1. Gemäß § 142 Abs 1 EO kann die Anordnung der Schätzung der Liegenschaft unterbleiben, wenn die Liegenschaft aus Anlass eines früheren gerichtlichen Verfahrens geschätzt wurde, seither nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind und eine wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Liegenschaft inzwischen nicht stattgefunden hat. Gemäß § 239 Abs 1 Z 3 EO findet ein Rekurs nicht statt gegen Beschlüsse, durch welche zufolge § 142 EO bestimmt wird, dass eine neuerliche Beschreibung oder Schätzung nicht stattzufinden habe.1. Gemäß Paragraph 142, Absatz eins, EO kann die Anordnung der Schätzung der Liegenschaft unterbleiben, wenn die Liegenschaft aus Anlass eines früheren gerichtlichen Verfahrens geschätzt wurde, seither nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind und eine wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Liegenschaft inzwischen nicht stattgefunden hat. Gemäß Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 3, EO findet ein Rekurs nicht statt gegen Beschlüsse, durch welche zufolge Paragraph 142, EO bestimmt wird, dass eine neuerliche Beschreibung oder Schätzung nicht stattzufinden habe.
2. Einschlägige oberstgerichtliche Vorentscheidungen zu diesem Rechtsmittelausschluss sind die E 4 Ob 444/35 = RZ 1936, 99, 3 Ob 56/76 = RPflE 1976/166 und 3 Ob 180/82 = RPflE 1983/102 = EvBl 1983/107.
In 4 Ob 444/35 wurde ausgesprochen, ein Rekurs gegen den Beschluss des Exekutionsgerichts, der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft eine frühere Schätzung zugrundezulegen, sei nur dann unzulässig, wenn die dem Verfahren zugrunde gelegte Schätzung im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht älter als ein Jahr sei (nach der geltenden Rechtslage zwei Jahre). In der Entscheidung 3 Ob 56/76 ging es um die vom Obersten Gerichtshof bejahte Rechtsfrage, ob die in einer kridamäßigen Versteigerung (§ 119 KO) erfolgte Schätzung eine Schätzung aus Anlass eines früheren Versteigerungsverfahrens iS des § 142 EO ist (nunmehr eines früheren gerichtlichen Verfahrens). Der Oberste Gerichtshof führte damals aus, „dass die Rechtsmittelbeschränkung des § 239 Abs 1 Z 3 EO nicht für Fälle gilt, in welchen die Zugrundelegung einer anderen Schätzung eindeutig gegen § 142 EO verstößt, so etwa, falls die Schätzung länger als ein Jahr zurückliegt". In der Entscheidung 3 Ob 180/82 ging es um die Berechnung der Einjahresfrist (jetzt zwei Jahre). Der Oberste Gerichtshof erklärte das Datum der Beschlussfassung im zweiten Exekutionsverfahren und nicht das Datum des Eintritts der Rechtskraft dieses Beschlusses für maßgebend. Die Rechtsmittelbeschränkung des § 239 Abs 1 Z 3 EO käme freilich dann nicht zum Tragen, wenn die Voraussetzungen für die Zugrundelegung der früheren Schätzung iSd § 142 EO „z.B. der Zugrundelegung einer mehr als ein Jahr alten Schätzung von vorneherein nicht gegeben sind".In 4 Ob 444/35 wurde ausgesprochen, ein Rekurs gegen den Beschluss des Exekutionsgerichts, der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft eine frühere Schätzung zugrundezulegen, sei nur dann unzulässig, wenn die dem Verfahren zugrunde gelegte Schätzung im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht älter als ein Jahr sei (nach der geltenden Rechtslage zwei Jahre). In der Entscheidung 3 Ob 56/76 ging es um die vom Obersten Gerichtshof bejahte Rechtsfrage, ob die in einer kridamäßigen Versteigerung (Paragraph 119, KO) erfolgte Schätzung eine Schätzung aus Anlass eines früheren Versteigerungsverfahrens iS des Paragraph 142, EO ist (nunmehr eines früheren gerichtlichen Verfahrens). Der Oberste Gerichtshof führte damals aus, „dass die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 3, EO nicht für Fälle gilt, in welchen die Zugrundelegung einer anderen Schätzung eindeutig gegen Paragraph 142, EO verstößt, so etwa, falls die Schätzung länger als ein Jahr zurückliegt". In der Entscheidung 3 Ob 180/82 ging es um die Berechnung der Einjahresfrist (jetzt zwei Jahre). Der Oberste Gerichtshof erklärte das Datum der Beschlussfassung im zweiten Exekutionsverfahren und nicht das Datum des Eintritts der Rechtskraft dieses Beschlusses für maßgebend. Die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 3, EO käme freilich dann nicht zum Tragen, wenn die Voraussetzungen für die Zugrundelegung der früheren Schätzung iSd Paragraph 142, EO „z.B. der Zugrundelegung einer mehr als ein Jahr alten Schätzung von vorneherein nicht gegeben sind".
