Rechtssatz RS0000134
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000134
Geschäftszahl
3Ob122/80; 3Ob11/82; 3Ob110/82; 3Ob22/91 (3Ob1032/91)
Entscheidungsdatum
05.06.1991
Norm
EO §4
EO idF UWGNov 1980 §355 VIa
EO idF UWGNov 1980 §355 VIIa
Rechtssatz
Der Exekutionsvollzug, wozu bei der Exekution nach § 355 EO auch bereits der erste Strafvollzugsbeschluß gehört, obliegt immer dem Exekutionsgericht. Dies hat bei der nunmehr erfolgten Gesetzesänderung des § 355 Abs 1 EO nur zur Folge, daß ein zwischen Exekutionsbewilligung und Erlassung des (ersten) Strafvollzugsbeschlusses gesetztes Zuwiderhandeln nicht zum Anlaß für einen weiteren Strafantrag genommen werden kann.Der Exekutionsvollzug, wozu bei der Exekution nach Paragraph 355, EO auch bereits der erste Strafvollzugsbeschluß gehört, obliegt immer dem Exekutionsgericht. Dies hat bei der nunmehr erfolgten Gesetzesänderung des Paragraph 355, Absatz eins, EO nur zur Folge, daß ein zwischen Exekutionsbewilligung und Erlassung des (ersten) Strafvollzugsbeschlusses gesetztes Zuwiderhandeln nicht zum Anlaß für einen weiteren Strafantrag genommen werden kann.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 122/80
Entscheidungstext OGH 26.11.1980 3 Ob 122/80
Veröff: ÖBl 1981,85 = SZ 53/159
- 3 Ob 11/82
Entscheidungstext OGH 27.01.1982 3 Ob 11/82
nur: Der Exekutionsvollzug, wozu bei der Exekution nach § 355 EO auch bereits der erste Strafvollzugsbeschluß gehört, obliegt immer dem Exekutionsgericht. (T1); Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn als Bewilligungsgericht das Titelgericht einschreitet. In diesem Fall hat das Exekutionsgericht über den Strafantrag zu entscheiden und den Vollzug der Exekution anzuordnen. (T2) Veröff: ÖBl 1983,21 = SZ 55/6
- 3 Ob 110/82
Entscheidungstext OGH 08.09.1982 3 Ob 110/82
Beis wie T2; Beisatz: Die Entscheidung über den Strafantrag ist dem Exekutionsgericht vorzubehalten, nicht etwa ab- oder zurückzuweisen. (T3)
- 3 Ob 22/91
Entscheidungstext OGH 05.06.1991 3 Ob 22/91
Gegenteilig; nur: Dies hat bei der nunmehr erfolgten Gesetzesänderung des § 355 Abs 1 EO nur zur Folge, daß ein zwischen Exekutionsbewilligung und Erlassung des (ersten) Strafvollzugsbeschlusses gesetztes Zuwiderhandeln nicht zum Anlaß für einen weiteren Strafantrag genommen werden kann. Veröff: ÖBl 1991,129 = MuR 1992,165 (Konecny)
Schlagworte
UWG-Novelle 1980, BGBl 1980/120
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0000134
Dokumentnummer
JJR_19801126_OGH0002_0030OB00122_8000000_001