Begründung:
Die verpflichtete Partei schuldet der betreibenden Partei auf Grund des Wechselzahlungsauftrages des Landes- als Handelsgerichtes Graz vom 7. August 1987, 19 Cg 384/87, S 470.000,-- sA. Zu 10 E 13.046/87, neu 10 E 7.171/88, des Erstgerichtes führte die betreibende Partei zur Hereinbringung dieser Forderung unter anderem Exekution durch Pfändung und Überweisung einer der verpflichteten Partei gegen den Drittschuldner
Ö*** V*** Druck- und Verlags-GesmbH i.L. zustehenden Forderung.
Diese Drittschuldnerin erlegte zu 14 Nc 303/88 neu 16 Nc 503/88 des Erstgerichtes ohne ausdrückliche Bezugnahme auf das Exekutionsverfahren gemäß § 1425 ABGB den Betrag von S 517.000,-- in Form eines auf den Inhaber lautenden Sparbuches der LANDES-H*** S*** mit der Begründung, sie schuldeDiese Drittschuldnerin erlegte zu 14 Nc 303/88 neu 16 Nc 503/88 des Erstgerichtes ohne ausdrückliche Bezugnahme auf das Exekutionsverfahren gemäß Paragraph 1425, ABGB den Betrag von S 517.000,-- in Form eines auf den Inhaber lautenden Sparbuches der LANDES-H*** S*** mit der Begründung, sie schulde
diesen Betrag der verpflichteten Partei, es sei aber die Rechtslage über die Ausfolgung insbesondere aus dem Verhältnis der betreibenden Partei und des Bankhauses K*** & Co wider die verpflichtete Partei ungeklärt. Sie führte als Erlagsgegner die betreibende Partei, das Bankhaus K*** & Co und die verpflichtete Partei an. Dieser Erlag wurde vom Gericht angenommen. Das Bankhaus K*** & Co teilte in der Folge mit, daß es auf den
hinterlegten Geldbetrag keine Forderungen mehr stelle; diese Mitteilung wurde vom Erlagsgericht zur Kenntnis genommen. Die betreibende Partei beantragte hierauf unter Hinweis auf das Ausscheiden des Bankhauses K*** & Co mit Bezugnahme auf das Erlagsverfahren 14 Nc 303/88, ihr zur Hereinbringung der schon zu 10 E 13.046/87, neu 10 E 1.171/88, betriebenen Forderung die Exekution durch 1.) Pfändung und Überweisung der der verpflichteten Partei neben der betreibenden Partei gegen das Gericht zustehenden Forderung auf Herausgabe des hinterlegten Sparbuches,
2.) Überweisung der Forderung der verpflichteten Partei aus diesem Sparbuch und 3.) Erlassung eines Auftrages an das Erlagsgericht, die Einlage dieses Sparbuches ohne Kündigung zu beheben, den Erlös des Sparbuches zur Erlagsmasse zu nehmen und sodann die Masse bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung der betreibenden Partei zu überweisen.
Das Erstgericht wies den Exekutionsantrag mit der Begründung ab, daß das strittige Sparbuch trotz des Erlages nach § 1425 ABGB noch im Eigentum der Erlegerin stehe, sodaß der verpflichteten Partei noch kein Herausgabeanspruch zustehe.Das Erstgericht wies den Exekutionsantrag mit der Begründung ab, daß das strittige Sparbuch trotz des Erlages nach Paragraph 1425, ABGB noch im Eigentum der Erlegerin stehe, sodaß der verpflichteten Partei noch kein Herausgabeanspruch zustehe.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diesen Beschluß nur in Ansehung einiger Kostenbeträge, änderte ihn aber im übrigen dahin ab, daß die Exekution durch Pfändung und Überweisung des Anspruches auf Herausgabe des hinterlegten Sparbuches bewilligt wurde. Obwohl dieser Herausgabeanspruch derzeit noch bedingt sei, könne er schon gepfändet werden. Mit der Bewilligung der Pfändung und Überweisung sei die Tätigkeit des Exekutionsgerichtes beendet. Dem Erlagsgericht obliege das Ausfolgungsverfahren nach den §§ 314 f GeO. Eine gegebenenfalls zu Handen des Gerichtsvollziehers vorzunehmende Ausfolgung des Sparbuches auf Grund dieser Exekution wäre erst zulässig, wenn sich die betreibende Partei als Ersterlagsgegnerin (ähnlich wie die Zweiterlagsgegnerin) im Ausfolgungsverfahren eindeutig damit einverstanden erkläre, denn ihre Rechte als Erlagsgegnerin blieben von der Exekutionsführung unberührt. Die Ö*** L*** AG Filiale Graz teilte nachDas Gericht zweiter Instanz bestätigte diesen Beschluß nur in Ansehung einiger Kostenbeträge, änderte ihn aber im übrigen dahin ab, daß die Exekution durch Pfändung und Überweisung des Anspruches auf Herausgabe des hinterlegten Sparbuches bewilligt wurde. Obwohl dieser Herausgabeanspruch derzeit noch bedingt sei, könne er schon gepfändet werden. Mit der Bewilligung der Pfändung und Überweisung sei die Tätigkeit des Exekutionsgerichtes beendet. Dem Erlagsgericht obliege das Ausfolgungsverfahren nach den Paragraphen 314, f GeO. Eine gegebenenfalls zu Handen des Gerichtsvollziehers vorzunehmende Ausfolgung des Sparbuches auf Grund dieser Exekution wäre erst zulässig, wenn sich die betreibende Partei als Ersterlagsgegnerin (ähnlich wie die Zweiterlagsgegnerin) im Ausfolgungsverfahren eindeutig damit einverstanden erkläre, denn ihre Rechte als Erlagsgegnerin blieben von der Exekutionsführung unberührt. Die Ö*** L*** AG Filiale Graz teilte nach
Erlassung dieser Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz dem Erlagsgericht mit, daß die betreibende Partei ihr ihre Forderung aus dem Wechselzahlungsauftrag 19 Cg 384/87 abgetreten habe.