Die Revisionsrekurswerberin verweist auf die Verfahrensgesetze, die für Kostenersatzforderungen eine beschränkte Haftung nicht vorsähen. Nach der oberstgerichtlichen Entscheidung 1 Ob 587/86 bestehe beim Kostenersatzanspruch keine Einschränkung auf die Sachhaftung, auch wenn die ersatzpflichtige Partei in der Hauptsache nur mit einem bestimmten Vermögen hafte.
Diesen Ausführungen kann zugestimmt werden:
1.) Wohl wurde in der Entscheidung 2 Ob 284/38 = SZ 20/168 ausgesprochen, dass Hypothekarschuldner auch für die aus Anlass der klageweisen Geltendmachung und zwangsweisen Durchsetzung der Hypothekarforderung aufgelaufenen Prozess- und Exekutionskosten nur mit der pfandrechtlich belasteten Liegenschaft, nicht aber auch mit dem sonstigen Vermögen haften. Die materiell-rechtliche Richtigkeit dieser Ansicht im Lichte des § 466 ABGB muss hier nicht näher untersucht werden, weil es im Exekutionsverfahren nur auf die Formulierung des Exekutionstitels ankommen kann. Schon in der von der Revisionsrekurswerberin zitierten Entscheidung 1 Ob 587/86 = HS 17033/11 wurde darauf hingewiesen, dass die Verfahrensgesetze eine beschränkte Haftung für die Forderungen auf Ersatz der Prozesskosten nicht vorsehen, sodass der Kostenersatzanspruch auch dann ohne Einschränkung auf eine bestimmte Sachhaftung entstehe, wenn die kostenersatzpflichtige Partei in der Hauptsache nur mit einem bestimmten Vermögen haftet (in diesem Sinne auch Hofmann in Rummel3 § 466 ABGB Rz 6 mwN). Die Entscheidung SZ 20/168 habe den exekutionsrechtlichen Fall betroffen, in dem die Prozesskosten einer erfolgreichen Hypothekarklage nur bei sonstiger Exekution in die Pfandsache zugesprochen worden waren.1.) Wohl wurde in der Entscheidung 2 Ob 284/38 = SZ 20/168 ausgesprochen, dass Hypothekarschuldner auch für die aus Anlass der klageweisen Geltendmachung und zwangsweisen Durchsetzung der Hypothekarforderung aufgelaufenen Prozess- und Exekutionskosten nur mit der pfandrechtlich belasteten Liegenschaft, nicht aber auch mit dem sonstigen Vermögen haften. Die materiell-rechtliche Richtigkeit dieser Ansicht im Lichte des Paragraph 466, ABGB muss hier nicht näher untersucht werden, weil es im Exekutionsverfahren nur auf die Formulierung des Exekutionstitels ankommen kann. Schon in der von der Revisionsrekurswerberin zitierten Entscheidung 1 Ob 587/86 = HS 17033/11 wurde darauf hingewiesen, dass die Verfahrensgesetze eine beschränkte Haftung für die Forderungen auf Ersatz der Prozesskosten nicht vorsehen, sodass der Kostenersatzanspruch auch dann ohne Einschränkung auf eine bestimmte Sachhaftung entstehe, wenn die kostenersatzpflichtige Partei in der Hauptsache nur mit einem bestimmten Vermögen haftet (in diesem Sinne auch Hofmann in Rummel3 Paragraph 466, ABGB Rz 6 mwN). Die Entscheidung SZ 20/168 habe den exekutionsrechtlichen Fall betroffen, in dem die Prozesskosten einer erfolgreichen Hypothekarklage nur bei sonstiger Exekution in die Pfandsache zugesprochen worden waren.
Trifft den Schuldner nur eine reine Sachhaftung, ist die Frage der Haftungsbeschränkung auch für Kostenforderungen zwar in der Lehre und
der Rsp wohl weiterhin strittig (3 Ob 138/03w = RdW 2004, 29 = ZIK
2004, 60 = RPflE 2003/101 mwN), im Exekutionsverfahren aber nicht
entscheidungswesentlich, weil sie hier allein nach dem Wortlaut des Exekutionstitels zu beurteilen ist. Wenn schon im Exekutionstitel keine Haftungsbeschränkung enthalten ist, gibt es auch keinen Grund für die Annahme einer solchen Beschränkung im Exekutionsverfahren (3 Ob 138/03w). Nur ein einschränkender Zusatz im Titel kann zu einer Beschränkung der Haftung führen (3 Ob 46/02i = NZ 2004, 311).
2.) Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt darin, dass das nur im Kostenpunkt vom Berufungsgericht abgeänderte Urteil erster Instanz ausdrücklich auch für die mit 30.089,45 EUR bestimmten Prozesskosten eine Einschränkung der Exekution auf bestimmte, namentlich angeführte Grundstücke vorsah und das Grundstück Nr ***** von der Exekutionsführung ausdrücklich ausnahm. Das Berufungsgericht wollte zwar allenfalls diese Exekutionsbeschränkung auch hinsichtlich der von ihm abgeänderten (reduzierten) Kostenbestimmung aufrechterhalten, hat jedoch den Spruch der Entscheidung nicht insgesamt neu, sondern einen eigenen Kostenbeschluss gefasst, der keine Exekutionsbeschränkung enthält. Diese Vorgangsweise verhindert, den erstinstanzlichen Exekutionstitel einfach dahin auszulegen, dass unter Übernahme seines Wortlauts bloß der Betrag von 30.089,45 EUR an Prozesskosten erster Instanz durch den Betrag von 27.103,98 EUR ersetzt wird, wodurch die vom Erstgericht verfügte Exekutionsbeschränkung aufrecht bliebe. Mangels jeglicher Begründung im Berufungsurteil zum Thema der Haftungsbeschränkung auch für die Prozesskosten verbietet die Neufassung des Kostenausspruchs ohne ausdrückliche Haftungsbeschränkung eine Auslegung in diesem Sinne. Noch viel deutlicher wird die Unzulässigkeit einer den Wortlaut korrigierenden Auslegung des Kostentitels zweiter Instanz bei den mit 2.575,80 EUR bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens, die naturgemäß vom Spruch der erstinstanzlichen Entscheidung nicht erfasst sein konnten, bei denen das Berufungsgericht aber jedenfalls eine Einschränkung der Exekution hätte verfügen müssen. Aus den dargelegten Gründen ist dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei stattzugeben und die erstinstanzliche Exekutionsbewilligung wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 78 EO iVm §§ 40 und 50 Abs 1 ZPO, diejenige über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens auf § 78 EO iVm §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 40 und 50 Absatz eins, ZPO, diejenige über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.