Aus den Entscheidungsgründen:
Zunächst war festzuhalten, daß der bestätigenden Entscheidung des Berufungsgerichtes über eine Aufkündigung, welcher kein den Bestimmungen des Mietengesetzes unterliegendes Bestandverhältnis zugrunde liegt, kein Ausspruch gemäß § 500 Abs. 3 ZPO, sondern ein solcher gemäß § 500 Abs. 2 ZPO beizusetzen gewesen wäre. Der somit verfehlte Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision kann jedoch als Ausspruch, daß der Wert des Streitgegenstandes 50.000 S übersteigt, gewertet und damit die gegenständliche Revision als zulässig behandelt werden (ebenso MietSlg. 21.815, 23.665 u. a.).Zunächst war festzuhalten, daß der bestätigenden Entscheidung des Berufungsgerichtes über eine Aufkündigung, welcher kein den Bestimmungen des Mietengesetzes unterliegendes Bestandverhältnis zugrunde liegt, kein Ausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO, sondern ein solcher gemäß Paragraph 500, Absatz 2, ZPO beizusetzen gewesen wäre. Der somit verfehlte Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision kann jedoch als Ausspruch, daß der Wert des Streitgegenstandes 50.000 S übersteigt, gewertet und damit die gegenständliche Revision als zulässig behandelt werden (ebenso MietSlg. 21.815, 23.665 u. a.).
Aus denselben Gründen entfällt die Beschränkung der Revision auf den Revisionsgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung; die Frage, ob die in der Revision behauptete unrichtige Anwendung der Eventualmaxime durch das Berufungsgericht dem genannten Revisionsgrund zu unterstellen ist (in diesem Sinn EvBl. 1972/321; MietSlg. 24.384), ist somit hier nicht weiter zu erörtern.
Das bereits wiedergegebene Vorbringen der Beklagten in den Einwendungen, laut welchem (u. a.) das "Nichtvorhandensein eines Bestandvertrages" gerügt wurde, kann, falls es überhaupt relevant sein soll, nur dahin aufgefaßt werden, daß die gegenständliche außergerichtliche Aufkündigung mangels Vorliegens eines Bestandvertrages nicht im Rahmen der §§ 560 ff. ZPO für rechtswirksam erklärt werden könne. Demzufolge hat sich das Berufungsgericht hier bei seiner Ablehnung einer Erörterung bei Heranziehung der genannten Gesetzesbestimmungen zu Unrecht auf die Eventualmaxime berufen.Das bereits wiedergegebene Vorbringen der Beklagten in den Einwendungen, laut welchem (u. a.) das "Nichtvorhandensein eines Bestandvertrages" gerügt wurde, kann, falls es überhaupt relevant sein soll, nur dahin aufgefaßt werden, daß die gegenständliche außergerichtliche Aufkündigung mangels Vorliegens eines Bestandvertrages nicht im Rahmen der Paragraphen 560, ff. ZPO für rechtswirksam erklärt werden könne. Demzufolge hat sich das Berufungsgericht hier bei seiner Ablehnung einer Erörterung bei Heranziehung der genannten Gesetzesbestimmungen zu Unrecht auf die Eventualmaxime berufen.
Hinsichtlich der somit entscheidungswesentlichen Frage, ob im vorliegenden Fall die Bestimmungen der §§ 560 ff. ZPO anwendbar sind, war zunächst festzuhalten, daß es sich bei einem Nutzungsvertrag der gegenständlichen Art um keinen Bestandsvertrag im eigentlichen Sinn, sondern um einen Vertrag sui generis handelt, auf welchen jedenfalls die Bestimmungen des Mietgesetzes keine Anwendung finden (ebenso MietSlg. 16.154, 19.147, 23.190 u. a.). Auch bei derartigen Verträgen eigener Art oder gemischten Verträgen wurde jedoch die Heranziehbarkeit der §§ 560 ff. ZPO stets bejaht, falls bei diesen Verträgen die Elemente des Bestandvertrages gegenüber jenen anderen Verträgen deutlich überwogen (so ausdrücklich MietSlg. 24.591), insbesondere auch bei Nutzungsverträgen der gegenständlichen Art (ebenso Fasching IV, 632/33; JBl. 1933, 430; MietSlg. 4954, 15.648 und 22.659; die angeblich gegenteiligen Entscheidungen SZ 21/75; MietSlg. 4841 und 9919 betrafen keine Nutzungsverträge, sondern Fälle, in denen überhaupt kein gültiger Vertrag bzw. keine einem Bestandvertrag entsprechende Vereinbarung vorlag, die Entscheidungen SZ 38/119 und MietSlg. 9920 ließen diese Frage aus formalen Gründen offen).Hinsichtlich der somit entscheidungswesentlichen Frage, ob im vorliegenden Fall die Bestimmungen der Paragraphen 560, ff. ZPO anwendbar sind, war zunächst festzuhalten, daß es sich bei einem Nutzungsvertrag der gegenständlichen Art um keinen Bestandsvertrag im eigentlichen Sinn, sondern um einen Vertrag sui generis handelt, auf welchen jedenfalls die Bestimmungen des Mietgesetzes keine Anwendung finden (ebenso MietSlg. 16.154, 19.147, 23.190 u. a.). Auch bei derartigen Verträgen eigener Art oder gemischten Verträgen wurde jedoch die Heranziehbarkeit der Paragraphen 560, ff. ZPO stets bejaht, falls bei diesen Verträgen die Elemente des Bestandvertrages gegenüber jenen anderen Verträgen deutlich überwogen (so ausdrücklich MietSlg. 24.591), insbesondere auch bei Nutzungsverträgen der gegenständlichen Art (ebenso Fasching römisch vier, 632/33; JBl. 1933, 430; MietSlg. 4954, 15.648 und 22.659; die angeblich gegenteiligen Entscheidungen SZ 21/75; MietSlg. 4841 und 9919 betrafen keine Nutzungsverträge, sondern Fälle, in denen überhaupt kein gültiger Vertrag bzw. keine einem Bestandvertrag entsprechende Vereinbarung vorlag, die Entscheidungen SZ 38/119 und MietSlg. 9920 ließen diese Frage aus formalen Gründen offen).
Auch der erkennende Senat vertritt bei Berücksichtigung des Umstandes, daß der gegenständliche Nutzungsvertrag die wesentlichen Elemente eines Bestandvertrages aufweist (derartige Nutzungsverträge sind, wie in MietSlg. 19.147 u. a. formuliert, Bestandverträgen "sehr ähnlich"), in Übereinstimmung mit der bereits zitierten Lehre und Rechtsprechung die Auffassung, daß hier die Bestimmungen der §§ 560 ff. ZPO sehr wohl zur Anwendung gelangen.Auch der erkennende Senat vertritt bei Berücksichtigung des Umstandes, daß der gegenständliche Nutzungsvertrag die wesentlichen Elemente eines Bestandvertrages aufweist (derartige Nutzungsverträge sind, wie in MietSlg. 19.147 u. a. formuliert, Bestandverträgen "sehr ähnlich"), in Übereinstimmung mit der bereits zitierten Lehre und Rechtsprechung die Auffassung, daß hier die Bestimmungen der Paragraphen 560, ff. ZPO sehr wohl zur Anwendung gelangen.