Die außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.
Aus einem rechtswidrigen Verhalten der Vollzugsorgane bei der zwangsweisen Räumung kann kein Ersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten abgeleitet werden. Die vom Kläger ins Treffen geführte Entscheidung 4 Ob 578/87 (veröffentlicht in EvBl 1988/46 = JBl 1988, 248 = MietSlg 39/52 = WoBl 1988/12) ist auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht anzuwenden, weil dort die Schadenersatzpflicht des Liegenschaftseigentümers wegen unerlaubter Selbsthilfe durch eigenmächtige Räumung eines Bestandobjekts von den Fahrnissen Dritter, insbesondere für (zufälligen) Verlust bzw (zufällige) Beschädigungen aus Anlaß des Abtransportes und der Einlagerung der Fahrnisse beim Spediteur, beurteilt wurde. Hier liegt jedoch keine eigenmächtige Räumung, sondern eine vom Gericht vollzogene zwangsweise Räumung vor. Bei den vom Kläger behaupteten Schäden durch Zerstörung und Entfernung von Gegenständen durch Vollzugsorgane beim Vollzug der zwangsweisen Räumung handelt es sich um Schäden, die Organe des Bundes in Vollziehung der Gesetze schuldhaft zugefügt haben; in einem derartigen Fall bestünde ein gegen den Bund zu richtender Amtshaftungsanspruch (§ 1 AHG). Eine Haftung nach § 1313 a ABGB für Vollstreckungsbeamte oder sonst mit hoheitlicher Gewalt Auftretende (zB Polizisten) kommt nicht in Frage (Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 10 zu § 1313 a). Wenn auch die von Reischauer (aaO) als Beleg zitierten Autoren Wilburg (in ZBl 1930, 658) und Zunft (in AcP 153, 373) nur die Haftung des Mieters für Dritten zugefügte Schäden bei Zwangsmaßnahmen von Beamten gegen den Mieter selbst verneinen, so muß dieser Grundsatz auch für die hier zu beurteilende Haftung des Vermieters gelten. Mangels eines bürgerlich-rechtlichen Vertragsverhältnisses zwischen der betreibenden Partei und dem Vollstreckungsorgan kann dieses nicht als Erfüllungsgehilfe des betreibenden Gläubigers angesehen werden (vgl BGHZ 62, 21; RGZ 104, 283; Löwisch in Staudinger, BGB13, Rz 69 zu § 278; Lüderitz in NJW 1975, 1). Eine aus § 1313 a ABGB abgeleitete Haftung des Beklagten für anläßlich der zwangsweisen Räumung zugefügte Schäden ist somit zu verneinen. Schäden an nach der zwangsweisen Räumung eingelagerten Sachen sind hier nicht zu beurteilen, so daß die Stellung des Lagerhalters (vgl hiezu SZ 57/83) nicht rechtlich zu qualifizieren ist.Aus einem rechtswidrigen Verhalten der Vollzugsorgane bei der zwangsweisen Räumung kann kein Ersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten abgeleitet werden. Die vom Kläger ins Treffen geführte Entscheidung 4 Ob 578/87 (veröffentlicht in EvBl 1988/46 = JBl 1988, 248 = MietSlg 39/52 = WoBl 1988/12) ist auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht anzuwenden, weil dort die Schadenersatzpflicht des Liegenschaftseigentümers wegen unerlaubter Selbsthilfe durch eigenmächtige Räumung eines Bestandobjekts von den Fahrnissen Dritter, insbesondere für (zufälligen) Verlust bzw (zufällige) Beschädigungen aus Anlaß des Abtransportes und der Einlagerung der Fahrnisse beim Spediteur, beurteilt wurde. Hier liegt jedoch keine eigenmächtige Räumung, sondern eine vom Gericht vollzogene zwangsweise Räumung vor. Bei den vom Kläger behaupteten Schäden durch Zerstörung und Entfernung von Gegenständen durch Vollzugsorgane beim Vollzug der zwangsweisen Räumung handelt es sich um Schäden, die Organe des Bundes in Vollziehung der Gesetze schuldhaft zugefügt haben; in einem derartigen Fall bestünde ein gegen den Bund zu richtender Amtshaftungsanspruch (Paragraph eins, AHG). Eine Haftung nach Paragraph 1313, a ABGB für Vollstreckungsbeamte oder sonst mit hoheitlicher Gewalt Auftretende (zB Polizisten) kommt nicht in Frage (Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 10 zu Paragraph 1313, a). Wenn auch die von Reischauer (aaO) als Beleg zitierten Autoren Wilburg (in ZBl 1930, 658) und Zunft (in AcP 153, 373) nur die Haftung des Mieters für Dritten zugefügte Schäden bei Zwangsmaßnahmen von Beamten gegen den Mieter selbst verneinen, so muß dieser Grundsatz auch für die hier zu beurteilende Haftung des Vermieters gelten. Mangels eines bürgerlich-rechtlichen Vertragsverhältnisses zwischen der betreibenden Partei und dem Vollstreckungsorgan kann dieses nicht als Erfüllungsgehilfe des betreibenden Gläubigers angesehen werden vergleiche BGHZ 62, 21; RGZ 104, 283; Löwisch in Staudinger, BGB13, Rz 69 zu Paragraph 278,; Lüderitz in NJW 1975, 1). Eine aus Paragraph 1313, a ABGB abgeleitete Haftung des Beklagten für anläßlich der zwangsweisen Räumung zugefügte Schäden ist somit zu verneinen. Schäden an nach der zwangsweisen Räumung eingelagerten Sachen sind hier nicht zu beurteilen, so daß die Stellung des Lagerhalters vergleiche hiezu SZ 57/83) nicht rechtlich zu qualifizieren ist.
