Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist zulässig und berechtigt.
Gemäß § 7 Abs 1 EO darf die Exekution nur bewilligt werden, wenn aus dem Exekutionstitel nebst der Person des Berechtigten und Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind. Das Bewilligungsgericht hat die Verpflichtung nur aufgrund des Titels festzustellen, wobei Unklarheiten zu Lasten des betreibenden Gläubigers gehen (Jakusch in Angst, EO § 7 Rz 5; Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 7 Rz 21, jeweils mit Hinweisen auf die Rsp; Heller/Berger/Stix, EO4 187).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, EO darf die Exekution nur bewilligt werden, wenn aus dem Exekutionstitel nebst der Person des Berechtigten und Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind. Das Bewilligungsgericht hat die Verpflichtung nur aufgrund des Titels festzustellen, wobei Unklarheiten zu Lasten des betreibenden Gläubigers gehen (Jakusch in Angst, EO Paragraph 7, Rz 5; Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 7, Rz 21, jeweils mit Hinweisen auf die Rsp; Heller/Berger/Stix, EO4 187).
Grundsätzlich ist die Exekution in das gesamte Vermögen des Schuldners zu vollstrecken. Enthält der Exekutionstitel eine Beschränkung der Haftung auf bestimmte Vermögensobjekte des Verpflichteten, so darf die Exekution nur in dieses Vermögen bewilligt werden (Jakusch aaO § 7 Rz 53; Meinhart aaO § 7 Rz 27; Heller/Berger/Stix aaO; JBl 1936, 475).Grundsätzlich ist die Exekution in das gesamte Vermögen des Schuldners zu vollstrecken. Enthält der Exekutionstitel eine Beschränkung der Haftung auf bestimmte Vermögensobjekte des Verpflichteten, so darf die Exekution nur in dieses Vermögen bewilligt werden (Jakusch aaO Paragraph 7, Rz 53; Meinhart aaO Paragraph 7, Rz 27; Heller/Berger/Stix aaO; JBl 1936, 475).
Hier enthält der Exekutionstitel, ein Anerkenntnisurteil, im Spruch die Verpflichtung zur Zahlung einer Geldforderung mit der Beschränkung der Exekution in eine bestimmte Liegenschaft, somit auf ein unbewegliches Vermögen. Nach dieser klaren Formulierung sind hiemit nur die in der EO vorgesehenen Arten der Exekution wegen Geldforderungen auf das unbewegliche Vermögen zulässig, nämlich die zwangsweise Pfandrechtsbegründung (§§ 87 ff EO), Zwangsverwaltung (§§ 97 ff EO) und Zwangsversteigerung (§§ 133 ff EO). Für die Einräumung weiterer Exekutionsarten bietet der maßgebliche Wortlaut des Exekutionstitels und der Begriff des unbeweglichen Vermögens keinen Anhaltspunkt.Hier enthält der Exekutionstitel, ein Anerkenntnisurteil, im Spruch die Verpflichtung zur Zahlung einer Geldforderung mit der Beschränkung der Exekution in eine bestimmte Liegenschaft, somit auf ein unbewegliches Vermögen. Nach dieser klaren Formulierung sind hiemit nur die in der EO vorgesehenen Arten der Exekution wegen Geldforderungen auf das unbewegliche Vermögen zulässig, nämlich die zwangsweise Pfandrechtsbegründung (Paragraphen 87, ff EO), Zwangsverwaltung (Paragraphen 97, ff EO) und Zwangsversteigerung (Paragraphen 133, ff EO). Für die Einräumung weiterer Exekutionsarten bietet der maßgebliche Wortlaut des Exekutionstitels und der Begriff des unbeweglichen Vermögens keinen Anhaltspunkt.
Die Entscheidung 3 Ob 258/97f (= EvBl 2000/6) bietet für die Ansicht des Rekursgerichts, der betreibende Gläubiger könne aufgrund dieses Titels auch auf die Forderung des Verpflichteten auf Ausfolgung des sich aus der Schlussrechnung ergebenden Restbetrags (§ 130 Abs 2 letzter Satz EO) greifen, keine Grundlage; dort wird vielmehr nur ausgesprochen, dass der Anspruch des Verpflichteten auf Zuweisung eines allfälligen Meistbotsrests eine Forderung darstellt, die Ausfluss aus dessen vormaligem Eigentumsrecht an der versteigerten Liegenschaft ist. Für die Frage der Zulässigkeit der hier beantragten Exekutionsführung lässt sich daraus nichts ableiten.Die Entscheidung 3 Ob 258/97f (= EvBl 2000/6) bietet für die Ansicht des Rekursgerichts, der betreibende Gläubiger könne aufgrund dieses Titels auch auf die Forderung des Verpflichteten auf Ausfolgung des sich aus der Schlussrechnung ergebenden Restbetrags (Paragraph 130, Absatz 2, letzter Satz EO) greifen, keine Grundlage; dort wird vielmehr nur ausgesprochen, dass der Anspruch des Verpflichteten auf Zuweisung eines allfälligen Meistbotsrests eine Forderung darstellt, die Ausfluss aus dessen vormaligem Eigentumsrecht an der versteigerten Liegenschaft ist. Für die Frage der Zulässigkeit der hier beantragten Exekutionsführung lässt sich daraus nichts ableiten.
Wenn nach dem Exekutionstitel die Haftung auf eine bestimmte Liegenschaft des Verpflichteten beschränkt ist, kann nur die Exekution in diese Liegenschaft selbst, nämlich durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung, Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung bewilligt werden. Für weitere Exekutionsarten, insbesondere auf die Forderung des Verpflichteten auf Ausfolgung des sich aus der Schlussrechnung des Zwangsverwalters ergebenden Restbetrags (§ 130 Abs 2 letzter Satz EO), bietet dieser Exekutionstitel keine Grundlage.Wenn nach dem Exekutionstitel die Haftung auf eine bestimmte Liegenschaft des Verpflichteten beschränkt ist, kann nur die Exekution in diese Liegenschaft selbst, nämlich durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung, Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung bewilligt werden. Für weitere Exekutionsarten, insbesondere auf die Forderung des Verpflichteten auf Ausfolgung des sich aus der Schlussrechnung des Zwangsverwalters ergebenden Restbetrags (Paragraph 130, Absatz 2, letzter Satz EO), bietet dieser Exekutionstitel keine Grundlage.
Es war somit schon aus diesen Gründen der Beschluss des Erstrichters, der in Stattgebung des Rekurses der verpflichteten Partei den die Exekution bewilligenden Beschluss des Rechtspflegers abgeändert hatte, wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO, §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO, Paragraphen 41, 50, ZPO.