Rechtssatz RS0017761
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017761
Entscheidungsdatum
30.01.1991
Rechtssatz
Wenn sich ein Lebensgefährte während aufrechter Lebensgemeinschaft zur Zahlung eines Unterhaltsbetrages an den anderen Lebensgefährten verpflichtet, bedeutet die Beendigung der Lebensgemeinschaft den Wegfall einer typischen Geschäftsgrundlage, was mangels ausdrücklicher Regelung der Parteien für einen solchen Fall eine ergänzende Vertragsauslegung erfordert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0017761
Dokumentnummer
JJR_19910130_OGH0002_0030OB01101_9000000_001