Beim Meistbotsverteilungsbeschluss sind Nebengebühren Teil des Entscheidungsgegenstands (3 Ob 90/02k = MietSlg 54.706 mwN; Angst in Angst, EO § 239 Rz 6 mwN). Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels sind mehrere in Beschwerde gezogene Zuweisungen in einem Meistbotsverteilungsbeschluss nur dann zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (SZ 46/29; 3 Ob 184/01g = ÖBA 2002, 573 [Arnold] ua; RIS-Justiz RS0003380). Auf das bereits 1998 eingeleitete Zwangsversteigerungsverfahren sind nach Art III Abs 1 EO-Nov 2000 noch die Bestimmungen der EO in der vor dieser Novelle geltenden Fassung anzuwenden, allerdings (iVm § 78 EO) § 528 ZPO idF des 2. Euro-JuBeG (3 Ob 90/02k).Beim Meistbotsverteilungsbeschluss sind Nebengebühren Teil des Entscheidungsgegenstands (3 Ob 90/02k = MietSlg 54.706 mwN; Angst in Angst, EO Paragraph 239, Rz 6 mwN). Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels sind mehrere in Beschwerde gezogene Zuweisungen in einem Meistbotsverteilungsbeschluss nur dann zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (SZ 46/29; 3 Ob 184/01g = ÖBA 2002, 573 [Arnold] ua; RIS-Justiz RS0003380). Auf das bereits 1998 eingeleitete Zwangsversteigerungsverfahren sind nach Artikel römisch drei, Absatz eins, EO-Nov 2000 noch die Bestimmungen der EO in der vor dieser Novelle geltenden Fassung anzuwenden, allerdings in Verbindung mit Paragraph 78, EO) Paragraph 528, ZPO in der Fassung des 2. Euro-JuBeG (3 Ob 90/02k).
1. Kosten ein und desselben Zwangsversteigerungsverfahrens sind grundsätzlich zusammenzurechnen, nicht jedoch mit denjenigen des als eigener Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung getrennt zu betrachtenden Beitritts zu einem solchen Verfahren. Demnach erreicht im letzten Punkt der Wert des Entscheidungsgegenstands zweiter Instanz 4.000 EUR bei weitem nicht, daher ist gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. Soweit sich der Revisionsrekurs aber gegen die Zuweisung von 3.909,16 EUR sA für die Zwangsversteigerungstagsatzung richtet, gilt dasselbe, handelt es sich doch in dritter Instanz nur noch um eine Anfechtung im Kostenpunkt nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO, wie die Rechtsmittelgründe zeigen.1. Kosten ein und desselben Zwangsversteigerungsverfahrens sind grundsätzlich zusammenzurechnen, nicht jedoch mit denjenigen des als eigener Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung getrennt zu betrachtenden Beitritts zu einem solchen Verfahren. Demnach erreicht im letzten Punkt der Wert des Entscheidungsgegenstands zweiter Instanz 4.000 EUR bei weitem nicht, daher ist gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. Soweit sich der Revisionsrekurs aber gegen die Zuweisung von 3.909,16 EUR sA für die Zwangsversteigerungstagsatzung richtet, gilt dasselbe, handelt es sich doch in dritter Instanz nur noch um eine Anfechtung im Kostenpunkt nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO, wie die Rechtsmittelgründe zeigen.
Der insoweit also jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs ist somit sogleich zurückzuweisen.
2. Die übrigen noch bekämpften Zuweisungen betreffen (abgesehen von den Kosten des Exekutionsverfahrens) nicht zusammenzurechnende Geldbeträge, die (einschließlich der Meistbotszinsen) jeweils zwar 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteigen, da sich die Meistbotszinsen auf etwa 10 % der Meistbote belaufen, weshalb auch bei deren Berücksichtigung keiner der Beträge annähernd 20.000 EUR erreicht. Eine Zusammenrechnung der betriebenen Prozesskostenforderungen hat nicht stattzufinden, weil es sich um solche aus gesonderten Exekutionstiteln handelt, die je ein eigenes Schicksal haben können (RZ 1973/108; RIS-Justiz RS0002246). Wie der Oberste Gerichtshof schon wiederholt darlegte (s etwa Zechner in Fasching/Konecny² Vor §§ 502 ff ZPO Rz 16), ist in diesem Streitgegenstandsbereich gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in welcher der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlichen Revisionsrekurs zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO), sondern es ist lediglich im Wege des Abänderungsantrags nach § 528 Abs 2a ZPO (hier iVm § 78 EO) unter sinngemäßer Anwendung des § 508 ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist somit im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Dies gilt auch, wenn wie hier das Rechtsmittel als "außerordentliches" bezeichnet wird (RIS-Justiz RS0109620) und wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht iSd § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser (allfällige) Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist.2. Die übrigen noch bekämpften Zuweisungen betreffen (abgesehen von den Kosten des Exekutionsverfahrens) nicht zusammenzurechnende Geldbeträge, die (einschließlich der Meistbotszinsen) jeweils zwar 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteigen, da sich die Meistbotszinsen auf etwa 10 % der Meistbote belaufen, weshalb auch bei deren Berücksichtigung keiner der Beträge annähernd 20.000 EUR erreicht. Eine Zusammenrechnung der betriebenen Prozesskostenforderungen hat nicht stattzufinden, weil es sich um solche aus gesonderten Exekutionstiteln handelt, die je ein eigenes Schicksal haben können (RZ 1973/108; RIS-Justiz RS0002246). Wie der Oberste Gerichtshof schon wiederholt darlegte (s etwa Zechner in Fasching/Konecny² Vor Paragraphen 502, ff ZPO Rz 16), ist in diesem Streitgegenstandsbereich gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in welcher der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlichen Revisionsrekurs zulässig (Paragraph 528, Absatz 3, ZPO), sondern es ist lediglich im Wege des Abänderungsantrags nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO (hier in Verbindung mit Paragraph 78, EO) unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 508, ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist somit im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Dies gilt auch, wenn wie hier das Rechtsmittel als "außerordentliches" bezeichnet wird (RIS-Justiz RS0109620) und wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht iSd Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser (allfällige) Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist.
Das Erstgericht wird daher das nicht jedenfalls unzulässige Rechtsmittel des Verpflichteten gegen die zweitinstanzliche Entscheidung im bezeichneten Umfang gemäß § 528 Abs 2a und § 507b Abs 2 ZPO iVm § 78 EO dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (stRsp, 3 Ob 210/02g uva).Das Erstgericht wird daher das nicht jedenfalls unzulässige Rechtsmittel des Verpflichteten gegen die zweitinstanzliche Entscheidung im bezeichneten Umfang gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a und Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (stRsp, 3 Ob 210/02g uva).