Der Revisionsrekurs ist, soweit er sich gegen die Zuweisung eines Mehrbetrags von S 7.756,62 an die Pfandgläubigerin zu C-LNR 3a richtet, jedenfalls unzulässig. Im Übrigen ist der Revisionsrekurs zulässig, jedoch nur teilweise berechtigt.
1. Zum Rekurs gegen eine Mehrzuweisung an die Pfandgläubigerin zu C-LNR 3a:
Wie Jakusch (in Angst, EO § 65 Rz 25) zutreffend ausführt, ist Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes im Meistbotsverteilungsverfahren der mit einem bestimmten Geldbetrag behauptete Teilnahmeanspruch der auf das Meistbot Verwiesenen. Der Oberste Gerichtshof hat hiezu schon wiederholt ausgesprochen, dass für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels mehrere in Beschwerde gezogene Zuweisungen in einem Meistbotsverteilungsbeschluss nur dann zusammenzurechnen sind, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (SZ 46/29; 3 Ob 109/78; 3 Ob 2026/96d). Schon in seinem Rekurs gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss hat der Verpflichtete, was die Pfandgläubigerin zu C-LNR 3a angeht, lediglich die über S 82.199,55 hinausgehende Zuweisung bekämpft. Demnach lag insofern der Entscheidungsgegenstand der zweiten Instanz lediglich bei S 7.756,62 zuzüglich der Meistbots- und Erlagszinsen.Wie Jakusch (in Angst, EO Paragraph 65, Rz 25) zutreffend ausführt, ist Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes im Meistbotsverteilungsverfahren der mit einem bestimmten Geldbetrag behauptete Teilnahmeanspruch der auf das Meistbot Verwiesenen. Der Oberste Gerichtshof hat hiezu schon wiederholt ausgesprochen, dass für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels mehrere in Beschwerde gezogene Zuweisungen in einem Meistbotsverteilungsbeschluss nur dann zusammenzurechnen sind, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (SZ 46/29; 3 Ob 109/78; 3 Ob 2026/96d). Schon in seinem Rekurs gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss hat der Verpflichtete, was die Pfandgläubigerin zu C-LNR 3a angeht, lediglich die über S 82.199,55 hinausgehende Zuweisung bekämpft. Demnach lag insofern der Entscheidungsgegenstand der zweiten Instanz lediglich bei S 7.756,62 zuzüglich der Meistbots- und Erlagszinsen.
Nach der Rechtsprechung zu § 239 EO (der hier zufolge Einleitung des Verfahrens im Jahr 1998 noch in der vor der EO-Novelle 2000 geltenden Fassung, also einschließlich des Abs 3, anzuwenden) gelten gemäß § 78 EO mit Ausnahme des Abs 2 Z 2 die übrigen Revisionsrekursbeschränkungen des § 528 ZPO (Angst in Angst, EO § 239 Rz 3 mN). Nach dessen Abs 2 Z 1 ZPO ist demnach der Revisionsrekurs, was die genannte Teilforderung angeht, jedenfalls unzulässig, weil der Entscheidungsgegenstand, wie dargelegt, S 52.000 nicht übersteigt.Nach der Rechtsprechung zu Paragraph 239, EO (der hier zufolge Einleitung des Verfahrens im Jahr 1998 noch in der vor der EO-Novelle 2000 geltenden Fassung, also einschließlich des Absatz 3,, anzuwenden) gelten gemäß Paragraph 78, EO mit Ausnahme des Absatz 2, Ziffer 2, die übrigen Revisionsrekursbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO (Angst in Angst, EO Paragraph 239, Rz 3 mN). Nach dessen Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist demnach der Revisionsrekurs, was die genannte Teilforderung angeht, jedenfalls unzulässig, weil der Entscheidungsgegenstand, wie dargelegt, S 52.000 nicht übersteigt.
Insoweit war der Revisionsrekurs daher zurückzuweisen.
2. Zum Revisionsrekurs gegen die Zuweisung an die führende betreibende Partei:
Der Revisionsrekurs ist insoweit zulässig, weil die Entscheidung des Rekursgerichts über den Nachweis der Forderungseinlösung im Meistbotsverteilungsverfahren nicht durch Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt ist.