Aus den zitierten Entscheidungsbegründungen leitet der Revisionswerber grundsätzlich widerspruchsfrei ab, dass ein Rechtsmittelausschluss gemäß § 239 Abs 1 Z 3 EO (allenfalls auch nach Z 2) dann nicht gegeben sei, wenn die Voraussetzungen des § 142 Abs 1 EO nicht vorliegen. Dazu gehörten nach seiner Auffassung kumulativ (arg.: und) die Einhaltung der Zweijahresfrist und das Nichteintreten einer wesentlichen Veränderung der Beschaffenheit der Liegenschaft. Dass auch diese Voraussetzung des § 142 Abs 1 EO vorliegen müsste, wurde in den Vorentscheidungen zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen, kann aber aus den gewählten Formulierungen („eindeutig gegen § 142 EO verstößt") allenfalls hinreichend deutlich abgeleitet werden.Aus den zitierten Entscheidungsbegründungen leitet der Revisionswerber grundsätzlich widerspruchsfrei ab, dass ein Rechtsmittelausschluss gemäß Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 3, EO (allenfalls auch nach Ziffer 2,) dann nicht gegeben sei, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 142, Absatz eins, EO nicht vorliegen. Dazu gehörten nach seiner Auffassung kumulativ (arg.: und) die Einhaltung der Zweijahresfrist und das Nichteintreten einer wesentlichen Veränderung der Beschaffenheit der Liegenschaft. Dass auch diese Voraussetzung des Paragraph 142, Absatz eins, EO vorliegen müsste, wurde in den Vorentscheidungen zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen, kann aber aus den gewählten Formulierungen („eindeutig gegen Paragraph 142, EO verstößt") allenfalls hinreichend deutlich abgeleitet werden.
3. Angst (in Angst, EO, § 142 Rz 6) kritisiert die zitierte Vorjudikatur als inkonsequent, wenn sie den Rekurs für zulässig hält, wenn das Unterbleiben der Schätzung ausgesprochen wurde, obwohl seit der früheren Schätzung schon mehr als ein Jahr (nunmehr zwei Jahre) vergangen waren, bzw. wenn die Zugrundelegung einer anderen Schätzung „eindeutig gegen § 142 EO verstößt". Es sei nicht einzusehen, warum gerade diese Umstände entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 239 Abs 1 Z 3 EO die Zulässigkeit des Rekurses rechtfertigen könnten und dies für das Fehlen der anderen, in ihren Wirkungen gleichwertigen Voraussetzungen nicht gelten müsste. Der erkennende Senat interpretiert diese Äußerung dahin, dass Angst für eine generelle Unanfechtbarkeit eines Beschlusses über das Unterbleiben einer Schätzung eintritt.3. Angst (in Angst, EO, Paragraph 142, Rz 6) kritisiert die zitierte Vorjudikatur als inkonsequent, wenn sie den Rekurs für zulässig hält, wenn das Unterbleiben der Schätzung ausgesprochen wurde, obwohl seit der früheren Schätzung schon mehr als ein Jahr (nunmehr zwei Jahre) vergangen waren, bzw. wenn die Zugrundelegung einer anderen Schätzung „eindeutig gegen Paragraph 142, EO verstößt". Es sei nicht einzusehen, warum gerade diese Umstände entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 3, EO die Zulässigkeit des Rekurses rechtfertigen könnten und dies für das Fehlen der anderen, in ihren Wirkungen gleichwertigen Voraussetzungen nicht gelten müsste. Der erkennende Senat interpretiert diese Äußerung dahin, dass Angst für eine generelle Unanfechtbarkeit eines Beschlusses über das Unterbleiben einer Schätzung eintritt.
