Das MRG gilt gemäß seinem § 1 Abs 1 erster Halbsatz für die Miete von Wohnungen, einzelnen Wohnungsteilen oder Geschäftsräumlichkeiten (wie im Besonderen von Geschäftsräumen, Magazinen, Werkstätten, Arbeitsräumen, Amts- und Kanzleiräumen) samt den etwa mitgemieteten (§ 1091 ABGB) Haus- oder Grundflächen (wie im Besonderen von Hausgärten, Abstell-, Lade- oder Parkflächen) und für die genossenschaftlichen Nutzungsverträge über derartige Objekte (im Folgenden Mietgegenstände genannt). Die in § 1 Abs 2 MRG normierten Ausnahmen von diesem grundsätzlichen Anwendungsbereich des MRG sind im hier zu beurteilenden Fall nicht von Bedeutung.Das MRG gilt gemäß seinem Paragraph eins, Absatz eins, erster Halbsatz für die Miete von Wohnungen, einzelnen Wohnungsteilen oder Geschäftsräumlichkeiten (wie im Besonderen von Geschäftsräumen, Magazinen, Werkstätten, Arbeitsräumen, Amts- und Kanzleiräumen) samt den etwa mitgemieteten (Paragraph 1091, ABGB) Haus- oder Grundflächen (wie im Besonderen von Hausgärten, Abstell-, Lade- oder Parkflächen) und für die genossenschaftlichen Nutzungsverträge über derartige Objekte (im Folgenden Mietgegenstände genannt). Die in Paragraph eins, Absatz 2, MRG normierten Ausnahmen von diesem grundsätzlichen Anwendungsbereich des MRG sind im hier zu beurteilenden Fall nicht von Bedeutung.
Damit ergibt sich zunächst, dass grundsätzlich - abgesehen von Superädifikaten und von allfällig mitgemietetem Zubehör - nur die Miete von Räumen und nicht etwa von unbebauten Flächen in den Geltungsbereich des MRG fällt (RIS-Justiz RS0069471; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21 § 1 MRG Rz 1; Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht § 1 MRG Rz 44).Damit ergibt sich zunächst, dass grundsätzlich - abgesehen von Superädifikaten und von allfällig mitgemietetem Zubehör - nur die Miete von Räumen und nicht etwa von unbebauten Flächen in den Geltungsbereich des MRG fällt (RIS-Justiz RS0069471; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21 Paragraph eins, MRG Rz 1; Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht Paragraph eins, MRG Rz 44).
Ein „Raum" ist ein „dreidimensional abgegrenztes Gebilde", wobei in der Rsp eine 5-flächige Begrenzung als ausreichend angesehen wird (RIS-Justiz RS0069446; 1 Ob 663/90 = EvBl 1991/82 = WoBl 1991/114 [Würth] mwN).
Die hier zu beurteilenden Stapelparkplätze sind übereinander angeordnet und dementsprechend nicht gleichzeitig befahrbar. Der obere Abstellplatz 9 lässt sich vom Hofboden in die Höhe fahren, der untere Abstellplatz 10 lässt sich vom Hofboden nur versenken. Dass der obere Abstellplatz 9 weder dann, wenn er sich auf der Hoffläche befindet und befahren werden kann, noch dann, wenn er vom Hofboden abgehoben und in die Höhe gefahren wird, einen Raum darstellt, sondern immer eine - nicht 5-seitig begrenzte - freie Fläche, ist unzweifelhaft. Auch der Beklagte macht allein geltend, dass der untere Abstellplatz 10 im versenkten Zustand nach allen Seiten begrenzt sei und somit als Raum angesehen werden müsse.
Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden:
Die Begrenzung des Abstellplatzes 10 nach allen Seiten hin ist keineswegs immer gegeben, sondern nur bei Absenken des Abstellplatzes, um damit die Benützung des darüber liegenden - keineswegs als Räumlichkeit zu beurteilenden - Platzes zu ermöglichen. Gerade durch dieses Absenken des Abstellplatzes wird die Benützung unmöglich gemacht, während in auf die Hofebene angehobenem Zustand, in dem allein ein Zu- und Abfahren möglich ist, eine zumindest 5-seitige Begrenzung nicht gegeben ist. Der vom Beklagten angestellte Vergleich mit einem Kellerabteil ist verfehlt, weil ein Kellerabteil jederzeit zugänglich und damit benützbar ist, während dies bei dem hier zu beurteilenden Stapelparker nach dem Herabsenken der Stellfläche nicht der Fall ist.
Für eine analoge Anwendung bzw ausdehnende Auslegung des § 1 Abs 1 MRG mit der die Rsp sehr zurückhaltend ist (Hausmann/Vonkilch aaO, die dieser eingehend dargestellten Rsp zustimmen), besteht auch hier kein Anlass.Für eine analoge Anwendung bzw ausdehnende Auslegung des Paragraph eins, Absatz eins, MRG mit der die Rsp sehr zurückhaltend ist (Hausmann/Vonkilch aaO, die dieser eingehend dargestellten Rsp zustimmen), besteht auch hier kein Anlass.
Die vom Beklagten schließlich geäußerten Bedenken wegen einer angeblichen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sind unbegründet. Vielmehr ist die Gleichbehandlung mit Stellplätzen in Garagen oder auf Freiflächen, deren Vermietung nicht dem MRG unterliegt, angebracht.
Bei zwei übereinander angeordneten Stapelparkplätzen, die mit einer Hebevorrichtung derart bewegt werden, dass die untere Abstellfläche in den Boden versenkt wird, um die Zu- und Abfahrt auf die obere Abstellfläche zu ermöglichen, handelt es sich nicht um eine Räumlichkeit iSd § 1 Abs 1 MRG; das MRG ist auf die Vermietung derartiger Stellplätze nicht anzuwenden, weil eben die 5-flächige Begrenzung nicht immer vorhanden ist.Bei zwei übereinander angeordneten Stapelparkplätzen, die mit einer Hebevorrichtung derart bewegt werden, dass die untere Abstellfläche in den Boden versenkt wird, um die Zu- und Abfahrt auf die obere Abstellfläche zu ermöglichen, handelt es sich nicht um eine Räumlichkeit iSd Paragraph eins, Absatz eins, MRG; das MRG ist auf die Vermietung derartiger Stellplätze nicht anzuwenden, weil eben die 5-flächige Begrenzung nicht immer vorhanden ist.
Es ist somit der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, 50, ZPO.