Dem Rekursgericht muß zunächst insoweit beigepflichtet werden, als es die Geltendmachung der Kosten der Strafverteidigung in dem vorliegenden zivilrechtlichen Schadenersatzprozeß für zulässig erachtet. Da der Ersatz der Verteidigungskosten von einem im Strafverfahren Freigesprochenen begehrt wird und dieser Kostenanspruch sich nicht gegen einen Privat- oder Subsidiarankläger richtet, fallen die Ersatzansprüche nicht unter Paragraph 381, StPO., es steht für sie der Zivilrechtsweg offen vergleiche Hoegel, JBl. 1895 S. 532).
Es läßt sich aber nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes aus den Klagsangaben keineswegs mit eindeutiger Sicherheit entnehmen, daß sich der Kläger das Sachverständigengutachten nur zu dem Zwecke des Gebrauches in dem nun angestrengten Zivilprozeß erstatten ließ. Daraus, daß der Kläger selbst angibt, daß auch er wegen Übertretung nach § 431 StG. angezeigt wurde, und er weiter vorbringt, das Gutachten sei zu dem Ergebnis gekommen, daß er sich schon außerhalb der Fahrbahn befunden habe, als er das Haltesignal gab, läßt sich mit ebenso großer Berechtigung der Schluß ziehen, daß das Gutachten für Zwecke des Strafprozesses eingeholt wurde. Im übrigen hat der Beklagte schon in der Klagebeantwortung behauptet, daß der Kläger im Strafverfahren nur wegen dieses Gutachtens seinen Freispruch erzielen konnte. Da der Aufwand für private Gutachten niemals als Strafprozeßkosten behandelt worden kann (vgl. Lohsing, Strafprozeßuale Fragmente, JBl. 1911 S. 554), muß aus dem gleichen Rechtsgrund, aus dem das Rekursgericht die Zulässigkeit der Geltendmachung der Kosten der Verteidigung in einem zivilgerichtlichen Verfahren abgeleitet hat, auch die Zulässigkeit der Einbeziehung der Kosten des Privatgutachtens in das Schadenersatzbegehren anerkannt werden.Es läßt sich aber nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes aus den Klagsangaben keineswegs mit eindeutiger Sicherheit entnehmen, daß sich der Kläger das Sachverständigengutachten nur zu dem Zwecke des Gebrauches in dem nun angestrengten Zivilprozeß erstatten ließ. Daraus, daß der Kläger selbst angibt, daß auch er wegen Übertretung nach Paragraph 431, StG. angezeigt wurde, und er weiter vorbringt, das Gutachten sei zu dem Ergebnis gekommen, daß er sich schon außerhalb der Fahrbahn befunden habe, als er das Haltesignal gab, läßt sich mit ebenso großer Berechtigung der Schluß ziehen, daß das Gutachten für Zwecke des Strafprozesses eingeholt wurde. Im übrigen hat der Beklagte schon in der Klagebeantwortung behauptet, daß der Kläger im Strafverfahren nur wegen dieses Gutachtens seinen Freispruch erzielen konnte. Da der Aufwand für private Gutachten niemals als Strafprozeßkosten behandelt worden kann vergleiche Lohsing, Strafprozeßuale Fragmente, JBl. 1911 S. 554), muß aus dem gleichen Rechtsgrund, aus dem das Rekursgericht die Zulässigkeit der Geltendmachung der Kosten der Verteidigung in einem zivilgerichtlichen Verfahren abgeleitet hat, auch die Zulässigkeit der Einbeziehung der Kosten des Privatgutachtens in das Schadenersatzbegehren anerkannt werden.
Da danach für einen Teil des eingeklagten Betrages der Rechtsweg verschlossen ist, war der Beschluß des Rekursgerichtes, betreffend die Nichtigerklärung des Verfahrens und die Zurückweisung der Klage, als rechtsirrig aufzuheben und war dem Rekursgericht, das über den Rekurs des Klägers noch keine Entscheidung gefällt hat, die Nachholung dieser Entscheidung aufzutragen.