Rechtssatz RS0042957
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042957
Entscheidungsdatum
16.12.1992
Rechtssatz
Hängt der Erfolg einer Exszindierungsklage vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages über die im § 560 ZPO bezeichneten Sachen und mit ihnen im Bestand genommenen beweglichen Sachen ab, so ist diese Klage unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten gleichzuhalten und es ist daher § 502 Abs 3 Z 2 ZPO analog anzuwenden.Hängt der Erfolg einer Exszindierungsklage vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages über die im Paragraph 560, ZPO bezeichneten Sachen und mit ihnen im Bestand genommenen beweglichen Sachen ab, so ist diese Klage unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten gleichzuhalten und es ist daher Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO analog anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0042957
Dokumentnummer
JJR_19921216_OGH0002_0030OB00089_9200000_002