Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte infolge Berufung des Klägers das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes unterblieb.
Besteht der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO in seinem Urteil auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S übersteigt oder nicht. Etwas anderes gilt nur, wenn es sich um eine der im § 502 Abs 3 ZPO angeführten Streitigkeiten handelt oder diese Bestimmung (etwa im Fall einer Oppositionsklage - EFSlg 67.054 - oder Exszindierungsklage - 3 Ob 89/92) analog anzuwenden ist. In diesem Fall hängt die Zulässigkeit der Revision nicht gemäß § 502 Abs 2 ZPO vom Wert des Entscheidungsgegenstandes ab.Besteht der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Berufungsgericht gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in seinem Urteil auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S übersteigt oder nicht. Etwas anderes gilt nur, wenn es sich um eine der im Paragraph 502, Absatz 3, ZPO angeführten Streitigkeiten handelt oder diese Bestimmung (etwa im Fall einer Oppositionsklage - EFSlg 67.054 - oder Exszindierungsklage - 3 Ob 89/92) analog anzuwenden ist. In diesem Fall hängt die Zulässigkeit der Revision nicht gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO vom Wert des Entscheidungsgegenstandes ab.
Hier käme nur in Betracht, daß im Sinn des § 502 Abs 3 Z 2 ZPO eine Streitigkeit vorliegt, in der über das Bestehen oder Nichtbestehen des Bestandvertrages entschieden wird. Eine solche Streitigkeit hat das Berufungsgericht offenbar angenommen. Dies jedoch zu Unrecht, weil § 502 Abs 3 ZPO nur anzuwenden ist, wenn die darin genannten Streitsachen und Rechtsverhältnisse im Urteilsspruch entschieden werden. Die Lösung als Vorfrage in den Entscheidungsgründen fällt hingegen nicht darunter (Fasching, ZPR2 Rz 1887/1). Nur dies ist hier aber geschehen.Hier käme nur in Betracht, daß im Sinn des Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO eine Streitigkeit vorliegt, in der über das Bestehen oder Nichtbestehen des Bestandvertrages entschieden wird. Eine solche Streitigkeit hat das Berufungsgericht offenbar angenommen. Dies jedoch zu Unrecht, weil Paragraph 502, Absatz 3, ZPO nur anzuwenden ist, wenn die darin genannten Streitsachen und Rechtsverhältnisse im Urteilsspruch entschieden werden. Die Lösung als Vorfrage in den Entscheidungsgründen fällt hingegen nicht darunter (Fasching, ZPR2 Rz 1887/1). Nur dies ist hier aber geschehen.
Da somit die Zulässigkeit der Revision vom Wert des - nicht in einem Geldbetrag bestehenden - Entscheidungsgegenstandes abhängt und das Berufungsgericht daher gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO aussprechen hätte müssen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S übersteigt oder nicht, war dem Berufungsgericht aufzutragen, sein Urteil durch diesen Ausspruch zu ergänzen (EFSlg 49.358; MietSlg 35.814; EvBl 1984/15 uva).Da somit die Zulässigkeit der Revision vom Wert des - nicht in einem Geldbetrag bestehenden - Entscheidungsgegenstandes abhängt und das Berufungsgericht daher gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO aussprechen hätte müssen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S übersteigt oder nicht, war dem Berufungsgericht aufzutragen, sein Urteil durch diesen Ausspruch zu ergänzen (EFSlg 49.358; MietSlg 35.814; EvBl 1984/15 uva).