Die von der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Die von der Klägerin am 17.9.1992 zur Post gegebene Revisionsbeantwortung ist verspätet, weil die Gerichtsferien gemäß § 225 Abs 2 iVm § 224 Abs 1 Z 5 ZPO auf den Ablauf der hiefür offenstehenden Frist keinen Einfluß hatten, und diese daher im Hinblick auf die am 15.7.1992 vorgenommene Zustellung der Revision schon am 12.8.1992 endete.Die von der Klägerin am 17.9.1992 zur Post gegebene Revisionsbeantwortung ist verspätet, weil die Gerichtsferien gemäß Paragraph 225, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO auf den Ablauf der hiefür offenstehenden Frist keinen Einfluß hatten, und diese daher im Hinblick auf die am 15.7.1992 vorgenommene Zustellung der Revision schon am 12.8.1992 endete.
Das Berufungsgericht hat zutreffend einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes unterlassen, weil dieser für die Zulässigkeit der Revision nicht maßgebend ist. Gemäß § 502 Abs 3 Z 2 ZPO gilt nämlich der vorangehende Abs 2 für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten nicht, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird. Nun fällt zwar eine Exszindierungsklage nicht unmittelbar unter die angeführte Bestimmung. Hängt der Erfolg einer solchen Klage aber vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages über die im § 560 ZPO bezeichneten Sachen und mit ihnen im Bestand genommenen beweglichen Sachen ab, so ist die Exszindierungsklage den unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten gleichzuhalten und es ist daher § 502 Abs 3 Z 2 ZPO analog anzuwenden (ähnlich zum vergleichbaren Fall einer Oppositionsklage, in dem der aus dem Gesetz gebührende Unterhalt strittig ist, 3 Ob 109/91).Das Berufungsgericht hat zutreffend einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes unterlassen, weil dieser für die Zulässigkeit der Revision nicht maßgebend ist. Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO gilt nämlich der vorangehende Absatz 2, für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten nicht, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird. Nun fällt zwar eine Exszindierungsklage nicht unmittelbar unter die angeführte Bestimmung. Hängt der Erfolg einer solchen Klage aber vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages über die im Paragraph 560, ZPO bezeichneten Sachen und mit ihnen im Bestand genommenen beweglichen Sachen ab, so ist die Exszindierungsklage den unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten gleichzuhalten und es ist daher Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO analog anzuwenden (ähnlich zum vergleichbaren Fall einer Oppositionsklage, in dem der aus dem Gesetz gebührende Unterhalt strittig ist, 3 Ob 109/91).
Wie schon die Vorinstanzen richtig erkannten und in der Revision auch
eingeräumt wird, sind Mietverträge, die der Verpflichtete nach
Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens abschließt, nicht
allein deshalb unwirksam (EvBl 1984/119 = MietSlg 35.241; SZ 58/150;
SZ 59/206 = JBl 1987, 654 = ÖBA 1987, 415; SZ 62/76 = JBl 1989, 590 =
MietSlg 42/18 = WoBl 1990, 134 [Würth]; aM noch die in der Revision
bezogene Entscheidung MietSlg 23.728, die jedoch durch die jüngere Rechtsprechung überholt ist). Ferner steht dem Ersteher die Devastationsklage jedenfalls dann nicht zu, wenn er den vom Verpflichteten nach Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens abgeschlossenen Bestandvertrag gekannt hat (vgl hiezu SZ 61/126 und SZ 62/76 = JBl 1989, 590 = MietSlg 42/18 = WoBl 1990/134 [Würth]). Da die Revision auf die Möglichkeit einer Devastationsklage nicht gestützt wird, genügt der Hinweis auf diese Entscheidungen, zumal die beklagte Partei nicht behauptete und nach den Feststellungen auch nicht anzunehmen ist, daß der Verpflichtete den Abschluß des Mietvertrages verheimlicht habe.bezogene Entscheidung MietSlg 23.728, die jedoch durch die jüngere Rechtsprechung überholt ist). Ferner steht dem Ersteher die Devastationsklage jedenfalls dann nicht zu, wenn er den vom Verpflichteten nach Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens abgeschlossenen Bestandvertrag gekannt hat vergleiche hiezu SZ 61/126 und SZ 62/76 = JBl 1989, 590 = MietSlg 42/18 = WoBl 1990/134 [Würth]). Da die Revision auf die Möglichkeit einer Devastationsklage nicht gestützt wird, genügt der Hinweis auf diese Entscheidungen, zumal die beklagte Partei nicht behauptete und nach den Feststellungen auch nicht anzunehmen ist, daß der Verpflichtete den Abschluß des Mietvertrages verheimlicht habe.
