Begründung:
Die führende betreibende Partei betrieb eine Forderung von 8.146 S sA aufgrund des Titels AZ 4 C 1740/99g des Bezirksgerichts Mödling durch Zwangsversteigerung. Die beigetretene betreibende Partei, die in den nachgenannten Titelverfahren durch die führende betreibende Partei vertreten war, betrieb aufgrund nachgenannter Titel des Bezirksgerichts Mödling nachgenannte Forderungen: AZ 14 C 1085/99g (5.166 S sA), 18 C 454/00x (13.304,48 S sA), 14 C 1302/00y (1.320,64 S sA). Mit Mahnklage zu AZ 14 C 1614/00f des Bezirksgerichts Mödling begehrte die nun beigetretene betreibende Partei vom Verpflichteten 5.360,74 S sA.
Mit dem im Zwangsversteigerungsverfahren ergangenen Meistbotsverteilungsbeschluss wies das Erstgericht das gesamte Meistbot samt Meistbots- und Fruktifikationszinsen einer näher genannten Pfandgläubigerin in bar zu. In der Begründung verwies das Erstgericht darauf, dass es keine Vorzugsanmeldungen gegeben habe, auch nicht durch die betreibende Partei, die insgesamt vier Klagsanmerkungen nach § 13c Abs 4 WEG erwirkt habe. Auch die Prüfung der drei Verfahren, in welchen der betreibenden Partei auch der Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren bewilligt worden sei, habe keine (versteckten) Vorzugsanmeldungen ergeben.Mit dem im Zwangsversteigerungsverfahren ergangenen Meistbotsverteilungsbeschluss wies das Erstgericht das gesamte Meistbot samt Meistbots- und Fruktifikationszinsen einer näher genannten Pfandgläubigerin in bar zu. In der Begründung verwies das Erstgericht darauf, dass es keine Vorzugsanmeldungen gegeben habe, auch nicht durch die betreibende Partei, die insgesamt vier Klagsanmerkungen nach Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG erwirkt habe. Auch die Prüfung der drei Verfahren, in welchen der betreibenden Partei auch der Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren bewilligt worden sei, habe keine (versteckten) Vorzugsanmeldungen ergeben.
Im Rubrum des Rekurses gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss (ON 97 AS 349) wird zwar die führende betreibende Partei vor der beigetretenen betreibenden Partei genannt, jedoch ergibt sich zweifelsfrei, dass die führende betreibende Partei den Meistbotsverteilungsbeschluss nicht bekämpfte. Verdeutlicht wird dies durch die im Rubrum genannte Wendung "wegen 5.166 S sA, 13.304,48 S sA und 1.320,64 S sA", weiters dadurch, dass im Rechtsmittel einleitend ausgeführt wird, das der führende Zwangsversteigerungsakt (AZ) 5 E 98/99z in Bezug auf die Forderung von 8.146,05 S aufgrund des Exekutionstitels (AZ) 4 C 1740/99g (des Bezirksgerichts Mödling) kein Exekutionstitel gewesen sei, für den die Klagsanmerkungen gemäß § 13c Abs 4 WEG erfolgt sei, weil zum damaligen Zeitpunkt diese gesetzliche Bestimmung noch nicht wirksam gewesen sei. Schließlich lautet auch der Rekursantrag, "die mit dem gesetzlichen Vorzugspfandrecht ausgestatteten Forderungen AZ 14 C 1085/99g, 18 C 454/00x, 14 C 1302/00y und 14 C 1614/00f", deren Vorzugspfandrechte sich aus dem Gesetz und aus dem Grundbuch ableiteten, seien bei der Verteilung so zu berücksichtigen, dass sie vor der Forderung der Pfandgläubigerin zugewiesen würden.Im Rubrum des Rekurses gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss (ON 97 AS 349) wird zwar die führende betreibende Partei vor der beigetretenen betreibenden Partei genannt, jedoch ergibt sich zweifelsfrei, dass die führende betreibende Partei den