Aus der Begründung:
Die Ansicht der betreibenden Partei, daß einer Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung der Rechtsmittelausschluß des § 45 JN entgegenstehe, ist unzutreffend. Die Unanfechtbarkeit der bejahenden Zuständigkeitsentscheidung eines Gerichtshofes nach § 45 Abs. 1 JN betrifft nach Lehre und Rechtsprechung lediglich Streitfälle über die gesetzliche Zuständigkeitsabgrenzung von Gerichtshof und Bezirksgericht (SZ 41/31; EvBl. 1957/338 u. a.), nicht jedoch Fälle der individuellen Zuständigkeit eines Gerichtes (Fasching I, 283; Petschek in Anm. zum ZBl. 1935/251; JBl. 1957, 321; JBl. 1958, 130 u. a.) oder auch der Abgrenzung zwischen ordentlicher und Arbeitsgerichtsbarkeit (SZ 31/2; SZ 33/88 u. a.). Eine solche individuelle Zuständigkeitsregelung enthält § 4 EO für die Exekutionsbewilligung hinsichtlich Titel- und Exekutionsgericht. Verstöße gegen diese überdies zwingende (§ 51 EO) Zuständigkeitsordnung unterliegen nicht dem Rechtsmittelausschluß des § 45 Ab. 1 JN (Heller - Berger - Stix, 609; ZBl. 1935/251; vgl. auch SZ 48/25; EvBl. 1976/144; a. M. allerdings SZ 12/245 und SZ 18/231).Die Ansicht der betreibenden Partei, daß einer Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung der Rechtsmittelausschluß des Paragraph 45, JN entgegenstehe, ist unzutreffend. Die Unanfechtbarkeit der bejahenden Zuständigkeitsentscheidung eines Gerichtshofes nach Paragraph 45, Absatz eins, JN betrifft nach Lehre und Rechtsprechung lediglich Streitfälle über die gesetzliche Zuständigkeitsabgrenzung von Gerichtshof und Bezirksgericht (SZ 41/31; EvBl. 1957/338 u. a.), nicht jedoch Fälle der individuellen Zuständigkeit eines Gerichtes (Fasching römisch eins, 283; Petschek in Anmerkung zum ZBl. 1935/251; JBl. 1957, 321; JBl. 1958, 130 u. a.) oder auch der Abgrenzung zwischen ordentlicher und Arbeitsgerichtsbarkeit (SZ 31/2; SZ 33/88 u. a.). Eine solche individuelle Zuständigkeitsregelung enthält Paragraph 4, EO für die Exekutionsbewilligung hinsichtlich Titel- und Exekutionsgericht. Verstöße gegen diese überdies zwingende (Paragraph 51, EO) Zuständigkeitsordnung unterliegen nicht dem Rechtsmittelausschluß des Paragraph 45, Ab. 1 JN (Heller - Berger - Stix, 609; ZBl. 1935/251; vergleiche auch SZ 48/25; EvBl. 1976/144; a. M. allerdings SZ 12/245 und SZ 18/231).