Die beklagte Partei meint in der Revision, daß der Bestandvertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei. Nun bejaht der Oberste Gerichtshof zwar in der Entscheidung vom heutigen Tag zu 3 Ob 572/92 das Recht des Erstehers, die Sittenwidrigkeit eines vom Verpflichteten abgeschlossenen Bestandvertrages, in den er gemäß § 1121 iVm § 1120 ABGB eingetreten ist, geltend zu machen. Er sieht die Sittenwidrigkeit als gegeben an, wenn der Verpflichtete einen Bestandvertrag abschließt, der wegen ungewöhnlicher Bestimmungen den Wert der der Zwangsversteigerung unterworfenen Sache so weit verringert, daß jemand, der ein Gebot in der Höhe des geringsten Gebotes abgibt, mit einem Schaden rechnen muß, zumindest eine der Parteien des Vertrages dies beabsichtigt oder in Kauf nimmt und es der anderen Partei zumindest erkennbar ist. Es liege nämlich nicht bloß im Interesse bestimmter Gläubiger, sondern vor allem aus Gründen der Förderung des Kreditverkehrs und damit aus volkswirtschaftlichen Gründen auch im öffentlichen Interesse, daß die Möglichkeit, die Durchführung einer Zwangsversteigerung zu verhindern oder zu erschweren, weitgehend hintangehalten wird. Ein solcher Vertrag sei überdies geeignet, die Rechtspflege zu vereiteln und die Einrichtung der Zwangsversteigerung zu bedrohen, und verstoße daher gegen die öffentliche Ordnung; dies mache ihn aber ebenfalls sittenwidrig.Die beklagte Partei meint in der Revision, daß der Bestandvertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei. Nun bejaht der Oberste Gerichtshof zwar in der Entscheidung vom heutigen Tag zu 3 Ob 572/92 das Recht des Erstehers, die Sittenwidrigkeit eines vom Verpflichteten abgeschlossenen Bestandvertrages, in den er gemäß Paragraph 1121, in Verbindung mit Paragraph 1120, ABGB eingetreten ist, geltend zu machen. Er sieht die Sittenwidrigkeit als gegeben an, wenn der Verpflichtete einen Bestandvertrag abschließt, der wegen ungewöhnlicher Bestimmungen den Wert der der Zwangsversteigerung unterworfenen Sache so weit verringert, daß jemand, der ein Gebot in der Höhe des geringsten Gebotes abgibt, mit einem Schaden rechnen muß, zumindest eine der Parteien des Vertrages dies beabsichtigt oder in Kauf nimmt und es der anderen Partei zumindest erkennbar ist. Es liege nämlich nicht bloß im Interesse bestimmter Gläubiger, sondern vor allem aus Gründen der Förderung des Kreditverkehrs und damit aus volkswirtschaftlichen Gründen auch im öffentlichen Interesse, daß die Möglichkeit, die Durchführung einer Zwangsversteigerung zu verhindern oder zu erschweren, weitgehend hintangehalten wird. Ein solcher Vertrag sei überdies geeignet, die Rechtspflege zu vereiteln und die Einrichtung der Zwangsversteigerung zu bedrohen, und verstoße daher gegen die öffentliche Ordnung; dies mache ihn aber ebenfalls sittenwidrig.
Auch unter diesem Gesichtspunkt ist jedoch der hier vom Verpflichteten mit der Klägerin abgeschlossene Bestandvertrag nicht sittenwidrig, weil aus den als Tatsachenfeststellung zu wertenden und unbekämpft gebliebenen Ausführungen des Berufungsgerichtes hervorgeht, daß er bei der Bestimmung des Schätzwertes berücksichtigt wurde. Einem Bietinteressenten konnte daher ein Schaden bei der Abgabe eines Gebotes nicht entstehen, und es war der Abschluß des Bestandvertrages somit nicht geeignet, die Zwangsversteigerung zu vereiteln oder zu erschweren. Möglich wäre nur ein Schaden für einen Pfandgläubiger oder betreibenden Gläubiger. Dies macht den Vertrag aber nicht sittenwidrig, und es kann sich überdies hierauf der Ersteher und in gleicher Weise derjenige, dessen Übernahmsantrag genehmigt wurde, nicht berufen. Das Argument der beklagten Partei, der Bestandvertrag sei in Schädigungsabsicht abgeschlossen worden, ist deshalb nicht zielführend, zumal auch besonders schädliche Bestimmungen nicht behauptet wurden.
Die beklagte Partei leitet die Sittenwidrigkeit auch noch daraus ab, daß der Mietvertrag dazu gedient habe, dem Verpflichteten die Weiterbenützung der Wohnung zu ermöglichen, obwohl er gemäß § 156 Abs 2 EO zu deren Räumung verpflichtet sei. Aus dieser Bestimmung geht aber nicht hervor, daß dem Verpflichteten jede weitere Benützung der Liegenschaft untersagt ist, also eine Benützung, die von einem hiezu berechtigten Dritten gestattet wird. Der Umstand, daß der Vertrag mit dem Ziel abgeschlossen wurde, dem Verpflichteten die Weiterbenützung der Wohnung zu ermöglichen, hat daher für sich allein die Sittenwidrigkeit nicht zur Folge. Dazu kommt hier noch, daß der Vertrag offensichtlich auch dazu diente, der Klägerin selbst die Benützung der Wohnung zu ermöglichen. Die Argumente der beklagten Partei überzeugen daher nicht.Die beklagte Partei leitet die Sittenwidrigkeit auch noch daraus ab, daß der Mietvertrag dazu gedient habe, dem Verpflichteten die Weiterbenützung der Wohnung zu ermöglichen, obwohl er gemäß Paragraph 156, Absatz 2, EO zu deren Räumung verpflichtet sei. Aus dieser Bestimmung geht aber nicht hervor, daß dem Verpflichteten jede weitere Benützung der Liegenschaft untersagt ist, also eine Benützung, die von einem hiezu berechtigten Dritten gestattet wird. Der Umstand, daß der Vertrag mit dem Ziel abgeschlossen wurde, dem Verpflichteten die Weiterbenützung der Wohnung zu ermöglichen, hat daher für sich allein die Sittenwidrigkeit nicht zur Folge. Dazu kommt hier noch, daß der Vertrag offensichtlich auch dazu diente, der Klägerin selbst die Benützung der Wohnung zu ermöglichen. Die Argumente der beklagten Partei überzeugen daher nicht.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO.