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Entscheidung 3 Ob 1101/90×

Entscheidung 3 Ob 1101/90

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob1101/90

Entscheidungsdatum

30.01.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton S*****, vertreten durch Dr. Wilfried Stenitzer, Rechtsanwalt in Leibnitz, wider die beklagte Partei Christine S*****, vertreten durch Dr. Leo Häusler, Rechtsanwalt in Leibnitz, wegen Einwendungen gemäß Paragraph 35, EO gegen einen Unterhaltsanspruch (Rückstand: S 12.000,--; laufender Unterhalt: S 4.000,-- monatlich), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 26. September 1990, GZ 4 R 335/90-30, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Unterhaltsvergleichen wohnt stillschweigend die Umstandsklausel inne. Wenn sich ein Lebensgefährte während aufrechter Lebensgemeinschaft zur Zahlung eines Unterhaltsbetrages an den anderen Lebensgefährten verpflichtet, bedeutet die Beendigung der Lebensgemeinschaft mit dem Wegfall der Haushaltsführung eine solche wesentliche Änderung und den Wegfall einer typischen Geschäftsgrundlage, was mangels ausdrücklicher Regelung der Parteien für einen solchen Fall eine ergänzende Vertragsauslegung erfordert. Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger der Beklagten, ohne dazu verpflichtet zu sein, auch für den Fall der Beendigung der Lebensgemeinschaft einen Unterhaltsbeitrag zusichern wollte, werden in der außerordentlichen Revision nicht angeführt, sodaß nicht erkennbar ist, inwiefern das Berufungsgericht bei der Auslegung des konkreten Unterhaltsvergleiches zu einem unvertretbaren Auslegungsergebnis gelangt sein soll, was das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO begründen könnte vergleiche ÖA 1986, 50).

Anmerkung

E25157

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0030OB01101.9.0130.000

Dokumentnummer

JJT_19910130_OGH0002_0030OB01101_9000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung