Begründung:
Der Verpflichtete erhob am 10. Juli 2001 zu erstgerichtlichem Protokoll außerordentlichen Revisionsrekurs im Meistbotsverteilungsverfahren. Der Erstrichter teilte in der Folge (Eingang beim Obersten Gerichtshof am 10. August 2001) sinngemäß mit, dass in einem Verfahren eines anderen Gerichts an das Erstgericht eine Mitteilung nach § 6a ZPO erfolgt sei, vertrat aber zugleich die Auffassung, die Voraussetzungen einer Sachwalterbestellung lägen beim Verpflichteten nicht vor.Der Verpflichtete erhob am 10. Juli 2001 zu erstgerichtlichem Protokoll außerordentlichen Revisionsrekurs im Meistbotsverteilungsverfahren. Der Erstrichter teilte in der Folge (Eingang beim Obersten Gerichtshof am 10. August 2001) sinngemäß mit, dass in einem Verfahren eines anderen Gerichts an das Erstgericht eine Mitteilung nach Paragraph 6 a, ZPO erfolgt sei, vertrat aber zugleich die Auffassung, die Voraussetzungen einer Sachwalterbestellung lägen beim Verpflichteten nicht vor.
Der Oberste Gerichtshof entschied am 21. November 2001 über den Revisionsrekurs. Erst in der Folge (Einlangen 13. Dezember 2001) teilte der Erstrichter mit, dass danach (Beschluss vom 29. November 2001) dem Verpflichteten vom Erstgericht eine Sachwalterin (zur Vertretung vor Ämtern, Gerichten und Behörden) bestellt worden sei. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs wurde mittlerweile zugestellt, dem Verpflichteten persönlich am 16. Jänner 2002. Nach Aufhebung dieses Beschlusses hinsichtlich der Person der Sachwalterin über Rekurs des Betroffenen bestellte das Erstgericht am 22. Mai 2002 einen Rechtsanwalt zum Sachwalter; der Beschluss ist laut Bestätigung vom 24. Juni 2002 rechtskräftig.
Erst der Beschluss vom 7. Juni 2002 (ON 126), mit dem der Sachwalter aufgefordert wurde, zu erklären, ob und in welchem Umfang er das bisherige Verfahren genehmige, lässt erkennen, dass der Erstrichter - auf Grund des im Sachwalterschaftsverfahren eingeholten Gutachtens - Zweifel an der Prozessfähigkeit des Verpflichteten habe. Vor allem erachtete er sich aber gemäß § 6a ZPO an die Entscheidung des Pflegschaftsgerichts gebunden.Erst der Beschluss vom 7. Juni 2002 (ON 126), mit dem der Sachwalter aufgefordert wurde, zu erklären, ob und in welchem Umfang er das bisherige Verfahren genehmige, lässt erkennen, dass der Erstrichter - auf Grund des im Sachwalterschaftsverfahren eingeholten Gutachtens - Zweifel an der Prozessfähigkeit des Verpflichteten habe. Vor allem erachtete er sich aber gemäß Paragraph 6 a, ZPO an die Entscheidung des Pflegschaftsgerichts gebunden.
Nachdem nunmehr der Sachwalter auf ausdrücklichen Auftrag des Erstgerichts als Sachwalterschaftsgericht erklärt hatte, "das Zwangsversteigerungsverfahren einschließlich der Rekursentscheidung des Landesgerichts Klagenfurt vom 23. 4. 2001" zu genehmigen, legte der Erstrichter den Akt dem Obersten Gerichtshof zur angeblich anstehenden Entscheidung nach § 7 ZPO vor, weil unklar sei, ob das Exekutionsgericht oder der Oberste Gerichtshof dafür zuständig sei.Nachdem nunmehr der Sachwalter auf ausdrücklichen Auftrag des Erstgerichts als Sachwalterschaftsgericht erklärt hatte, "das Zwangsversteigerungsverfahren einschließlich der Rekursentscheidung des Landesgerichts Klagenfurt vom 23. 4. 2001" zu genehmigen, legte der Erstrichter den Akt dem Obersten Gerichtshof zur angeblich anstehenden Entscheidung nach Paragraph 7, ZPO vor, weil unklar sei, ob das Exekutionsgericht oder der Oberste Gerichtshof dafür zuständig sei.