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Rechtssatz RS0117938

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117938

Geschäftszahl

3Ob138/03w; 3Ob183/06t

Entscheidungsdatum

13.09.2006

Rechtssatz

Auch wenn den Schuldner eine reine Sachhaftung, jedoch keine persönliche Haftung für die Forderung des Gläubigers trifft, schlägt diese Haftungsbeschränkung auf die Kostenentscheidung in einem gegen den Schuldner angestrengten Zivilprozess nicht durch. Nur ein einschränkender Zusatz im Kostenzuspruch kann zu einer Beschränkung der Haftung führen. Mangels einer solchen Einschränkung haftet der Schuldner sowohl für die Prozesskosten als auch für die allenfalls nachfolgenden Exekutionskosten persönlich (d.h. unbeschränkt).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 138/03w
    Entscheidungstext OGH 17.07.2003 3 Ob 138/03w
  • 3 Ob 183/06t
    Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 183/06t
    Auch; Beisatz: Trifft den Schuldner nur eine reine Sachhaftung, ist die Frage der Haftungsbeschränkung auch für Kostenforderungen zwar in der Lehre und der Rsp weiterhin strittig, im Exekutionsverfahren aber nicht entscheidungswesentlich, weil sie hier allein nach dem Wortlaut des Exekutionstitels zu beurteilen ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117938

Dokumentnummer

JJR_20030717_OGH0002_0030OB00138_03W0000_001