Rechtssatz RS0116630
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116630
Entscheidungsdatum
13.09.2006
Rechtssatz
Grundsätzlich ist die Exekution in das gesamte Vermögen des Schuldners zu vollstrecken. Enthält der Exekutionstitel eine Beschränkung der Haftung auf bestimmte Vermögensobjekte des Verpflichteten, so darf die Exekution nur in dieses Vermögen bewilligt werden. Hier: Haftungsbeschränkung auf eine bestimmte Liegenschaft des Verpflichteten.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 46/02i
Entscheidungstext OGH 18.07.2002 3 Ob 46/02i
- 3 Ob 138/03w
Entscheidungstext OGH 17.07.2003 3 Ob 138/03w
Vgl auch; Beisatz: Enthält jedoch der im Titel enthaltene Kostenzuspruch keine solche Haftungsbeschränkung, so haftet der Verpflichtete für die Prozess- und Exekutionskosten persönlich (d.h. unbeschränkt). (T1)
- 3 Ob 110/04d
Entscheidungstext OGH 26.05.2004 3 Ob 110/04d
nur: Enthält der Exekutionstitel eine Beschränkung der Haftung auf bestimmte Vermögensobjekte des Verpflichteten, so darf die Exekution nur in dieses Vermögen bewilligt werden. (T2)
- 3 Ob 183/06t
Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 183/06t
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Das Berufungsgericht fasste einen eigenen Kostenbeschluss, der im Gegensatz zu jenem des Erstgerichts keine Exekutionsbeschränkung enthält. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116630
Dokumentnummer
JJR_20020718_OGH0002_0030OB00046_02I0000_001