Begründung:
Der betreibenden Wohnungseigentümer-gemeinschaft wurde vom Erstgericht zur Hereinbringung ihrer Betriebskostenforderung von monatlich 3.864,59 S = 280,85 EUR für Juli 1998 sowie September 1998 bis Februar 1999, insgesamt 27.052,13 S = 1.965,95 EUR gegen den Verpflichteten, einen Wohnungseigentümer, aufgrund eines vollstreckbaren Zahlungsbefehls die Exekution durch Zwangsversteigerung des betreffenden Liegenschaftsanteils, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist, bewilligt.
Das Erstgericht verteilte das Meistbot von 1,02 Mio S = 74.126,29 EUR derart, dass als Vorzugsposten der betreibenden Partei an Wohnbeitragsrückstand für September 1999 3.864,59 S = 280,85 EUR zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung zugewiesen wurden, weiters der A***** reg. Gen. mbH eine pfandrechtlich sichergestellte Forderung von 746.484,06 S = 54.249,11 EUR zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung und danach der G***** GmbH eine mit Höchstbetragshypothek sichergestellte Forderung von 269.651,35 S = 19.596,33 EUR durch zinstragende Anlegung.
Die betreibende Partei hatte unter Hinweis auf die (zu CLNR 151a) gemäß § 13c WEG angemerkte Klage (AZ 25 C 1500/99a des Erstgerichts) eine Forderung von 77.067,24 S = 5.600,69 EUR für Betriebskostenrückstände vom 1. März 1999 bis November 2000 angemeldet (ON 32). Das Erstgericht führte hiezu aus, dieses gesetzliche Vorzugspfandrecht stehe dem Forderungsberechtigten gemäß § 13c Abs 4 WEG dann zu, wenn die Forderung samt dem Pfandrecht binnen sechs Wochen ab Fälligkeit der Forderung mit Klage geltend gemacht und die Klage im Grundbuch angemerkt wurde. Dies treffe nur auf die Forderung für September 1999 von 3.864,59 S = 280,85 EUR zu. Für davor entstandene Forderungen komme das Vorzugspfandrecht nicht in Betracht, in Ansehung der danach entstandenen Kostenforderungen sei keine Klagsanmerkung erfolgt. Zinsen und Kosten seien nicht angemerkt worden. Das Vorzugsrecht nach § 216 Abs 1 Z 1 EO komme nicht in Betracht, weil aus der Forderungsanmeldung nicht hervorgehe, ob es sich um Auslagen handelt, die der Liegenschaft zum Vorteil gereichten.Die betreibende Partei hatte unter Hinweis auf die (zu CLNR 151a) gemäß Paragraph 13 c, WEG angemerkte Klage (AZ 25 C 1500/99a des Erstgerichts) eine Forderung von 77.067,24 S = 5.600,69 EUR für Betriebskostenrückstände vom 1. März 1999 bis November 2000 angemeldet (ON 32). Das Erstgericht führte hiezu aus, dieses gesetzliche Vorzugspfandrecht stehe dem Forderungsberechtigten gemäß Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG dann zu, wenn die Forderung samt dem Pfandrecht binnen sechs Wochen ab Fälligkeit der Forderung mit Klage geltend gemacht und die Klage im Grundbuch angemerkt wurde. Dies treffe nur auf die Forderung für September 1999 von 3.864,59 S = 280,85 EUR zu. Für davor entstandene Forderungen komme das Vorzugspfandrecht nicht in Betracht, in Ansehung der danach entstandenen Kostenforderungen sei keine Klagsanmerkung erfolgt. Zinsen und Kosten seien nicht angemerkt worden. Das Vorzugsrecht nach Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer eins, EO komme nicht in Betracht, weil aus der Forderungsanmeldung nicht hervorgehe, ob es sich um Auslagen handelt, die der Liegenschaft zum Vorteil gereichten.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der betreibenden Partei, die die Abweisung des Begehrens auf Zuspruch des Betriebskostenrückstands pro März bis einschließlich August 1999 von insgesamt 19.322,95 S = 1.404,25 EUR unbekämpft ließ, teilweise Folge; es wies ihr als Vorzugsposten neben dem Wohnbeitragsrückstand für September 1999 von 3.864,59 S = 280,85 EUR Kosten des Exekutionsverfahrens von 26.521,76 S = 1.927,41 EUR, sohin insgesamt 30.386,35 S = 2.208,26 EUR zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung zu. Der Antrag der betreibenden Partei auf Zuweisung von 53.879,70 S = 3.915,59 EUR an Wohnbeitragsrückständen für Oktober 1999 bis November 2000 wurde abgewiesen. Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil zur Frage, inwieweit und ob eine Forderung gemäß § 13c WEG zum Zweck einer erfolgreichen Forderungsanmeldung hinsichtlich der Meistbotsverteilung bereits betrieben worden sein müsse, noch keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vorliege.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der betreibenden Partei, die die Abweisung des Begehrens auf Zuspruch des Betriebskostenrückstands pro März bis einschließlich August 1999 von insgesamt 19.322,95 S = 1.404,25 EUR unbekämpft ließ, teilweise Folge; es wies ihr als Vorzugsposten neben dem Wohnbeitragsrückstand für September 1999 von 3.864,59 S = 280,85 EUR Kosten des Exekutionsverfahrens von 26.521,76 S = 1.927,41 EUR, sohin insgesamt 30.386,35 S = 2.208,26 EUR zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung zu. Der Antrag der betreibenden Partei auf Zuweisung von 53.879,70 S = 3.915,59 EUR an Wohnbeitragsrückständen für Oktober 1999 bis November 2000 wurde abgewiesen. Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil zur Frage, inwieweit und ob eine Forderung gemäß Paragraph 13 c, WEG zum Zweck einer erfolgreichen Forderungsanmeldung hinsichtlich der Meistbotsverteilung bereits betrieben worden sein müsse, noch keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vorliege.