Rechtssatz RS0117572
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117572
Entscheidungsdatum
02.04.2009
Rechtssatz
Bewirkt die Bejahung der individuellen Zuständigkeit auch eine Veränderung der örtlichen Zuständigkeit, so ist der Rechtsmittelausschluss des § 45 JN nicht anwendbar. Führt sie hingegen lediglich zu einer Zuständigkeitsverschiebung in sachlicher Hinsicht, so gilt die Anfechtungsbeschränkung.Bewirkt die Bejahung der individuellen Zuständigkeit auch eine Veränderung der örtlichen Zuständigkeit, so ist der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 45, JN nicht anwendbar. Führt sie hingegen lediglich zu einer Zuständigkeitsverschiebung in sachlicher Hinsicht, so gilt die Anfechtungsbeschränkung.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 292/02f
Entscheidungstext OGH 21.01.2003 5 Ob 292/02f
- 8 Ob 128/08v
Entscheidungstext OGH 13.11.2008 8 Ob 128/08v
Vgl; Beisatz: Auch dann, wenn sich aus der Bejahung der individuellen Zuständigkeit lediglich eine Zuständigkeitsverschiebung in sachlicher Hinsicht ergibt, liegt ein Fall des § 45 erster Halbsatz JN vor. (T1); Veröff: SZ 2008/165
- 8 Ob 17/09x
Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 17/09x
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117572
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2013
Dokumentnummer
JJR_20030121_OGH0002_0050OB00292_02F0000_001