4. Im vorliegenden Fall sind das Vorliegen eines Schätzungsgutachtens aus einem gerichtlichen Vorverfahren und die Wahrung der Zweijahresfrist unstrittig. Es braucht daher nur zur relevierten Rechtsfrage Stellung genommen werden, ob die erstinstanzliche Entscheidung über das Nichtvorliegen des Tatbestands einer wesentlichen Veränderung der Beschaffenheit der Liegenschaft im Rekursweg überprüft werden kann oder ob diese Frage dem Rechtsmittelausschluss unterliegt:
Aus dem Wortlaut des § 239 Abs 1 Z 3 EO ist ein genereller Rechtsmittelausschluss gegen Beschlüsse des Exekutionsgerichts auf Abstandnahme einer Schätzung nicht zwingend abzuleiten. Der Gesetzgeber verweist auf Beschlüsse „zufolge § 142". Dies indiziert, dass jedenfalls die dort genannten formellen und schon nach der Aktenlage ohne weitere Erhebungen überprüfbaren Voraussetzungen vorliegen müssen, um von einem Beschluss gemäß § 142 EO überhaupt sprechen zu können. Leicht überprüfbar sind die Voraussetzungen, dass in einem anderen gerichtlichen Verfahren ein Schätzungsgutachten eingeholt wurde und dass dieses zum Beurteilungszeitpunkt nicht älter als zwei Jahre ist. Wenn diese beiden Voraussetzungen vorliegen, kann von einem Beschluss gemäß § 142 EO ausgegangen werden. Die absolute Unanfechtbarkeit einer Entscheidung, die ein Privatgutachten oder ein länger als zwei Jahre zurückliegendes gerichtliches Gutachten zur Grundlage des Exekutionsverfahrens nimmt, widerspräche nicht nur dem zitierten Wortlaut („zufolge § 142"), sie stünde auch mit dem Gesetzeszweck in Widerspruch, dass die Versteigerung auf der Basis eines (zumindest noch) aktuellen Schätzungsgutachtens zur Erzielung eines möglichst hohen Meistbots durch Vermeidung einer Verschleuderung im Interesse beider Parteien des Exekutionsverfahrens erfolgen soll.Aus dem Wortlaut des Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 3, EO ist ein genereller Rechtsmittelausschluss gegen Beschlüsse des Exekutionsgerichts auf Abstandnahme einer Schätzung nicht zwingend abzuleiten. Der Gesetzgeber verweist auf Beschlüsse „zufolge Paragraph 142, Dies indiziert, dass jedenfalls die dort genannten formellen und schon nach der Aktenlage ohne weitere Erhebungen überprüfbaren Voraussetzungen vorliegen müssen, um von einem Beschluss gemäß Paragraph 142, EO überhaupt sprechen zu können. Leicht überprüfbar sind die Voraussetzungen, dass in einem anderen gerichtlichen Verfahren ein Schätzungsgutachten eingeholt wurde und dass dieses zum Beurteilungszeitpunkt nicht älter als zwei Jahre ist. Wenn diese beiden Voraussetzungen vorliegen, kann von einem Beschluss gemäß Paragraph 142, EO ausgegangen werden. Die absolute Unanfechtbarkeit einer Entscheidung, die ein Privatgutachten oder ein länger als zwei Jahre zurückliegendes gerichtliches Gutachten zur Grundlage des Exekutionsverfahrens nimmt, widerspräche nicht nur dem zitierten Wortlaut („zufolge Paragraph 142,), sie stünde auch mit dem Gesetzeszweck in Widerspruch, dass die Versteigerung auf der Basis eines (zumindest noch) aktuellen Schätzungsgutachtens zur Erzielung eines möglichst hohen Meistbots durch Vermeidung einer Verschleuderung im Interesse beider Parteien des Exekutionsverfahrens erfolgen soll.
Dies bedeutet aber noch nicht, dass auch die Frage einer eingetretenen Veränderung der Liegenschaft als Tatbestandselement des § 142 Abs 1 EO im Rekursweg überprüfbar wäre. Dies liefe darauf hinaus, dass für den Rechtsmittelausschluss des § 239 Abs 1 Z 3 EO kein Anwendungsbereich verbliebe und die Zurückweisung eines Rekurses eine meritorische Prüfung auch dieser Frage zur Voraussetzung hätte. Ein derartiges Auslegungsergebnis wäre geradezu sinnwidrig. Die nur nach Durchführung von Erhebungen (Bescheinigungen) zu beantwortende Frage des Eintritts von wertbestimmenden Veränderungen der Beschaffenheit der Liegenschaft seit der Gutachtenserstattung in einem gerichtlichen Vorverfahren, also die Frage nach der weiterhin bestehenden materiellen Richtigkeit des schon vorliegenden Schätzungsgutachtens, unterliegt dem Anfechtungsausschluss nach der zitierten Gesetzesstelle, wenn darüber in einem Beschluss des Exekutionsgerichts gemäß § 142 Abs 1 EO entschieden wurde. Dies ist hier nach den dargelegten Erwägungen der Fall.Dies bedeutet aber noch nicht, dass auch die Frage einer eingetretenen Veränderung der Liegenschaft als Tatbestandselement des Paragraph 142, Absatz eins, EO im Rekursweg überprüfbar wäre. Dies liefe darauf hinaus, dass für den Rechtsmittelausschluss des Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 3, EO kein Anwendungsbereich verbliebe und die Zurückweisung eines Rekurses eine meritorische Prüfung auch dieser Frage zur Voraussetzung hätte. Ein derartiges Auslegungsergebnis wäre geradezu sinnwidrig. Die nur nach Durchführung von Erhebungen (Bescheinigungen) zu beantwortende Frage des Eintritts von wertbestimmenden Veränderungen der Beschaffenheit der Liegenschaft seit der Gutachtenserstattung in einem gerichtlichen Vorverfahren, also die Frage nach der weiterhin bestehenden materiellen Richtigkeit des schon vorliegenden Schätzungsgutachtens, unterliegt dem Anfechtungsausschluss nach der zitierten Gesetzesstelle, wenn darüber in einem Beschluss des Exekutionsgerichts gemäß Paragraph 142, Absatz eins, EO entschieden wurde. Dies ist hier nach den dargelegten Erwägungen der Fall.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf den §§ 40 und 50 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf den Paragraphen 40 und 50 Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.