Wie sich aus § 210 EO (aF) ergibt, haben die mit ihren Ansprüchen auf das Meistbot verwiesenen Personen ihre Ansprüche im Meistbotsverteilungsverfahren durch in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorgelegte Urkunden nachzuweisen. Es kann in diesem Zusammenhang sogleich festgehalten werden, dass sich der Verpflichtete zu Unrecht mit der Begründung gegen die von ihm bekämpfte Zuweisung an die beigetretene betreibende Partei wendet, diese habe ihre Forderungen nicht konkret angemeldet und nicht in der für ein Meistbotsverteilungsverfahren erforderlich Form nachgewiesen, wenn man von der noch zu behandelnden Frage des Übergangs der Höchstbetragshypotheken zu C-LNR 1, 2 und 5 absieht. Mit dem Nachtrag zur Forderungsanmeldung ON 76g (ON 76k) hat die Bank mit der erwähnten Ausnahme sämtliche erforderlichen Urkunden im Original vorgelegt. Auch die sogenannten Fintoabschlüsse zu den jeweiligen Kreditkonten sind (unterschriebene) Originale. Diesen sind auch Aufstellungen über sämtliche Kontobewegungen angeschlossen. Es ist in diesem Zusammenhang auch im Hinblick auf die Judikatur zu § 210 EO idF in der EO-Novelle 2000 (Nachweise bei Angst, EO § 210 Rz 11) nicht zu beanstanden, dass die einzelnen Blätter, auf denen sich diese Kontobewegungen nachvollziehen lassen, nicht unterschrieben sind, weil die unterzeichneten Abschlüsse jeweils den Endsaldo der Aufstellungen über die Kontobewegungen enthalten. Damit ist hinreichend dokumentiert, dass alle Aufstellungen von der betreibenden Partei stammen. Noch weitere Unterschriften zu verlangen, wäre ein sachlich nicht zu rechtfertigender Formalismus. Damit hat die beigetretene betreibende Partei aber auch alle geltend gemachten Forderungen dem Gesetz entsprechend nachgewiesen und mit Ausnahme der Höchstbetragshypotheken C-LNR 1, 2 und 5 auch aufgrund der Vertragsurkunden, dass die Höchstbetragshypotheken für die geltend gemachten Forderungen haften. Im Übrigen wird zu all dem auch im Revisionsrekurs kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes kann aber der Forderungs- und Pfandrechtsübergang von der vorrangig als Pfandgläubigerin eingetragenen Bank (in den Rängen LNR 1, 2 und 5) auf die beigetretene betreibende Partei nicht als nachgewiesen angesehen werden.Wie sich aus Paragraph 210, EO (aF) ergibt, haben die mit ihren Ansprüchen auf das Meistbot verwiesenen Personen ihre Ansprüche im Meistbotsverteilungsverfahren durch in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorgelegte Urkunden nachzuweisen. Es kann in diesem Zusammenhang sogleich festgehalten werden, dass sich der Verpflichtete zu Unrecht mit der Begründung gegen die von ihm bekämpfte Zuweisung an die beigetretene betreibende Partei wendet, diese habe ihre Forderungen nicht konkret angemeldet und nicht in der für ein Meistbotsverteilungsverfahren erforderlich Form nachgewiesen, wenn man von der noch zu behandelnden Frage des Übergangs der Höchstbetragshypotheken zu C-LNR 1, 2 und 5 absieht. Mit dem Nachtrag zur Forderungsanmeldung ON 76g (ON 76k) hat die Bank mit der erwähnten Ausnahme sämtliche erforderlichen Urkunden im Original vorgelegt. Auch die sogenannten Fintoabschlüsse zu den jeweiligen Kreditkonten sind (unterschriebene) Originale. Diesen sind auch Aufstellungen über sämtliche Kontobewegungen angeschlossen. Es ist in diesem Zusammenhang auch im Hinblick auf die Judikatur zu Paragraph 210, EO in der Fassung in der EO-Novelle 2000 (Nachweise bei Angst, EO Paragraph 210, Rz 11) nicht zu beanstanden, dass die einzelnen Blätter, auf denen sich diese Kontobewegungen nachvollziehen lassen, nicht unterschrieben sind, weil die unterzeichneten Abschlüsse jeweils den Endsaldo der Aufstellungen über die Kontobewegungen enthalten. Damit ist hinreichend dokumentiert, dass alle Aufstellungen von der betreibenden Partei stammen. Noch weitere Unterschriften zu verlangen, wäre ein sachlich nicht zu rechtfertigender Formalismus. Damit hat die beigetretene betreibende Partei aber auch alle geltend gemachten Forderungen dem Gesetz entsprechend nachgewiesen und mit Ausnahme der Höchstbetragshypotheken C-LNR 1, 2 und 5 auch aufgrund der Vertragsurkunden, dass die Höchstbetragshypotheken für die geltend gemachten Forderungen haften. Im Übrigen wird zu all dem auch im Revisionsrekurs kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes kann aber der Forderungs- und Pfandrechtsübergang von der vorrangig als Pfandgläubigerin eingetragenen Bank (in den Rängen LNR 1, 2 und 5) auf die beigetretene betreibende Partei nicht als nachgewiesen angesehen werden.
