Das Berufungsgericht erkannte zwar richtig, daß § 502 Abs 2 ZPO nicht gilt, weil eine familienrechtliche Streitigkeit im Sinn des nachfolgenden Abs 3 und des § 49 Abs 2 Z 2 JN auch dann vorliegt, wenn in dem über eine Oppositionsklage eingeleiteten Verfahren der aus dem Gesetz gebührende Unterhalt strittig ist. In einem solchen Fall ist es daher für die Zulässigkeit der Revision ohne Bedeutung, ob der Entscheidungsgegenstand 50.000 S übersteigt oder, wie hier, unter diesem Betrag liegt. Gemäß dem demnach maßgebenden § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten aber zulässig, weil das Berufungsgericht von der im folgenden zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abwich; dies wird in der Revision zutreffend geltend gemacht.Das Berufungsgericht erkannte zwar richtig, daß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO nicht gilt, weil eine familienrechtliche Streitigkeit im Sinn des nachfolgenden Absatz 3 und des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN auch dann vorliegt, wenn in dem über eine Oppositionsklage eingeleiteten Verfahren der aus dem Gesetz gebührende Unterhalt strittig ist. In einem solchen Fall ist es daher für die Zulässigkeit der Revision ohne Bedeutung, ob der Entscheidungsgegenstand 50.000 S übersteigt oder, wie hier, unter diesem Betrag liegt. Gemäß dem demnach maßgebenden Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten aber zulässig, weil das Berufungsgericht von der im folgenden zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abwich; dies wird in der Revision zutreffend geltend gemacht.
Der Zulässigkeit der Revision steht nicht entgegen, daß die Exekution, mit der der bekämpfte Anspruch betrieben wurde, infolge Bezahlung durch den Drittschuldner beendet und überdies - im übrigen entgegen der Rechtsprechung (EvBl 1968/79; EvBl 1976/158; JBl 1981, 330 ua) - eingestellt wurde. Das Rechtsschutzbedürfnis der Revisionswerber, das eine Voraussetzung
für die Zulässigkeit ihrer Revision bildet (EvBl 1984/84 uva),
ist trotz der Tilgung des bekämpften Anspruchs nicht weggefallen, weil ein Erfolg der Oppositionsklage die Verpflichtung zur Rückzahlung des für erloschen erklärten Teiles des Anspruchs begründen könnte.
In der Sache ist vorauszuschicken, daß hier die Beendigung und Einstellung der Exekution allein noch nicht zur Abweisung des Klagebegehrens führt (vgl RZ 1974/19; SZ 48/99; RPflgSlgE 1984/6), weil diese Tatsachen erst nach dem für die Beurteilung des Klagebegehrens maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz eingetreten sind. Da sie auch nach dem Schluß der mündlichen Berufungsverhandlung liegen, muß nicht geprüft werden, ob der Kläger ihnen gemäß § 484 Abs 1 ZPO durch Einschränkung des Klagebegehrens auf Ersatz der Verfahrenskosten hätte Rechnung tragen können und müssen.In der Sache ist vorauszuschicken, daß hier die Beendigung und Einstellung der Exekution allein noch nicht zur Abweisung des Klagebegehrens führt vergleiche RZ 1974/19; SZ 48/99; RPflgSlgE 1984/6), weil diese Tatsachen erst nach dem für die Beurteilung des Klagebegehrens maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz eingetreten sind. Da sie auch nach dem Schluß der mündlichen Berufungsverhandlung liegen, muß nicht geprüft werden, ob der Kläger ihnen gemäß Paragraph 484, Absatz eins, ZPO durch Einschränkung des Klagebegehrens auf Ersatz der Verfahrenskosten hätte Rechnung tragen können und müssen.
