Rechtssatz RS0109063
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109063
Entscheidungsdatum
17.12.1997
Rechtssatz
Wurde die Ehe mit Teilurteil, in dem der Verschuldensausspruch dem Endurteil vorbehalten wurde, rechtskräftig geschieden, kann zwar eine einstweilige Verfügung nach § 382 Z 8 lit a EO aufrecht erhalten werden, die gefährdete Partei trifft aber die Behauptungslast und Bescheinigungslast, daß ihr nach den Bestimmungen der §§ 66 ff EheG auch nach Rechtskraft der Scheidung gesetzlicher Unterhalt zustand.Wurde die Ehe mit Teilurteil, in dem der Verschuldensausspruch dem Endurteil vorbehalten wurde, rechtskräftig geschieden, kann zwar eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO aufrecht erhalten werden, die gefährdete Partei trifft aber die Behauptungslast und Bescheinigungslast, daß ihr nach den Bestimmungen der Paragraphen 66, ff EheG auch nach Rechtskraft der Scheidung gesetzlicher Unterhalt zustand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109063
Dokumentnummer
JJR_19971217_OGH0002_0030OB00109_97V0000_001