Festzuhalten ist zunächst an der vom Obersten Gerichtshof bereits wiederholt geäußerten Rechtsansicht, wonach § 9 EO für den Nachweis des Übergangs einer im Grundbuch pfandrechtlich sichergestellten Forderung im Meistbotsverteilungsverfahren nicht gilt, weshalb zu diesem Nachweis die Vorlage einer öffentlichen oder öffentlichFestzuhalten ist zunächst an der vom Obersten Gerichtshof bereits wiederholt geäußerten Rechtsansicht, wonach Paragraph 9, EO für den Nachweis des Übergangs einer im Grundbuch pfandrechtlich sichergestellten Forderung im Meistbotsverteilungsverfahren nicht gilt, weshalb zu diesem Nachweis die Vorlage einer öffentlichen oder öffentlich
beglaubigten Urkunde nicht erforderlich ist (JBl 1988, 796 = ÖBA
1989/142, 322 = RPflE 1989/114; 3 Ob 282/01t = JBl 2001, 720; Angst
in Angst, EO § 210 Rz 15; Lecher in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO §§ 210, 211 Rz 34). Da, wie sich aus den zitierten Belegstellen ergibt, auch für den Nachweis des Forderungsübergangs § 210 EO maßgebend ist, gilt für den vorliegenden, noch nach der alten Rechtslage zu beurteilenden Fall nicht die durch die Novelle geschaffene erleichterte Formvorschrift, dass auch unbeglaubigte Abschriften ausreichen. Demnach könnte das nur in Kopie vorliegende Schreiben der betreibenden Partei vom 22. 4. 1993 an die Pfandgläubigerin, deren Forderung sie als auf sie übergegangen beansprucht, nicht berücksichtigt werden. (Allerdings ist auch darin keine ausdrückliche Einlösungserklärung enthalten.)in Angst, EO Paragraph 210, Rz 15; Lecher in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraphen 210, 211, Rz 34). Da, wie sich aus den zitierten Belegstellen ergibt, auch für den Nachweis des Forderungsübergangs Paragraph 210, EO maßgebend ist, gilt für den vorliegenden, noch nach der alten Rechtslage zu beurteilenden Fall nicht die durch die Novelle geschaffene erleichterte Formvorschrift, dass auch unbeglaubigte Abschriften ausreichen. Demnach könnte das nur in Kopie vorliegende Schreiben der betreibenden Partei vom 22. 4. 1993 an die Pfandgläubigerin, deren Forderung sie als auf sie übergegangen beansprucht, nicht berücksichtigt werden. (Allerdings ist auch darin keine ausdrückliche Einlösungserklärung enthalten.)