Soweit die betreibende Partei gegen die Rechtsansicht des Rekursgerichtes auf die mit der Gesetzesänderung des § 355 EO verfolgte Absicht des Gesetzgebers verweist, die bisherige "Sanktionsschwäche" der Exekutionsordnung (die ein zweimaliges Zuwiderhandeln gegen den Titel erforderte, bis es zu einer erstmaligen Strafverhängung kam) zu beheben, der es widersprechen würde, die Entscheidung über den nunmehr zugleich mit dem Exekutionsantrag zu stellenden ersten Vollzugsantrag zwei verschiedenen Gerichten zuzuweisen, übersieht sie, daß das Gesetz die Entscheidung über die anläßlich der Bewilligung der Exekution zu verhängende Geldstrafe ausdrücklich dem Exekutionsgericht zuweist (§ 355 Abs. 1 i.d.F. Art. II Z. 3 der UWG-Novelle 1980, BGBl. 120/1980). Damit hält der Gesetzgeber auch in diesem Falle an der systematischen Trennung zwischen Exekutionsbewilligung und Vollzug fest. Nur die Bewilligung der Exekution kann in bestimmten Fällen (§ 4 Abs. 1 Z. 1 bis 5 EO) durch ein vom Exekutionsgericht verschiedenes Gericht, das Titelgericht, erfolgen. Der Exekutionsvollzug, wozu bei der Exekution nach § 355 EO auch bereits der erste Strafvollzugsbeschluß gehört, obliegt immer dem Exekutionsgericht (weshalb eine dies nicht beachtende Entscheidung nichtig ist; vgl. SZ 48/25; EvBl. 1976/159 u. a.). Dies hat bei der nunmehr erfolgten Gesetzesänderung des § 355 Abs. 1 EO nur zur Folge, daß ein zwischen Exekutionsbewilligung und Erlassung des (ersten) Strafvollzugsbeschlusses gesetztes Zuwiderhandeln nicht zum Anlaß für einen weiteren Strafantrag genommen werden kann. Es genügt aber entgegen der bisherigen Rechtslage für den Strafvollzugsbeschluß ein einmaliges Zuwiderhandeln nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels. Hat also der Verpflichtete dem Exekutionstitel nach Eintritt seiner Vollstreckbarkeit einmal zuwidergehandelt, kann er seine Bestrafung auch nicht dadurch verhindern, daß er sich nach erfolgter Exekutionsbewilligung wohl verhält. Insofern stellt die Gesetzesänderung sehr wohl eine beachtliche Verbesserung zur Durchsetzung von Duldungs- und Unterlassungsansprüchen dar.Soweit die betreibende Partei gegen die Rechtsansicht des Rekursgerichtes auf die mit der Gesetzesänderung des Paragraph 355, EO verfolgte Absicht des Gesetzgebers verweist, die bisherige "Sanktionsschwäche" der Exekutionsordnung (die ein zweimaliges Zuwiderhandeln gegen den Titel erforderte, bis es zu einer erstmaligen Strafverhängung kam) zu beheben, der es widersprechen würde, die Entscheidung über den nunmehr zugleich mit dem Exekutionsantrag zu stellenden ersten Vollzugsantrag zwei verschiedenen Gerichten zuzuweisen, übersieht sie, daß das Gesetz die Entscheidung über die anläßlich der Bewilligung der Exekution zu verhängende Geldstrafe ausdrücklich dem Exekutionsgericht zuweist (Paragraph 355, Absatz eins, in der Fassung Artikel römisch zwei, Ziffer 3, der UWG-Novelle 1980, Bundesgesetzblatt 120 aus 1980,). Damit hält der Gesetzgeber auch in diesem Falle an der systematischen Trennung zwischen Exekutionsbewilligung und Vollzug fest. Nur die Bewilligung der Exekution kann in bestimmten Fällen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 EO) durch ein vom Exekutionsgericht verschiedenes Gericht, das Titelgericht, erfolgen. Der Exekutionsvollzug, wozu bei der Exekution nach Paragraph 355, EO auch bereits der erste Strafvollzugsbeschluß gehört, obliegt immer dem Exekutionsgericht (weshalb eine dies nicht beachtende Entscheidung nichtig ist; vergleiche SZ 48/25; EvBl. 1976/159 u. a.). Dies hat bei der nunmehr erfolgten Gesetzesänderung des Paragraph 355, Absatz eins, EO nur zur Folge, daß ein zwischen Exekutionsbewilligung und Erlassung des (ersten) Strafvollzugsbeschlusses gesetztes Zuwiderhandeln nicht zum Anlaß für einen weiteren Strafantrag genommen werden kann. Es genügt aber entgegen der bisherigen Rechtslage für den Strafvollzugsbeschluß ein einmaliges Zuwiderhandeln nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels. Hat also der Verpflichtete dem Exekutionstitel nach Eintritt seiner Vollstreckbarkeit einmal zuwidergehandelt, kann er seine Bestrafung auch nicht dadurch verhindern, daß er sich nach erfolgter Exekutionsbewilligung wohl verhält. Insofern stellt die Gesetzesänderung sehr wohl eine beachtliche Verbesserung zur Durchsetzung von Duldungs- und Unterlassungsansprüchen dar.