Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin, der aus den vom Rekursgericht bezeichneten Gründen zulässig ist. Er ist jedoch nicht berechtigt.
Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, dass der Beschluss des Erstgerichtes zufolge § 45 zweiter Halbsatz JN unanfechtbar war. Eine nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidung, mit der ein Gericht seine sachliche Unzuständigkeit ausspricht ist nur dann anfechtbar, wenn das Gericht, das nach dieser Entscheidung sachlich zuständig wäre, seinen Sitz nicht in derselben Gemeinde hat. Das ist in Anbetracht des Umstandes, dass sowohl das angerufene Bezirksgericht als auch das Landesgericht, an das die Außerstreitsache überwiesen wurde, ihren Sitz in derselben Gemeinde haben, der Fall.Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, dass der Beschluss des Erstgerichtes zufolge Paragraph 45, zweiter Halbsatz JN unanfechtbar war. Eine nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidung, mit der ein Gericht seine sachliche Unzuständigkeit ausspricht ist nur dann anfechtbar, wenn das Gericht, das nach dieser Entscheidung sachlich zuständig wäre, seinen Sitz nicht in derselben Gemeinde hat. Das ist in Anbetracht des Umstandes, dass sowohl das angerufene Bezirksgericht als auch das Landesgericht, an das die Außerstreitsache überwiesen wurde, ihren Sitz in derselben Gemeinde haben, der Fall.
Der Gesetzgeber der ZVN 1983 ist bei der Neuregelung des § 45 JN vor allem von der Überlegung ausgegangen, Zuständigkeitsstreitigkeiten über sachliche Zuständigkeit sollten so weit wie möglich verhindert und Anfechtungsmöglichkeiten eingeschränkt werden (vgl Ballon in Fasching, Zivilprozessgesetze² Rz 1 und 2 zu § 45 JN). Dem trägt ein Teil der Lehre und Rechtsprechung nicht ausreichend Rechnung, wenn ganz allgemein eine Unanwendbarkeit des § 45 JN für Fälle individueller Zuständigkeit bejaht wird (SZ 53/159; zuletzt 9 Ob 17/02v; Fasching1 I 283; ders LB² Rz 231). Das dort gebrauchte Argument, die individuelle Zuständigkeit schließe immer auch Elemente der örtlichen Zuständigkeit in sich, vermag für diese Lösung nicht zu überzeugen, insbesondere nicht im zweiten Fall des § 45 JN, wo die Anfechtbarkeit ausdrücklich darauf eingeschränkt wird, dass ein Gericht mit einem Sitz in einer anderen Gemeinde zuständig wäre. Ein Teil der Lehre und Rechtsprechung differenziert deshalb richtig bei Entscheidungen über die individuelle Zuständigkeit folgendermaßen: Bewirkt die Bejahung der individuellen Zuständigkeit auch eine Veränderung der örtlichen Zuständigkeit, so ist der Rechtsmittelausschluss des § 45 JN nicht anwendbar. Führt sie hingegen lediglich zu einer Zuständigkeitsverschiebung in sachlicher Hinsicht, so gilt die Anfechtungsbeschränkung (SZ 51/101 = RZ 1978/139; Mayr in Rechberger² Rz 4 zu § 45 JN; Fink, Anmerkung zu JBl 1987, 792 [794]; Ballon in Fasching² Rz 6 zu § 45 JN). Der erkennende Senat schließt sich, jedenfalls für den Fall, dass das in der individuellen Zuständigkeit auch enthaltene Element der örtlichen Zuständigkeit nicht greift und nur noch eine nach dem Willen des Gesetzgebers nicht anfechtbare Verschiebung der sachlichen Zuständigkeit stattfindet, also im 2. Fall des § 45 JN, diesen Argumenten an.Der Gesetzgeber der ZVN 1983 ist bei der Neuregelung des Paragraph 45, JN vor allem von der Überlegung ausgegangen, Zuständigkeitsstreitigkeiten über sachliche Zuständigkeit sollten so weit wie möglich verhindert und Anfechtungsmöglichkeiten eingeschränkt werden vergleiche Ballon in Fasching, Zivilprozessgesetze² Rz 1 und 2 zu Paragraph 45, JN). Dem trägt ein Teil der Lehre und Rechtsprechung nicht ausreichend Rechnung, wenn ganz allgemein eine Unanwendbarkeit des Paragraph 45, JN für Fälle individueller Zuständigkeit bejaht wird (SZ 53/159; zuletzt 9 Ob 17/02v; Fasching1 römisch eins 283; ders LB² Rz 231). Das dort gebrauchte Argument, die individuelle Zuständigkeit schließe immer auch Elemente der örtlichen Zuständigkeit in sich, vermag für diese Lösung nicht zu überzeugen, insbesondere nicht im zweiten Fall des Paragraph 45, JN, wo die Anfechtbarkeit ausdrücklich darauf eingeschränkt wird, dass ein Gericht mit einem Sitz in einer anderen Gemeinde zuständig wäre. Ein Teil der Lehre und Rechtsprechung differenziert deshalb richtig bei Entscheidungen über die individuelle Zuständigkeit folgendermaßen: Bewirkt die Bejahung der individuellen Zuständigkeit auch eine Veränderung der örtlichen Zuständigkeit, so ist der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 45, JN nicht anwendbar. Führt sie hingegen lediglich zu einer Zuständigkeitsverschiebung in sachlicher Hinsicht, so gilt die Anfechtungsbeschränkung (SZ 51/101 = RZ 1978/139; Mayr in Rechberger² Rz 4 zu Paragraph 45, JN; Fink, Anmerkung zu JBl 1987, 792 [794]; Ballon in Fasching² Rz 6 zu Paragraph 45, JN). Der erkennende Senat schließt sich, jedenfalls für den Fall, dass das in der individuellen Zuständigkeit auch enthaltene Element der örtlichen Zuständigkeit nicht greift und nur noch eine nach dem Willen des Gesetzgebers nicht anfechtbare Verschiebung der sachlichen Zuständigkeit stattfindet, also im 2. Fall des Paragraph 45, JN, diesen Argumenten an.