Meistbotsverteilungsbeschluss nicht bekämpfte. Verdeutlicht wird dies durch die im Rubrum genannte Wendung "wegen 5.166 S sA, 13.304,48 S sA und 1.320,64 S sA", weiters dadurch, dass im Rechtsmittel einleitend ausgeführt wird, das der führende Zwangsversteigerungsakt (AZ) 5 E 98/99z in Bezug auf die Forderung von 8.146,05 S aufgrund des Exekutionstitels (AZ) 4 C 1740/99g (des Bezirksgerichts Mödling) kein Exekutionstitel gewesen sei, für den die Klagsanmerkungen gemäß Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG erfolgt sei, weil zum damaligen Zeitpunkt diese gesetzliche Bestimmung noch nicht wirksam gewesen sei. Schließlich lautet auch der Rekursantrag, "die mit dem gesetzlichen Vorzugspfandrecht ausgestatteten Forderungen AZ 14 C 1085/99g, 18 C 454/00x, 14 C 1302/00y und 14 C 1614/00f", deren Vorzugspfandrechte sich aus dem Gesetz und aus dem Grundbuch ableiteten, seien bei der Verteilung so zu berücksichtigen, dass sie vor der Forderung der Pfandgläubigerin zugewiesen würden.
Das Rekursgericht, das den Entscheidungsgegenstand "wegen 8.146 S sA und anderer betriebener Forderungen" benannte - obwohl wegen 8.146 S sA kein Rechtsmittel erhoben worden war - gab dem Rekurs der beigetretenen betreibenden Partei nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig sei.Das Rekursgericht, das den Entscheidungsgegenstand "wegen 8.146 S sA und anderer betriebener Forderungen" benannte - obwohl wegen 8.146 S sA kein Rechtsmittel erhoben worden war - gab dem Rekurs der beigetretenen betreibenden Partei nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig sei.
In seiner Begründung verwies das Rekursgericht darauf, für die drei im Rekurs auch mit den geltend gemachten Kapitalssummen bezeichneten Forderungen, für die auch der Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren bewilligt worden sei, hätte auf das Vorzugsrecht spätestens in der Verteilungstagsatzung hingewiesen werden müssen. Für die Forderung betreffend die Klagsanmerkung in CLNR 136a fehle es im Übrigen mangels Beitritts zum Zwangsversteigerungsverfahren auch an einer Anmeldung. Gegen diese Entscheidung richtet sich der rechtzeitige, irrig als "außerordentlicher" bezeichnete Revisionsrekurs, in welchem die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin angestrebt wird, dass die mit dem gesetzlichen Vorzugspfandrecht gemäß § 13c WEG ausgestatteten Forderungen bei der Verteilung vor der Forderung der Pfandgläubigerin, der das gesamte Meistbot zugewiesen worden sei, berücksichtigt würden.In seiner Begründung verwies das Rekursgericht darauf, für die drei im Rekurs auch mit den geltend gemachten Kapitalssummen bezeichneten Forderungen, für die auch der Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren bewilligt worden sei, hätte auf das Vorzugsrecht spätestens in der Verteilungstagsatzung hingewiesen werden müssen. Für die Forderung betreffend die Klagsanmerkung in CLNR 136a fehle es im Übrigen mangels Beitritts zum Zwangsversteigerungsverfahren auch an einer Anmeldung. Gegen diese Entscheidung richtet sich der rechtzeitige, irrig als "außerordentlicher" bezeichnete Revisionsrekurs, in welchem die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin angestrebt wird, dass die mit dem gesetzlichen Vorzugspfandrecht gemäß Paragraph 13 c, WEG ausgestatteten Forderungen bei der Verteilung vor der Forderung der Pfandgläubigerin, der das gesamte Meistbot zugewiesen worden sei, berücksichtigt würden.