1. Die Betreibende verkennt, dass das Rekursgericht nicht irgendwelche Rechtswirkungen der grundbücherlichen Anmerkung einer Hypothekarklage gemäß § 60 GBG in Zweifel zog, sondern es hielt nur den Exekutionsantrag für unschlüssig, weil der vorgelegte vollstreckbare Titel eine Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ 2320 Grundbuch ... nicht decke und die Betreibende nicht behauptet habe, weshalb dieser Titel eine Zwangsvollstreckung in die im Exekutionsantrag genannte Liegenschaft tragen solle. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass die Exekution zur Hereinbringung der titulierten Forderung lediglich "in die Liegenschaft EZ 485 Grundbuch ..." der Verpflichteten geführt werden darf. Beschränkt aber der vollstreckbare Titel den exekutiven Zugriff des Gläubigers - wie hier - auf ein bestimmtes Vermögensobjekt des Schuldners, so darf nur eine Exekution auf dieses Objekt bewilligt werden (Jakusch in Angst, EO § 7 Rz 53; Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 7 Rz 27 f).1. Die Betreibende verkennt, dass das Rekursgericht nicht irgendwelche Rechtswirkungen der grundbücherlichen Anmerkung einer Hypothekarklage gemäß Paragraph 60, GBG in Zweifel zog, sondern es hielt nur den Exekutionsantrag für unschlüssig, weil der vorgelegte vollstreckbare Titel eine Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ 2320 Grundbuch ... nicht decke und die Betreibende nicht behauptet habe, weshalb dieser Titel eine Zwangsvollstreckung in die im Exekutionsantrag genannte Liegenschaft tragen solle. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass die Exekution zur Hereinbringung der titulierten Forderung lediglich "in die Liegenschaft EZ 485 Grundbuch ..." der Verpflichteten geführt werden darf. Beschränkt aber der vollstreckbare Titel den exekutiven Zugriff des Gläubigers - wie hier - auf ein bestimmtes Vermögensobjekt des Schuldners, so darf nur eine Exekution auf dieses Objekt bewilligt werden (Jakusch in Angst, EO Paragraph 7, Rz 53; Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 7, Rz 27 f).
2. Die Betreibende will nicht wahrhaben, dass ihre Behauptungen im Exekutionsantrag zum Exekutionsobjekt dürftig sind. Sie wies jedoch im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beschreibung des Exekutionsobjekts "EZ 2320 Grundbuch ..." wenigstens auf dessen "Neueröffnung" als Grundbuchskörper (Punkt 10 des Antrags) und auf die Übertragung "des Pfandrechtes CLNr. 3" auf letzteren hin (Punkt 11 des Antrags). Danach ist bei Begründung des Kostenbegehrens - offenkundig infolge eines Schreibfehlers - von "der Neueröffnung der EZ 2310 GB ..." die Rede. Indem die Betreibende festhält, "die Entscheidung des Rekursgerichtes könne allenfalls noch als verzeihlicher Flüchtigkeitsfehler eines überlasteten Referenten angehen, wenn nicht sogar das Erstgericht in seiner Entscheidung vom 12. 2. 2004 (Anm: Abweisung eines Aufschiebungsantrags) ausdrücklich auf die Aussichtslosigkeit des Rekurses hingewiesen hätte", will sie in Wahrheit von ihrem Mangel an Sorgfalt bei der Begründung ihres Exekutionsantrags ablenken. Im Ergebnis ist der Ansicht der Betreibenden jedoch dennoch beizutreten, weil bereits nach dem Wortlaut des Exekutionsantrags erkennbar ist, dass aus dem Gst 132/7 der EZ 485 der neue Grundbuchskörper EZ 2320 gebildet und das kraft des erwirkten Exekutionstitels vollstreckbare Pfandrecht auf letzteren übertragen wurde. Der Exekutionsantrag betrifft daher ohnehin ein Exekutionsobjekt, das - entsprechend den Ausführungen unter 1. - Gegenstand des vollstreckbaren Titels ist. Diese Auslegung wird im Übrigen eindeutig durch den Inhalt des Grundbuchsauszugs gestützt, den die Betreibende dem Exekutionsantrag angeschlossen hatte.2. Die Betreibende will nicht wahrhaben, dass ihre Behauptungen im Exekutionsantrag zum Exekutionsobjekt dürftig sind. Sie wies jedoch im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beschreibung des Exekutionsobjekts "EZ 2320 Grundbuch ..." wenigstens auf dessen "Neueröffnung" als Grundbuchskörper (Punkt 10 des Antrags) und auf die Übertragung "des Pfandrechtes CLNr. 3" auf letzteren hin (Punkt 11 des Antrags). Danach ist bei Begründung des Kostenbegehrens - offenkundig infolge eines Schreibfehlers - von "der Neueröffnung der EZ 2310 GB ..." die Rede. Indem die Betreibende festhält, "die Entscheidung des Rekursgerichtes könne allenfalls noch als verzeihlicher Flüchtigkeitsfehler eines überlasteten Referenten angehen, wenn nicht sogar das Erstgericht in seiner Entscheidung vom 12. 2. 2004 Anmerkung, Abweisung eines Aufschiebungsantrags) ausdrücklich auf die Aussichtslosigkeit des Rekurses hingewiesen hätte", will sie in Wahrheit von ihrem Mangel an Sorgfalt bei der Begründung ihres Exekutionsantrags ablenken. Im Ergebnis ist der Ansicht der Betreibenden jedoch dennoch beizutreten, weil bereits nach dem Wortlaut des Exekutionsantrags erkennbar ist, dass aus dem Gst 132/7 der EZ 485 der neue Grundbuchskörper EZ 2320 gebildet und das kraft des erwirkten Exekutionstitels vollstreckbare Pfandrecht auf letzteren übertragen wurde. Der Exekutionsantrag betrifft daher ohnehin ein Exekutionsobjekt, das - entsprechend den Ausführungen unter 1. - Gegenstand des vollstreckbaren Titels ist. Diese Auslegung wird im Übrigen eindeutig durch den Inhalt des Grundbuchsauszugs gestützt, den die Betreibende dem Exekutionsantrag angeschlossen hatte.
Nach allen bisherigen Erwägungen hat das Rekursgericht den Exekutionsantrag somit zu Unrecht abgewiesen. Dieser Entscheidungsfehler ist gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit zu korrigieren. Das führt zur Wiederherstellung der erstgerichtlichen Exekutionsbewilligung.Nach allen bisherigen Erwägungen hat das Rekursgericht den Exekutionsantrag somit zu Unrecht abgewiesen. Dieser Entscheidungsfehler ist gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit zu korrigieren. Das führt zur Wiederherstellung der erstgerichtlichen Exekutionsbewilligung.
3. Die Erklärung der Kosten des Revisionsrekurses zu weiteren Exekutionskosten gründet sich auf § 74 Abs 1 EO. Über die Kosten des Rekurses der Verpflichteten erübrigte sich ein Ausspruch, weil Rekurskosten nicht verzeichnet wurden.3. Die Erklärung der Kosten des Revisionsrekurses zu weiteren Exekutionskosten gründet sich auf Paragraph 74, Absatz eins, EO. Über die Kosten des Rekurses der Verpflichteten erübrigte sich ein Ausspruch, weil Rekurskosten nicht verzeichnet wurden.