Aus der Begründung:
Das Rekursgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung jene Grundsätze der Rechtsprechung herangezogen, die für die Entscheidung des Exekutionsgerichtes über einen dort wegen neuerlichen Zuwiderhandelns des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung gestellten Strafvollzugsantrag zu gelten haben. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um einen Strafbeschluß des Exekutionsgerichtes, der anläßlich des Exekutionsbewilligungsbeschlusses zu fassen war. Nach § 355 Abs. 1 EO idF UWG-Novelle 1980 ist auf Antrag der betreibenden Partei schon anläßlich der Exekutionsbewilligung gegen die verpflichtete Partei eine Strafe, und zwar nur eine Geldstrafe, zu verhängen. Allerdings ist für die Verhängung dieser Strafe nicht das Bewilligungsgericht, wenn als solches das Titelgericht einschreitet, sondern stets das Exekutionsgericht zuständig. Letzteres Gericht hat daher - im Falle einer Exekutionsbewilligung durch das Titelgericht - über den Strafantrag zu entscheiden und den Vollzug der Exekution anzuordnen.Das Rekursgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung jene Grundsätze der Rechtsprechung herangezogen, die für die Entscheidung des Exekutionsgerichtes über einen dort wegen neuerlichen Zuwiderhandelns des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung gestellten Strafvollzugsantrag zu gelten haben. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um einen Strafbeschluß des Exekutionsgerichtes, der anläßlich des Exekutionsbewilligungsbeschlusses zu fassen war. Nach Paragraph 355, Absatz eins, EO in der Fassung UWG-Novelle 1980 ist auf Antrag der betreibenden Partei schon anläßlich der Exekutionsbewilligung gegen die verpflichtete Partei eine Strafe, und zwar nur eine Geldstrafe, zu verhängen. Allerdings ist für die Verhängung dieser Strafe nicht das Bewilligungsgericht, wenn als solches das Titelgericht einschreitet, sondern stets das Exekutionsgericht zuständig. Letzteres Gericht hat daher - im Falle einer Exekutionsbewilligung durch das Titelgericht - über den Strafantrag zu entscheiden und den Vollzug der Exekution anzuordnen.
Seit der Änderung der Bestimmung des § 355 Abs. 1 EO durch die UWG-Novelle 1980 enthält ein Exekutionsantrag nach § 355 EO jetzt somit auch Elemente eines Strafvollzugsantrages. Für einen Strafvollzugsantrag hat aber die Rechtsprechung immer schon verlangt, daß die betreibende Partei das Zuwiderhandeln der verpflichteten Partei konkret und schlüssig behaupten muß (ÖBl. 1966, 144; JBl. 1978, 322 ua.). Die Rechtsprechung, welche früher für einen bloßen Exekutionsbewilligungsantrag die allgemeine Behauptung eines Zuwiderhandelns für ausreichend ansah (ÖBl. 1980, 40; ebenso MietSlg. 22 710; ÖBl. 1976, 111 ua.), kommt daher seit der UWG-Novelle 1980 nicht mehr zum Tragen (3 Ob 136/81). Nach der derzeitigen Gesetzeslage muß sohin im Exekutionsantrag ein Zuwiderhandeln der verpflichteten Partei gegen das titelmäßige Unterlassungsgebot konkret und schlüssig behauptet werden (3 Ob 136/81). Begnügt sich das Titel- als Bewilligungsgericht bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag mit der allgemeinen Behauptung, der Verpflichtete habe dem Exekutionstitel zuwidergehandelt, so bildet der Exekutionsbewilligungsbeschluß die Grundlage für die anläßlich der Exekutionsbewilligung zu verhängende Strafe. Das Exekutionsgericht kann daher den im Exekutionsantrag gestellten Strafantrag nicht mit der inhaltlichen Begründung abweisen, daß die Exekution nicht zu bewilligen gewesen wäre; es hat vielmehr in diesem Fall dem Antrag auf Verhängung einer Geldstrafe stattzugeben. Die Strafe wird jedoch als erste Beugestrafe nur unter Bedachtnahme auf den Inhalt der Unterlassungsverpflichtung und allenfalls auf die Bewertung der Exekutionssache im Antrag relativ gering auszumessen sein.Seit der Änderung der Bestimmung des Paragraph 355, Absatz eins, EO durch die UWG-Novelle 1980 enthält ein Exekutionsantrag nach Paragraph 355, EO jetzt somit auch Elemente eines Strafvollzugsantrages. Für einen Strafvollzugsantrag hat aber die Rechtsprechung immer schon verlangt, daß die betreibende Partei das Zuwiderhandeln der verpflichteten Partei konkret und schlüssig behaupten muß (ÖBl. 1966, 144; JBl. 1978, 322 ua.). Die Rechtsprechung, welche früher für einen bloßen Exekutionsbewilligungsantrag die allgemeine Behauptung eines Zuwiderhandelns für ausreichend ansah (ÖBl. 1980, 40; ebenso MietSlg. 22 710; ÖBl. 1976, 111 ua.), kommt daher seit der UWG-Novelle 1980 nicht mehr zum Tragen (3 Ob 136/81). Nach der derzeitigen Gesetzeslage muß sohin im Exekutionsantrag ein Zuwiderhandeln der verpflichteten Partei gegen das titelmäßige Unterlassungsgebot konkret und schlüssig behauptet werden (3 Ob 136/81). Begnügt sich das Titel- als Bewilligungsgericht bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag mit der allgemeinen Behauptung, der Verpflichtete habe dem Exekutionstitel zuwidergehandelt, so bildet der Exekutionsbewilligungsbeschluß die Grundlage für die anläßlich der Exekutionsbewilligung zu verhängende Strafe. Das Exekutionsgericht kann daher den im Exekutionsantrag gestellten Strafantrag nicht mit der inhaltlichen Begründung abweisen, daß die Exekution nicht zu bewilligen gewesen wäre; es hat vielmehr in diesem Fall dem Antrag auf Verhängung einer Geldstrafe stattzugeben. Die Strafe wird jedoch als erste Beugestrafe nur unter Bedachtnahme auf den Inhalt der Unterlassungsverpflichtung und allenfalls auf die Bewertung der Exekutionssache im Antrag relativ gering auszumessen sein.
Bei Berücksichtigung dieser Umstände hat das Erstgericht zwar zutreffend eine Geldstrafe verhängt, es wäre jedoch bei Berücksichtigung der vorerwähnten Umstände eine Strafe in der Höhe von 5000 S ausreichend gewesen.