Wenngleich, wie vom Rekursgericht zutreffend ausgeführt wurde, die nach § 1422 ABGB im Gegensatz zu § 1358 ABGB erforderliche Einlösungserklärung gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger auch konkludent abgegeben oder nach den Umständen des Falls als selbstverständlich vorausgesetzt werden kann (ebenso jüngst 3 Ob 282/00t = JBl 2001, 720 mN), kann ihm insoweit nicht gefolgt werden, als es zur Auffassung gelangte, es liege hier ein schlüssiges Einlösungsbegehren (im Gesetz ist sogar vom Verlangen der Abtretung der Gläubigerrechte die Rede) vor. Daran ändert es auch nichts, dass nach der Rechtsprechung ein schlüssiges Einlösungsbegehren selbst dann angenommen wird, wenn nur keine Indizien für einen Willen des Dritten, den Schuldner von der Schuld zu befreien, bestehen, oder sogar mangels gegenteiliger Anhaltspunkte der Einlösungswille unterstellt wird (Nachweise bei Reischauer in Rummel2, § 1422 Rz 5; 6 Ob 616/92; 3 Ob 382/00t). Gegenteilige Anhaltspunkte liegen hier aber (anders als in den Fällen der zuletzt zitierten Entscheidungen und im Fall der Entscheidung SZ 66/81) vor. Daran ändert es auch nichts, dass, wie Reischauer (aaO Rz 20) darlegt, die Einlösung der Höchstbetragshypothek nicht selten der Umschuldung von einer Bank auf eine andere dienen soll.Wenngleich, wie vom Rekursgericht zutreffend ausgeführt wurde, die nach Paragraph 1422, ABGB im Gegensatz zu Paragraph 1358, ABGB erforderliche Einlösungserklärung gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger auch konkludent abgegeben oder nach den Umständen des Falls als selbstverständlich vorausgesetzt werden kann (ebenso jüngst 3 Ob 282/00t = JBl 2001, 720 mN), kann ihm insoweit nicht gefolgt werden, als es zur Auffassung gelangte, es liege hier ein schlüssiges Einlösungsbegehren (im Gesetz ist sogar vom Verlangen der Abtretung der Gläubigerrechte die Rede) vor. Daran ändert es auch nichts, dass nach der Rechtsprechung ein schlüssiges Einlösungsbegehren selbst dann angenommen wird, wenn nur keine Indizien für einen Willen des Dritten, den Schuldner von der Schuld zu befreien, bestehen, oder sogar mangels gegenteiliger Anhaltspunkte der Einlösungswille unterstellt wird (Nachweise bei Reischauer in Rummel2, Paragraph 1422, Rz 5; 6 Ob 616/92; 3 Ob 382/00t). Gegenteilige Anhaltspunkte liegen hier aber (anders als in den Fällen der zuletzt zitierten Entscheidungen und im Fall der Entscheidung SZ 66/81) vor. Daran ändert es auch nichts, dass, wie Reischauer (aaO Rz 20) darlegt, die Einlösung der Höchstbetragshypothek nicht selten der Umschuldung von einer Bank auf eine andere dienen soll.
Aus dem von der beigetretenen betreibenden Partei vorgelegten Urkunden ergibt sich, dass Grundlage für die Umschuldung ein eigener Abstattungskreditvertrag mit dem Verpflichteten vom 11. 5. 1993 war, bei dem als Verwendungszweck ausdrücklich "Umschuldung, Übertrag auf das Konto 100-2222140 bei der Bank..." angegeben war. Der Kredit sollte in jährlichen Raten à S 200.000 zurückgezahlt und mit 9,75 % (zuzüglich 3 % Verzugszinsen) jährlich verzinst werden. Im Punkt "Sicherheiten" wird angeführt, dass dieser Kredit im Rahmen des bereits mit drei Pfandurkunden auf den Liegenschaften des Verpflichteten hypothekarisch sichergestellten Kreditverhältnisses gewährt werde. Wie sich aus dem Brief der früheren Gläubigerbank an die betreibende Partei ergibt, sollte eine nach § 33 TP 19 Abs 5 Gebührengesetz gebührenfreie Umschuldung erfolgen. Mit Schreiben vom selben Tag übermittelte diese Bank einem Notar am Ort des Sitzes der betreibenden Partei die rechtsverbindlich unterfertigte Löschungsbewilligung hinsichtlich der drei zugunsten dieser Bank einverleibten Höchstbetragshypotheken (C-LNR 1, 2 und 5) zu treuen Handen mit der Auflage, von dieser nur dann Gebrauch zu machen, wenn der Umschuldungsbetrag auf dem auf den Verpflichteten lautenden Konto bei dieser Bank eingegangen ist. Selbst wenn man der Auffassung des Rekursgerichtes folgte, die (weil nicht anders erklärbar) offenbar von der betreibenden Partei verlangte Übermittlung von Löschungsbewilligungen an einen Notar stehe der Annahme einer Einlösungserklärung nicht entgegen, trifft es jedenfalls zu, dass daraus zumindest kein Indiz für eine solche abgeleitet werden kann, wie das Erstgericht richtig erkannt hat. Dagegen spricht der Vorgang der Umschuldung in Form der Schaffung eines neuen Kreditverhältnisses zum Zwecke der Abdeckung