Begründung:
Mit einstweiliger Verfügung des Erstgerichtes vom 15.2.1988, 2 C 44/87t-11, wurde im Scheidungsverfahren dem Gegner der gefährdeten Partei aufgetragen, der gefährdeten Partei einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 14.000 ab 21.12.1987 bis zur rechtskräftigen Beendigung des zu 2 C 44/87t des Erstgerichtes anhängigen Scheidungsverfahrens zu leisten.
Mit rechtskräftigem Teilurteil des Erstgerichtes vom 20.1.1992, 2 C 2/90w-62, wurde die Ehe der Streitteile geschieden; der Ausspruch über das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe blieb der Endentscheidung vorbehalten. Klage und Widerklage war in erster Linie auf § 49 EheG gestützt.Mit rechtskräftigem Teilurteil des Erstgerichtes vom 20.1.1992, 2 C 2/90w-62, wurde die Ehe der Streitteile geschieden; der Ausspruch über das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe blieb der Endentscheidung vorbehalten. Klage und Widerklage war in erster Linie auf Paragraph 49, EheG gestützt.
Mit Endurteil des Erstgerichtes vom 15.12.1992, 2 C 2/90w-69, wurde dieses Urteil dahin abgeändert, daß ausgesprochen wurde, daß das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe die beklagte und widerklagende Partei (hier: gefährdete Partei) trifft.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 21.12.1993, 44 R 3414/93-100, wurde dieses Urteil dahin abgeändert, daß ausgesprochen wurde, daß das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe beide Seiten zu gleichen Teilen trifft. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision gegen dieses Urteil nicht zulässig sei. Das Berufungsurteil wurde der beklagten und widerklagenden Partei (hier: gefährdete Partei) am 24.1.1994 zugestellt.
Mit Beschluß vom 25.5.1994, 3 Ob 1536/94, wies der Oberste Gerichtshof die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei (hier: gefährdete Partei) gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Dieser Beschluß wurde beiden Parteien am 27.7.1994 zugestellt.Mit Beschluß vom 25.5.1994, 3 Ob 1536/94, wies der Oberste Gerichtshof die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei (hier: gefährdete Partei) gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurück. Dieser Beschluß wurde beiden Parteien am 27.7.1994 zugestellt.
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 11.4.1995, 2 C 2/90w-143, wurde die einstweilige Verfügung vom 15.2.1988 mit 25.7.1994 aufgehoben. Dieser Beschluß wurde von der gefährdeten Partei nicht bekämpft, über Rekurs des Gegners der gefährdeten Partei hob das Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 29.9.1995, 44 R 2101/95-153, die Entscheidung des Erstgerichtes im Umfang der Abweisung des Aufhebungsbegehrens für die Zeit vom 24.1.1994 bis 24.7.1994 auf.
Nach ergänzendem Verfahren hob das Erstgericht mit Beschluß vom 2.10.1996, 2 C 2/90w-173, die einstweilige Verfügung auf Antrag des Gegners der gefährdeten Partei nach mündlicher Verhandlung mit Wirkung vom 24.4.1994 auf; das Begehren, die einstweilige Verfügung bereits ab 24.1.1994 aufzuheben, wies es ab.
Das Erstgericht stellte folgenden Sachverhalt als bescheinigt fest:
Die am 31.3.1949 geborene gefährdete Partei arbeitete nach ihrer Matura bis zu ihrer Hochzeit mit dem Gegner der gefährdeten Partei im Jahr 1974 im Tabakhauptverlag ihrer Eltern im Einkauf und teilweise auch im Verkauf. 1981 begann sie das Studium der Publizistik und der Völkerkunde an der Universität Wien, beendete jedoch nur den
1. Studienabschnitt. Während der Schwangerschaft ihrer Schwester arbeitete sie auch kurze Zeit aushilfsweise in der Praxis ihres Schwagers. Aufgrund ihres Lebensalters und dieses Berufsverlaufs hatte sie ab 24.1.1994 keine Aussicht, einen Arbeitsplatz im Bereich der Büroberufe zu finden; bei einer intensiven persönlichen Arbeitsplatzsuche wäre es ihr jedoch gelungen, nach zwei bis drei Monaten einen Arbeitsplatz als Hilfskraft im Verkauf oder im Gastgewerbe zu finden, insb als Delikatessen- oder Backwarenverkäuferin in Lebensmittelmärkten, als Ladenkassiererin, als Verkäuferin in größeren Trafiken oder als Servier- oder Küchenhilfskraft. Auf einem derartigen Arbeitsplatz hätte die gefährdete Partei im Jahr 1994 ein monatliches Nettoeinkommen zwischen S 9.000 und S 10.000 erzielen können.
