Rechtssatz RS0002813
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002813
Entscheidungsdatum
16.12.1992
Rechtssatz
Aus § 156 Abs 2 EO geht nicht hervor, daß dem Verpflichteten jede weitere Benützung der Liegenschaft untersagt ist, also eine Benützung, die von einem hiezu berechtigten Dritten gestattet wird.Aus Paragraph 156, Absatz 2, EO geht nicht hervor, daß dem Verpflichteten jede weitere Benützung der Liegenschaft untersagt ist, also eine Benützung, die von einem hiezu berechtigten Dritten gestattet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0002813
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012
Dokumentnummer
JJR_19921216_OGH0002_0030OB00089_9200000_001