Rechtssatz RS0114395
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114395
Entscheidungsdatum
21.11.2001
Rechtssatz
Die Entscheidung über den Widerspruch erfolgt dadurch, dass die Forderungen, gegen die Widerspruch erhoben wurde, im Spruch des Meistbotsverteilungsbeschlusses berücksichtigt werden oder nicht. Abgesehen von den Fällen der Zurückweisung oder Verweisung auf den Rechtsweg ist eine Entscheidung in Beschlussform nicht erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0114395
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023
Dokumentnummer
JJR_20021121_OGH0002_0030OB00184_01G0000_001