Der Oberste Gerichtshof hat zum Ende der Selbsterhaltungsfähigkeit schon mehrfach ausgesprochen, daß bei einfachen Verhältnissen der gemäß § 293 Abs 1 lit a/bb und lit b ASVG für die Gewährung der Ausgleichszulage festgesetzte Richtsatz eine Richtschnur bildet (3 Ob 547/90 = JUS 1990/505; 3 Ob 577/90; 3 Ob 579/90; 8 Ob 504/91; 1 Ob 521/91; vgl auch EvBl 1990/134). Solange das Einkommen des Kindes diesen Richtsatz nicht erreicht, kann daher die Selbsterhaltungsfähigkeit auch bei einem verhältnismäßig geringen, den Richtsatz jedoch deutlich übersteigenden Einkommen des Unterhaltsschuldners nicht angenommen werden.Der Oberste Gerichtshof hat zum Ende der Selbsterhaltungsfähigkeit schon mehrfach ausgesprochen, daß bei einfachen Verhältnissen der gemäß Paragraph 293, Absatz eins, lit a/bb und Litera b, ASVG für die Gewährung der Ausgleichszulage festgesetzte Richtsatz eine Richtschnur bildet (3 Ob 547/90 = JUS 1990/505; 3 Ob 577/90; 3 Ob 579/90; 8 Ob 504/91; 1 Ob 521/91; vergleiche auch EvBl 1990/134). Solange das Einkommen des Kindes diesen Richtsatz nicht erreicht, kann daher die Selbsterhaltungsfähigkeit auch bei einem verhältnismäßig geringen, den Richtsatz jedoch deutlich übersteigenden Einkommen des Unterhaltsschuldners nicht angenommen werden.
Der Richtsatz betrug in der Zeit von August bis Dezember 1989 5.134 S (BGBl 1988/749) und in der Zeit von Jänner bis Juni 1990 5.434 S (BGBl 1989/642) und für Juli 1990 5.574 S (BGBl 1990/294) im Monat. Dies ergibt unter Berücksichtigung der gemäß § 105 Abs 1 ASVG gebührenden Sonderzahlungen einen Betrag von 5.990 S, 6.340 S und 6.503 S monatlich.Der Richtsatz betrug in der Zeit von August bis Dezember 1989 5.134 S (BGBl 1988/749) und in der Zeit von Jänner bis Juni 1990 5.434 S (BGBl 1989/642) und für Juli 1990 5.574 S (BGBl 1990/294) im Monat. Dies ergibt unter Berücksichtigung der gemäß Paragraph 105, Absatz eins, ASVG gebührenden Sonderzahlungen einen Betrag von 5.990 S, 6.340 S und 6.503 S monatlich.
Das Einkommen der Beklagten erreichte selbst dann, wenn man von den vom Berufungsgericht höher als vom Erstgericht angenommenen Beträgen ausgeht, die angeführten Beträge bei weitem nicht, weshalb sie im strittigen Zeitraum noch nicht selbsterhaltungsfähig waren und der Kläger daher weiterhin zur Leistung des Unterhalts verpflichtet war. Da die angeführten Richtsatzbeträge auch dann nicht oder zumindest nicht wesentlich überschritten werden, wenn man zu dem Einkommen der Beklagten die betriebenen Unterhaltsbeträge hinzuzählt, besteht kein Grund, den vom Kläger zu leistenden Unterhalt für den von seiner Klage betroffenen Zeitraum herabzusetzen. Dies trifft auch dann zu, wenn man von dem vom Berufungsgericht angenommenen Einkommen der Beklagten ausgeht; es muß daher nicht darauf eingegangen werden, ob das Berufungsgericht zu Recht von einem höheren Einkommen als das Erstgericht ausgegangen ist.
Das Erstgericht hat daher das Klagebegehren zu Recht abgewiesen. Da es jedoch von einem unrichtigen Klagebegehren ausgegangen ist, war sein Urteil entsprechend zu berichtigen. Überdies war es durch die nur in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende, jedoch in den Urteilsspruch aufzunehmende (vgl § 55 ZPO) Kostenentscheidung zu verdeutlichen.Das Erstgericht hat daher das Klagebegehren zu Recht abgewiesen. Da es jedoch von einem unrichtigen Klagebegehren ausgegangen ist, war sein Urteil entsprechend zu berichtigen. Überdies war es durch die nur in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende, jedoch in den Urteilsspruch aufzunehmende vergleiche Paragraph 55, ZPO) Kostenentscheidung zu verdeutlichen.
Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.