Rechtssatz RS0003956
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003956
Geschäftszahl
3Ob94/68; 3Ob109/88
Entscheidungsdatum
19.10.1988
Rechtssatz
Ging eine gegen den Verpflichteten geführte Forderungsexekution ins Leere, so kann auf den Herausgabeanspruch des Verpflichteten gegenüber dem Erlagsgericht Exekution geführt werden, der dadurch entstand, daß der Drittschuldner der vorausgegangenen Forderungsexekution seine Schuld- wenn auch zu Unrecht - gemäß § 1425 ABGB erlegte.Ging eine gegen den Verpflichteten geführte Forderungsexekution ins Leere, so kann auf den Herausgabeanspruch des Verpflichteten gegenüber dem Erlagsgericht Exekution geführt werden, der dadurch entstand, daß der Drittschuldner der vorausgegangenen Forderungsexekution seine Schuld- wenn auch zu Unrecht - gemäß Paragraph 1425, ABGB erlegte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0003956
Dokumentnummer
JJR_19680807_OGH0002_0030OB00094_6800000_001