Insofern ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die einen Ersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten schon aus rechtlichen Gründen verneint haben, zu billigen.
Der Kläger hat seinen Ersatzanspruch jedoch auch darauf gestützt, daß der Beklagte die zwangsweise Räumung vereinbarungswidrig beantragt habe. Ein derartiger Schadenersatzanspruch aus Vertragsverletzung wird durch einen bestehenden Amtshaftungsanspruch schon deshalb nicht ausgeschlossen, weil er nicht aus einem Amtshaftung begründenden hoheitlichen Verhalten eines Organs abgeleitet wird. Bei der hier bestehenden Anspruchskonkurrenz von Amtshaftung des Rechtsträgers und Haftung des betreibenden Gläubigers, weil er entgegen einer Vereinbarung mit dem Verpflichteten die zwangsweise Räumung beantragt habe, können die einzelnen Ansprüche nebeneinander geltend gemacht werden (vgl zur Anspruchskonkurrenz von Amtshaftung des Rechtsträgers und Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters SZ 68/220; SZ 65/112; ZVR 1989/94; SZ 56/133; SZ 38/183; SZ 37/158 ua).Der Kläger hat seinen Ersatzanspruch jedoch auch darauf gestützt, daß der Beklagte die zwangsweise Räumung vereinbarungswidrig beantragt habe. Ein derartiger Schadenersatzanspruch aus Vertragsverletzung wird durch einen bestehenden Amtshaftungsanspruch schon deshalb nicht ausgeschlossen, weil er nicht aus einem Amtshaftung begründenden hoheitlichen Verhalten eines Organs abgeleitet wird. Bei der hier bestehenden Anspruchskonkurrenz von Amtshaftung des Rechtsträgers und Haftung des betreibenden Gläubigers, weil er entgegen einer Vereinbarung mit dem Verpflichteten die zwangsweise Räumung beantragt habe, können die einzelnen Ansprüche nebeneinander geltend gemacht werden vergleiche zur Anspruchskonkurrenz von Amtshaftung des Rechtsträgers und Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters SZ 68/220; SZ 65/112; ZVR 1989/94; SZ 56/133; SZ 38/183; SZ 37/158 ua).
Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen liegt somit noch nicht Spruchreife vor, weil den Klagsbehauptungen folgend die Haftung des Beklagten aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus Vertragsverletzung nicht verneint werden kann. Insbesondere wären weder die Stellung des Hausverwalters als Erfüllungsgehilfe (§ 1313a ABGB) des Hauseigentümers noch ein adäquater Kausalzusammenhang (vgl Koziol/Welser10 I 448 f mwN) zwischen einem vereinbarungswidrig gestellten Antrag auf Bewilligung der zwangsweisen Räumung und Schäden bei dieser Räumung zu verneinen. Auch der erforderliche Rechtswidrigkeitszusammenhang wäre zu bejahen. Dieser ergibt sich bei Vertragsverletzungen aus den Interessen, die durch den Vertrag geschützt werden sollen (SZ 57/196 mwN; Reischauer in Rummel2 Rz 8 zu § 1295 ABGB; Harrer in Schwimann Rz 31 zu § 1311). Die vertraglich geschützten Interessen sind durch Auslegung zu ermitteln (SZ 57/196 mwN; Koziol JBl 1986, 105; Harrer aaO). Eine Vereinbarung, für einen gewissen Zeitraum oder überhaupt auf die Einleitung einer Räumungsexekution zu verzichten, dient zwar in erster Linie dazu, das Wohnbedürfnis des Klägers und seiner Mitbewohner zu sichern. Gerade dann aber, wenn eine solche Vereinbarung vom betreibenden Gläubiger bewußt verletzt würde, sind die Interessen des Klägers, die ihm gehörenden Sachen nicht nur ungestört weiter benützen zu können, sondern auch die an der Vermeidung ihres Verlustes oder ihrer Beschädigung - Umstände, die gerade bei zwangsweisen Räumungen keinesfalls atypisch sind (vgl SZ 57/83) - in den Schutzbereich des Vertrages (allenfalls auf Grund ergänzender Vertragsauslegung [Koziol aaO 106 mwN; Harrer aaO]) einbezogen. Das Erstgericht wird daher nach Durchführung eines Beweisverfahrens Feststellungen zu treffen haben, die eine abschließende rechtliche Beurteilung der Haftung des Beklagten aus diesem Rechtsgrund ermöglichen.Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen liegt somit noch nicht Spruchreife vor, weil den Klagsbehauptungen folgend die Haftung des Beklagten aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus Vertragsverletzung nicht verneint werden kann. Insbesondere wären weder die Stellung des Hausverwalters als Erfüllungsgehilfe (Paragraph 1313 a, ABGB) des Hauseigentümers noch ein adäquater Kausalzusammenhang vergleiche Koziol/Welser10 römisch eins 448 f mwN) zwischen einem vereinbarungswidrig gestellten Antrag auf Bewilligung der zwangsweisen Räumung und Schäden bei dieser Räumung zu verneinen. Auch der erforderliche Rechtswidrigkeitszusammenhang wäre zu bejahen. Dieser ergibt sich bei Vertragsverletzungen aus den Interessen, die durch den Vertrag geschützt werden sollen (SZ 57/196 mwN; Reischauer in Rummel2 Rz 8 zu Paragraph 1295, ABGB; Harrer in Schwimann Rz 31 zu Paragraph 1311,). Die vertraglich geschützten Interessen sind durch Auslegung zu ermitteln (SZ 57/196 mwN; Koziol JBl 1986, 105; Harrer aaO). Eine Vereinbarung, für einen gewissen Zeitraum oder überhaupt auf die Einleitung einer Räumungsexekution zu verzichten, dient zwar in erster Linie dazu, das Wohnbedürfnis des Klägers und seiner Mitbewohner zu sichern. Gerade dann aber, wenn eine solche Vereinbarung vom betreibenden Gläubiger bewußt verletzt würde, sind die Interessen des Klägers, die ihm gehörenden Sachen nicht nur ungestört weiter benützen zu können, sondern auch die an der Vermeidung ihres Verlustes oder ihrer Beschädigung - Umstände, die gerade bei zwangsweisen Räumungen keinesfalls atypisch sind vergleiche SZ 57/83) - in den Schutzbereich des Vertrages (allenfalls auf Grund ergänzender Vertragsauslegung [Koziol aaO 106 mwN; Harrer aaO]) einbezogen. Das Erstgericht wird daher nach Durchführung eines Beweisverfahrens Feststellungen zu treffen haben, die eine abschließende rechtliche Beurteilung der Haftung des Beklagten aus diesem Rechtsgrund ermöglichen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.
Der Revisionsgegner hat die ihm mit der ihm am 4.12.1995 zugestellten Mitteilung freigestellte Beantwortung der außerordentlichen Revision entgegen § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO nicht beim Revisionsgericht, sondern beim Erstgericht eingebracht. In einem solchen Fall ist die Beantwortung nur dann rechtzeitig, wenn sie vor Ablauf der Frist beim Obersten Gerichtshof einlangt. Die erst am 22.1.1996 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Revisionsbeantwortung war daher als verspätet zurückzuweisen.Der Revisionsgegner hat die ihm mit der ihm am 4.12.1995 zugestellten Mitteilung freigestellte Beantwortung der außerordentlichen Revision entgegen Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO nicht beim Revisionsgericht, sondern beim Erstgericht eingebracht. In einem solchen Fall ist die Beantwortung nur dann rechtzeitig, wenn sie vor Ablauf der Frist beim Obersten Gerichtshof einlangt. Die erst am 22.1.1996 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Revisionsbeantwortung war daher als verspätet zurückzuweisen.