Zutreffend hat daher das Rekursgericht das Rechtsmittel der Antragstellerin zurückgewiesen.
Den Argumenten der Revisionsrekurswerberin, ein die Zuständigkeit des Landesgerichtes Graz ablehnender Beschluss dieses Gerichtes vom 7. 3. 2002, GZ 21 Nc 10002/02v-15, entfalte nach § 46 JN bindende Wirkung ist noch folgendes entgegenzuhalten:Den Argumenten der Revisionsrekurswerberin, ein die Zuständigkeit des Landesgerichtes Graz ablehnender Beschluss dieses Gerichtes vom 7. 3. 2002, GZ 21 Nc 10002/02v-15, entfalte nach Paragraph 46, JN bindende Wirkung ist noch folgendes entgegenzuhalten:
Durch die ZVN 1983 wurde in § 44 Abs 2 JN angeordnet, dass die Parteien von dem Überweisungsbeschluss durch das Gericht zu verständigen sind, an das die Sache überwiesen worden ist. Der Überweisungsbeschluss ist daher bei seinem Einlangen beim Adressatgericht regelmäßig noch nicht rechtskräftig. Dennoch bindet er nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung jenes Gericht, an welches die Sache überwiesen wurde, auch im Fall der Verneinung der örtlichen Zuständigkeit durch das überweisende Gericht. Dieser Bindungswirkung kann das Gericht, an das die Sache überwiesen wurde, auch nicht dadurch entgehen, dass es seinen Unzuständigkeitsbeschluss noch vor dem Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses fasst und so die Grundlage für einen vom Gesetzgeber nicht gewünschten negativen Kompetenzkonflikt geschaffen würde. An dieser Rechtsansicht hat der Oberste Gerichtshof (EFSlg 66.858; SZ 68/217; EFSlg 85.154) trotz gegenteiliger Ansicht der Lehre (Streller RZ 1985, 102; Fucik RZ 1985, 240 FN 91a; Mayr in Rechberger² Rz 4 zu § 44 JN; zuletzt Ballon in Fasching² Rz 12 zu § 44 JN) festgehalten und sieht sich auch der erkennende Senat nicht veranlasst hievon abzugehen. Entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin besteht also eine Bindungswirkung an den Beschluss des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 1. März 2002, GZ 42 Msch 10001/02f-14, worauf bei der Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts Bedacht zu nehmen wäre (EFSlg 66.858; 85.154).Durch die ZVN 1983 wurde in Paragraph 44, Absatz 2, JN angeordnet, dass die Parteien von dem Überweisungsbeschluss durch das Gericht zu verständigen sind, an das die Sache überwiesen worden ist. Der Überweisungsbeschluss ist daher bei seinem Einlangen beim Adressatgericht regelmäßig noch nicht rechtskräftig. Dennoch bindet er nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung jenes Gericht, an welches die Sache überwiesen wurde, auch im Fall der Verneinung der örtlichen Zuständigkeit durch das überweisende Gericht. Dieser Bindungswirkung kann das Gericht, an das die Sache überwiesen wurde, auch nicht dadurch entgehen, dass es seinen Unzuständigkeitsbeschluss noch vor dem Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses fasst und so die Grundlage für einen vom Gesetzgeber nicht gewünschten negativen Kompetenzkonflikt geschaffen würde. An dieser Rechtsansicht hat der Oberste Gerichtshof (EFSlg 66.858; SZ 68/217; EFSlg 85.154) trotz gegenteiliger Ansicht der Lehre (Streller RZ 1985, 102; Fucik RZ 1985, 240 FN 91a; Mayr in Rechberger² Rz 4 zu Paragraph 44, JN; zuletzt Ballon in Fasching² Rz 12 zu Paragraph 44, JN) festgehalten und sieht sich auch der erkennende Senat nicht veranlasst hievon abzugehen. Entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin besteht also eine Bindungswirkung an den Beschluss des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 1. März 2002, GZ 42 Msch 10001/02f-14, worauf bei der Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts Bedacht zu nehmen wäre (EFSlg 66.858; 85.154).
Dem Revisionsrekurs der Antragstellerin war daher der Erfolg zu versagen.