Rechtssatz RS0000140
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000140
Entscheidungsdatum
02.04.2009
Rechtssatz
Die Unanfechtbarkeit der bejahenden Zuständigkeitsentscheidung eines Gerichtshofes betrifft nicht Fälle der individuellen Zuständigkeit eines Gerichtes. Eine solche individuelle Zuständigkeitsregelung enthält § 4 EO für die Exekutionsbewilligung hinsichtlich Titel- und Exekutionsgericht. Verstöße gegen diese überdies zwingende (§ 51 EO) Zuständigkeitsordnung unterliegen nicht dem Rechtsmittelausschluss des § 45 Abs 1 JN.Die Unanfechtbarkeit der bejahenden Zuständigkeitsentscheidung eines Gerichtshofes betrifft nicht Fälle der individuellen Zuständigkeit eines Gerichtes. Eine solche individuelle Zuständigkeitsregelung enthält Paragraph 4, EO für die Exekutionsbewilligung hinsichtlich Titel- und Exekutionsgericht. Verstöße gegen diese überdies zwingende (Paragraph 51, EO) Zuständigkeitsordnung unterliegen nicht dem Rechtsmittelausschluss des Paragraph 45, Absatz eins, JN.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 122/80
Entscheidungstext OGH 26.11.1980 3 Ob 122/80
Veröff: SZ 53/159 = ÖBl 1981,85
- 9 Ob 17/02v
Entscheidungstext OGH 20.02.2002 9 Ob 17/02v
Auch; nur: Die Unanfechtbarkeit der bejahenden Zuständigkeitsentscheidung eines Gerichtshofes betrifft nicht Fälle der individuellen Zuständigkeit eines Gerichtes. (T1)
- 5 Ob 292/02f
Entscheidungstext OGH 21.01.2003 5 Ob 292/02f
Teilweise abweichend; nur T1; Beisatz: Bewirkt die Bejahung der individuellen Zuständigkeit auch eine Veränderung der örtlichen Zuständigkeit, so ist der Rechtsmittelausschluss des § 45 JN nicht anwendbar. Führt sie hingegen lediglich zu einer Zuständigkeitsverschiebung in sachlicher Hinsicht, so gilt die Anfechtungsbeschränkung. (T2)
- 8 Ob 17/09x
Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 17/09x
Vgl aber; Beisatz: Hier: Zu § 111 Abs 1 KO. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0000140
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2009
Dokumentnummer
JJR_19801126_OGH0002_0030OB00122_8000000_002