Zur Begründung führte das Erstgericht aus, die gefährdete Partei, deren Unterhaltsanspruch sich nicht auf § 94 ABGB, sondern auf § 68 EheG stütze, sei auch zur Aufnahme einer für sie an sich unzumutbaren Beschäftigung verpflichtet. Sie sei ab Zustellung des Berufungsurteils am 24.1.1994 verpflichtet gewesen, Bemühungen zur Auffindung eines Arbeitsplatzes als Hilfskraft im Verkauf oder im Gastgewerbe zu unternehmen; sie hätte daher nach einer ihr zuzubilligenden Suchzeit von zwei bis drei Monaten ab 24.4.1994 ein ausreichendes Einkommen erzielt, sodaß eine einstweilige Verfügung zu ihren Gunsten nicht mehr erforderlich gewesen sei. Das Mehrbegehren des Gegners der gefährdeten Partei, die einstweilige Verfügung bereits mit 24.1.1994 aufzuheben, sei jedoch abzuweisen, weil der gefährdeten Partei auch unter Ausnützung aller Möglichkeiten vor dem 24.4.1994 die Erzielung eines zur Deckung ihres notwendigen Unterhalts ausreichenden Einkommens nicht möglich gewesen wäre.Zur Begründung führte das Erstgericht aus, die gefährdete Partei, deren Unterhaltsanspruch sich nicht auf Paragraph 94, ABGB, sondern auf Paragraph 68, EheG stütze, sei auch zur Aufnahme einer für sie an sich unzumutbaren Beschäftigung verpflichtet. Sie sei ab Zustellung des Berufungsurteils am 24.1.1994 verpflichtet gewesen, Bemühungen zur Auffindung eines Arbeitsplatzes als Hilfskraft im Verkauf oder im Gastgewerbe zu unternehmen; sie hätte daher nach einer ihr zuzubilligenden Suchzeit von zwei bis drei Monaten ab 24.4.1994 ein ausreichendes Einkommen erzielt, sodaß eine einstweilige Verfügung zu ihren Gunsten nicht mehr erforderlich gewesen sei. Das Mehrbegehren des Gegners der gefährdeten Partei, die einstweilige Verfügung bereits mit 24.1.1994 aufzuheben, sei jedoch abzuweisen, weil der gefährdeten Partei auch unter Ausnützung aller Möglichkeiten vor dem 24.4.1994 die Erzielung eines zur Deckung ihres notwendigen Unterhalts ausreichenden Einkommens nicht möglich gewesen wäre.
Das Rekursgericht änderte den Beschluß infolge Rekurses der gefährdeten Partei dahin ab, daß die einstweilige Verfügung erst mit 25.7.1994 aufgehoben wurde; den Rekurs des Gegners der gefährdeten Partei, der die Aufhebung der einstweiligen Verfügung bereits mit 24.1.1994 begehrt, gab es nicht Folge. Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil über die für die Rechtseinheit und Rechtssicherheit bedeutsame Frage, ob eine Billigkeitsunterhalt fordernde Person vor rechtskräftiger Entscheidung über den Verschuldensausspruch verpflichtet ist, eine ihr an sich unzumutbare Beschäftigung aufzunehmen, keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliege. Zur Begründung führte das Rekursgericht aus, entscheidend für die Frage, ab welchem Zeitpunkt die einstweilige Verfügung allenfalls vor der rechtskräftigen Beendigung des Ehescheidungsverfahrens aufzuheben sei, sei die Antwort auf die Frage, ab welchem Zeitpunkt die gefährdete Partei verpflichtet gewesen sei, einen Arbeitsplatz zu suchen. Der Anspruch auf Billigkeitsunterhalt bestehe nicht erst ab der rechtsgestaltenden Entscheidung auf Zuerkennung eines solchen Unterhalts, sondern ab dem Zeitpunkt, zu dem die im Gesetz geforderten Voraussetzungen dafür gegeben seien. Ein Provisorialunterhalt, der ursprünglich auf der Rechtsgrundlage des § 94 ABGB bewilligt wurde, solle erst nach Vorliegen eines zwingenden Grundes beendet werden; diese Beendigung setze also zumindest die Bescheinigung voraus, daß der Unterhaltsanspruch nach § 68 EheG nicht gegeben sei. Es widerspräche dem Billigkeitsgrundsatz, von der gefährdeten Partei zu verlangen, sich vor Zustellung der oberstgerichtlichen Entscheidung über die von ihr erhobene außerordentliche Revision um eine nach ihrer sozialen Stellung als ehemalige Gattin eines Piloten unzumutbare Hilfsarbeitertätigkeit zu bemühen.Das Rekursgericht änderte den Beschluß infolge Rekurses der gefährdeten Partei dahin ab, daß die einstweilige Verfügung erst mit 25.7.1994 aufgehoben wurde; den Rekurs des Gegners der gefährdeten Partei, der die Aufhebung der einstweiligen Verfügung bereits mit 24.1.1994 begehrt, gab es nicht Folge. Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil über die für die Rechtseinheit und Rechtssicherheit bedeutsame Frage, ob eine Billigkeitsunterhalt fordernde Person vor rechtskräftiger Entscheidung über den Verschuldensausspruch verpflichtet ist, eine ihr an sich unzumutbare Beschäftigung aufzunehmen, keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliege. Zur Begründung führte das Rekursgericht aus, entscheidend für die Frage, ab welchem Zeitpunkt die einstweilige Verfügung allenfalls vor der rechtskräftigen Beendigung des Ehescheidungsverfahrens aufzuheben sei, sei die Antwort auf die Frage, ab welchem Zeitpunkt die gefährdete Partei verpflichtet gewesen sei, einen Arbeitsplatz zu suchen. Der Anspruch auf Billigkeitsunterhalt bestehe nicht erst ab der rechtsgestaltenden Entscheidung auf Zuerkennung eines solchen Unterhalts, sondern ab dem Zeitpunkt, zu dem die im Gesetz geforderten Voraussetzungen dafür gegeben seien. Ein Provisorialunterhalt, der ursprünglich auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 94, ABGB bewilligt wurde, solle erst nach Vorliegen eines zwingenden Grundes beendet werden; diese Beendigung setze also zumindest die Bescheinigung voraus, daß der Unterhaltsanspruch nach Paragraph 68, EheG nicht gegeben sei. Es widerspräche dem Billigkeitsgrundsatz, von der gefährdeten Partei zu verlangen, sich vor Zustellung der oberstgerichtlichen Entscheidung über die von ihr erhobene außerordentliche Revision um eine nach ihrer sozialen Stellung als ehemalige Gattin eines Piloten unzumutbare Hilfsarbeitertätigkeit zu bemühen.
Der Revisionsrekurs der gefährdeten Partei, die diesen Beschluß insofern anficht, als das Rekursgericht über den Antrag, den Gegner zum Kostenersatz zu verpflichten, nicht abgesprochen hat, ist jedenfalls unzulässig (§§ 78, 402 Abs 4 EO, § 528 Abs 2 Z 3 ZPO).Der Revisionsrekurs der gefährdeten Partei, die diesen Beschluß insofern anficht, als das Rekursgericht über den Antrag, den Gegner zum Kostenersatz zu verpflichten, nicht abgesprochen hat, ist jedenfalls unzulässig (Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO).