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Entscheidung 3 Ob 112/01v×

Entscheidung 3 Ob 112/01v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob112/01v

Entscheidungsdatum

20.06.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermann W*****, vertreten durch Dr. Georg Pertl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Eleonora W*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Rohringer, Rechtsanwalt in Tamsweg, wegen S 3,351.295,28 sA und Feststellung, im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 7. März 2001, GZ 2 R 236/98h-44, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die am 23. Mai 2001 zur Post gegebene, am 25. Mai 2001 beim Erstgericht und am 1. Juni 2001 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wurden bereits mit Beschluss des erkennenden Senats vom 23. Mai 2001 mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen. Die ohne (Abwarten einer) Mitteilung im Sinn des Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO erstattete Revisionsbeantwortung der klagenden Partei ist demnach nicht nur zur Rechtsverfolgung nicht notwendig (Paragraph 508 a, Absatz 2, zweiter Satz ZPO), sondern nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr sachlich zu behandeln (3 Ob 88/00p).

Anmerkung

E62327 03AA1121

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00112.01V.0620.000

Dokumentnummer

JJT_20010620_OGH0002_0030OB00112_01V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung