Rechtssatz RS0003380
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003380
Entscheidungsdatum
22.05.2024
Rechtssatz
Für die Berechnung der einzelnen in Beschwerde gezogenen Zuweisungen durch den Meistbotsverteilungsbeschluss sind mehrere Zuweisungen nur zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Ansprüche verschiedener Gläubiger können ebensowenig zusammengerechnet werden wie Ansprüche eines einzelnen Gläubigers, wenn dessen Forderungen auf verschiedenen Rechtstiteln beruhen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 30/73
Entscheidungstext OGH 06.03.1973 3 Ob 30/73
Veröff: SZ 46/29
- 3 Ob 108/78
Entscheidungstext OGH 12.09.1978 3 Ob 108/78
- 3 Ob 2026/96d
Entscheidungstext OGH 18.12.1996 3 Ob 2026/96d
- 3 Ob 184/01g
Entscheidungstext OGH 21.11.2001 3 Ob 184/01g
nur: Für die Berechnung der einzelnen in Beschwerde gezogenen Zuweisungen durch den Meistbotsverteilungsbeschluss sind mehrere Zuweisungen nur zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. (T1)
- 3 Ob 99/02h
Entscheidungstext OGH 24.04.2002 3 Ob 99/02h
Vgl; Beisatz: Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts im Verteilungsverfahren ist der mit einem bestimmten Geldbetrag behauptete Teilnahmeanspruch der auf das Meistbot Verwiesenen. Für die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist somit die in Beschwerde gezogene Zuweisung maßgeblich. (T2)
- 3 Ob 90/02k
Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 90/02k
Auch; nur T1
- 3 Ob 28/04w
Entscheidungstext OGH 20.10.2004 3 Ob 28/04w
Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts im Verteilungsverfahren ist der mit einem bestimmten Geldbetrag behauptete Teilnahmeanspruch der auf das Meistbot Verwiesenen. (T3)
- 3 Ob 318/05v
Entscheidungstext OGH 25.01.2006 3 Ob 318/05v
nur T1
- 3 Ob 278/07i
Entscheidungstext OGH 10.04.2008 3 Ob 278/07i
Beisatz: Hier: Forderungen aus fünf (verschiedenen) Exekutionstiteln bzw gesonderten Klageanmerkungen gemäß § 27 WEG. (T4)
- 8 Ob 86/18g
Entscheidungstext OGH 25.06.2018 8 Ob 86/18g
Beis wie T2; Beis wie T3
- 8 Ob 130/23k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.05.2024 8 Ob 130/23k
nur T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0003380
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2024
Dokumentnummer
JJR_19730306_OGH0002_0030OB00030_7300000_004