Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist aber hier jedenfalls unzulässig, so daß ein Eingehen in die Sache nicht möglich ist; an den unrichtigen Ausspruch des Rekursgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden. Das Rekursgericht hat den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß, womit der Exekutionsantrag wegen eines bücherlichen Hindernisses abgewiesen wurde, zur Gänze bestätigt. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist nach Exekutionsrecht zu beurteilen, auch wenn es um die Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung geht. Diese Frage betrifft nicht die Bewilligung und den Vollzug der Pfandrechtseinverleibung, wofür nach § 88 Abs 2 EO die Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes neben den Vorschriften der Exekutionsordnung gelten, soweit es der Zweck dieser Normen erfordert (Heller-Berger-Stix 895; SZ 35/29; SZ 58/74 ua). Im Bereich der Exekution wegen Geldforderungen auf das unbewegliche Vermögen durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung gelten für das Rechtsmittelverfahren nicht die Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes über den Rekurs (§§ 122 bis 129 GBG), sondern die der Exekutionsordnung und damit über § 78 EO alle Rechtsmittelbeschränkungen der Zivilprozeßordnung. Nur ergänzend sind für die bücherlichen Eintragungen die Vorschriften des § 125 GBG über die Anmerkung des Rekurses oder der §§ 127 bis 129 GBG über die Wirkung der Rekurserledigng anzuwenden. Bis zum Inkrafttreten der Änderung des § 126 Abs 1 GBG war ein weiterer Rekurs unstatthaft, wenn der Rekurs von der zweiten Instanz abgewiesen wurde. Nun ist nach § 126 Abs 2 GBG idF WGN 1989 nach Maßgabe der §§ 14 und 15 AußStrG in Grundbuchssachen der Revisionsrekurs auch zulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist. Im Exekutionsverfahren über die Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung gilt aber nicht § 126 GBG, sondern nach § 78 EO der § 528 Abs 2 Z 2 ZPO. Demnach ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist. Hier kommen die Ausnahmen von dieser Rechtsmittelbeschränkung nicht in Betracht. Es geht nicht darum, daß eine Klage (allenfalls auch ein Exekutionsantrag) ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (§ 528 Abs 2 Z 2 Halbsatz 2 ZPO), und auch nicht um die Bewilligung der Exekution auf Grund eines ausländischen Titels (§ 83 Abs 3 EO).Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist aber hier jedenfalls unzulässig, so daß ein Eingehen in die Sache nicht möglich ist; an den unrichtigen Ausspruch des Rekursgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden. Das Rekursgericht hat den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß, womit der Exekutionsantrag wegen eines bücherlichen Hindernisses abgewiesen wurde, zur Gänze bestätigt. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist nach Exekutionsrecht zu beurteilen, auch wenn es um die Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung geht. Diese Frage betrifft nicht die Bewilligung und den Vollzug der Pfandrechtseinverleibung, wofür nach Paragraph 88, Absatz 2, EO die Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes neben den Vorschriften der Exekutionsordnung gelten, soweit es der Zweck dieser Normen erfordert (Heller-Berger-Stix 895; SZ 35/29; SZ 58/74 ua). Im Bereich der Exekution wegen Geldforderungen auf das unbewegliche Vermögen durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung gelten für das Rechtsmittelverfahren nicht die Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes über den Rekurs (Paragraphen 122 bis 129 GBG), sondern die der Exekutionsordnung und damit über Paragraph 78, EO alle Rechtsmittelbeschränkungen der Zivilprozeßordnung. Nur ergänzend sind für die bücherlichen Eintragungen die Vorschriften des Paragraph 125, GBG über die Anmerkung des Rekurses oder der Paragraphen 127 bis 129 GBG über die Wirkung der Rekurserledigng anzuwenden. Bis zum Inkrafttreten der Änderung des Paragraph 126, Absatz eins, GBG war ein weiterer Rekurs unstatthaft, wenn der Rekurs von der zweiten Instanz abgewiesen wurde. Nun ist nach Paragraph 126, Absatz 2, GBG in der Fassung WGN 1989 nach Maßgabe der Paragraphen 14 und 15 AußStrG in Grundbuchssachen der Revisionsrekurs auch zulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist. Im Exekutionsverfahren über die Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung gilt aber nicht Paragraph 126, GBG, sondern nach Paragraph 78, EO der Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO. Demnach ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist. Hier kommen die Ausnahmen von dieser Rechtsmittelbeschränkung nicht in Betracht. Es geht nicht darum, daß eine Klage (allenfalls auch ein Exekutionsantrag) ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, Halbsatz 2 ZPO), und auch nicht um die Bewilligung der Exekution auf Grund eines ausländischen Titels (Paragraph 83, Absatz 3, EO).
Das Rekursgericht hätte, weil es dem Rekurs gegen den erstrichterlichen Beschluß nicht Folge gab, daher nach § 78 EO und § 526 Abs 3 sowie § 500 Abs 2 Z 2 ZPO auszusprechen gehabt, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist. Die sinngemäße Anwendung des § 500 ZPO bedeutet, daß das Rekursgericht den Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 2 ZPO nicht nur dann zu treffen hat, wenn der weitere Rechtszug wegen eines S 50.000 nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstandes, sondern überhaupt in den Fällen des § 528 Abs 2 Z 2 bis 6 ZPO unzulässig ist. Der Revisionsrekurs ist unzulässig, wenn er sich gegen den zur Gänze bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes richtet (Fasching, ZPR2 Rz 2017; Petrasch in ÖJZ 1989, 752; SZ 56/165 uva).Das Rekursgericht hätte, weil es dem Rekurs gegen den erstrichterlichen Beschluß nicht Folge gab, daher nach Paragraph 78, EO und Paragraph 526, Absatz 3, sowie Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO auszusprechen gehabt, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist. Die sinngemäße Anwendung des Paragraph 500, ZPO bedeutet, daß das Rekursgericht den Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht nur dann zu treffen hat, wenn der weitere Rechtszug wegen eines S 50.000 nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstandes, sondern überhaupt in den Fällen des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 ZPO unzulässig ist. Der Revisionsrekurs ist unzulässig, wenn er sich gegen den zur Gänze bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes richtet (Fasching, ZPR2 Rz 2017; Petrasch in ÖJZ 1989, 752; SZ 56/165 uva).