des früheren Kredits im Zusammenhang mit § 33 TP 19 Abs 5 GebG gegen ein Einlösungsbegehren, wird doch nach dieser Bestimmung eine Gebührenfreiheit bei Umschuldungen gewährt, wodurch ein Kreditvertrag aufgehoben, die Kreditsumme zurückgezahlt und als Ersatz ein Kreditvertrag mit einem anderen Kreditgeber abgeschlossen wird. In diesem Fall gilt der neue Kreditvertrag unter bestimmten Umständen als Nachtrag des ursprünglichen Kreditvertrags. Dem entspricht auch ein die Vertragsgebühren betreffender Hinweis auf die Vergebührung des ursprünglichen Kreditvertrags im Abstattungskreditvertrag zwischen den Parteien im Exekutionsverfahren. Die Umstände, soweit sie aus den Urkunden hervorgehen, sprechen demnach dafür, dass im Sinne einer Vermeidung von Rechtsgebühren die beigetretene betreibende Partei sehr wohl beabsichtigte, die Kreditforderung gegen den Verpflichteten nicht etwa einzulösen, sondern zu tilgen, weil eben die dargelegte Bestimmung des GebG die Aufhebung des Kreditvertrags voraussetzt, was wiederum schwer damit vereinbar erscheint, dass gemäß § 1422 ABGB bei der Einlösung einer fremden Schuld, für die der Einlösende nicht haftet, nach Rechtsprechung und Lehre eine Legalzession angenommen wird, die das Fortbestehen der ursprünglichen Kreditforderung voraussetzt.Aus dem von der beigetretenen betreibenden Partei vorgelegten Urkunden ergibt sich, dass Grundlage für die Umschuldung ein eigener Abstattungskreditvertrag mit dem Verpflichteten vom 11. 5. 1993 war, bei dem als Verwendungszweck ausdrücklich "Umschuldung, Übertrag auf das Konto 100-2222140 bei der Bank..." angegeben war. Der Kredit sollte in jährlichen Raten à S 200.000 zurückgezahlt und mit 9,75 % (zuzüglich 3 % Verzugszinsen) jährlich verzinst werden. Im Punkt "Sicherheiten" wird angeführt, dass dieser Kredit im Rahmen des bereits mit drei Pfandurkunden auf den Liegenschaften des Verpflichteten hypothekarisch sichergestellten Kreditverhältnisses gewährt werde. Wie sich aus dem Brief der früheren Gläubigerbank an die betreibende Partei ergibt, sollte eine nach Paragraph 33, TP 19 Absatz 5, Gebührengesetz gebührenfreie Umschuldung erfolgen. Mit Schreiben vom selben Tag übermittelte diese Bank einem Notar am Ort des Sitzes der betreibenden Partei die rechtsverbindlich unterfertigte Löschungsbewilligung hinsichtlich der drei zugunsten dieser Bank einverleibten Höchstbetragshypotheken (C-LNR 1, 2 und 5) zu treuen Handen mit der Auflage, von dieser nur dann Gebrauch zu machen, wenn der Umschuldungsbetrag auf dem auf den Verpflichteten lautenden Konto bei dieser Bank eingegangen ist. Selbst wenn man der Auffassung des Rekursgerichtes folgte, die (weil nicht anders erklärbar) offenbar von der betreibenden Partei verlangte Übermittlung von Löschungsbewilligungen an einen Notar stehe der Annahme einer Einlösungserklärung nicht entgegen, trifft es jedenfalls zu, dass daraus zumindest kein Indiz für eine solche abgeleitet werden kann, wie das Erstgericht richtig erkannt hat. Dagegen spricht der Vorgang der Umschuldung in Form der Schaffung eines neuen Kreditverhältnisses zum Zwecke der Abdeckung des früheren Kredits im Zusammenhang mit Paragraph 33, TP 19 Absatz 5, GebG gegen ein Einlösungsbegehren, wird doch nach dieser Bestimmung eine Gebührenfreiheit bei Umschuldungen gewährt, wodurch ein Kreditvertrag aufgehoben, die Kreditsumme zurückgezahlt und als Ersatz ein Kreditvertrag mit einem anderen Kreditgeber abgeschlossen wird. In diesem Fall gilt der neue Kreditvertrag unter bestimmten Umständen als Nachtrag des ursprünglichen Kreditvertrags. Dem entspricht auch ein die Vertragsgebühren betreffender Hinweis auf die Vergebührung des ursprünglichen Kreditvertrags im Abstattungskreditvertrag zwischen den Parteien im Exekutionsverfahren. Die Umstände, soweit sie aus den Urkunden hervorgehen, sprechen demnach dafür, dass im Sinne einer Vermeidung von Rechtsgebühren die beigetretene betreibende Partei sehr wohl beabsichtigte, die Kreditforderung gegen den Verpflichteten nicht etwa einzulösen, sondern zu tilgen, weil eben die dargelegte Bestimmung des GebG die Aufhebung des Kreditvertrags voraussetzt, was wiederum schwer damit vereinbar erscheint, dass gemäß Paragraph 1422, ABGB bei der Einlösung einer fremden Schuld, für die der Einlösende nicht haftet, nach Rechtsprechung und Lehre eine Legalzession angenommen wird, die das Fortbestehen der ursprünglichen Kreditforderung voraussetzt.
Demnach liegen hier sehr wohl Indizien dafür vor, dass die beigetretene betreibende Partei durch ihre Zahlung die Schuld des Verpflichteten gegenüber der Vorgläubigerin zum Erlöschen bringen wollte, es kann daher weder der Übergang der Kreditforderung noch der damit verbundene Übergang der Höchstbetragshypothek im Rang C-LNR 1, 2 und 5 auf die beigetretene betreibende Partei als nachgewiesen angesehen werden. Dies führt gemäß § 224 Abs 2 EO (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der EO-Novelle 2000) dazu, dass der von der betreibenden Partei in diesen Rängen angemeldete Gesamthöchstbetrag von S 2,110.000 zinstragend anzulegen ist und erst bei einer Nachtragsverteilung an die beigetretene betreibende Partei ausgezahlt werden kann, sofern es ihr gelingt, den Forderungs- (und Hypotheken-)übergang entweder durch weitere schon vorliegende Urkunden oder notfalls durch ein Urteil nachzuweisen. Insoweit ist damit dem Revisionsrekurs des Verpflichteten Folge zu geben. Da die Zuweisung auch in der abgeänderten Form das Meistbot erschöpft ist, ist auf die Ausführungen des Verpflichteten zu den weiteren angemeldeten Forderungen nicht mehr einzugehen. Die Entscheidung über den Widerspruch erfolgt dadurch, dass die Forderungen, gegen die Widerspruch erhoben wurde, im Spruch des Meistbotsverteilungsbeschlusses berücksichtigt werden oder nicht. Abgesehen von den Fällen der Zurückweisung oder Verweisung auf den Rechtsweg ist eine Entscheidung in Beschlussform ebensowenig wie beim Widerspruch gegen den Zuschlag (RdW 2000/257) erforderlich (3 Ob 40/01f; Angst in Angst, EO § 231 Rz 2 entgegen der älteren, von ihm zitierten Lehre).Demnach liegen hier sehr wohl Indizien dafür vor, dass die beigetretene betreibende Partei durch ihre Zahlung die Schuld des Verpflichteten gegenüber der Vorgläubigerin zum Erlöschen bringen wollte, es kann daher weder der Übergang der Kreditforderung noch der damit verbundene Übergang der Höchstbetragshypothek im Rang C-LNR 1, 2 und 5 auf die beigetretene betreibende Partei als nachgewiesen angesehen werden. Dies führt gemäß Paragraph 224, Absatz 2, EO (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der EO-Novelle 2000) dazu, dass der von der betreibenden Partei in diesen Rängen angemeldete Gesamthöchstbetrag von S 2,110.000 zinstragend anzulegen ist und erst bei einer Nachtragsverteilung an die beigetretene betreibende Partei ausgezahlt werden kann, sofern es ihr gelingt, den Forderungs- (und Hypotheken-)übergang entweder durch weitere schon vorliegende Urkunden oder notfalls durch ein Urteil nachzuweisen. Insoweit ist damit dem Revisionsrekurs des Verpflichteten Folge zu geben. Da die Zuweisung auch in der abgeänderten Form das Meistbot erschöpft ist, ist auf die Ausführungen des Verpflichteten zu den weiteren angemeldeten Forderungen nicht mehr einzugehen. Die Entscheidung über den Widerspruch erfolgt dadurch, dass die Forderungen, gegen die Widerspruch erhoben wurde, im Spruch des Meistbotsverteilungsbeschlusses berücksichtigt werden oder nicht. Abgesehen von den Fällen der Zurückweisung oder Verweisung auf den Rechtsweg ist eine Entscheidung in Beschlussform ebensowenig wie beim Widerspruch gegen den Zuschlag (RdW 2000/257) erforderlich (3 Ob 40/01f; Angst in Angst, EO Paragraph 231, Rz 2 entgegen der älteren, von ihm zitierten Lehre).